1. Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Verbandsgemeinderates Prüm vom 26.09.2023
2. Mitteilungen der Verwaltung
3. Anfragen von Ratsmitgliedern
| Sind die Fahrten der Grundschule Wallersheim zum Schwimmunterricht sichergestellt? | |
| - | Ist die Stelle der Klimaschutzmanagerin besetzt worden? |
| - | Wurden Fördergelder im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung beantragt? |
| - | Kann der Radweg im Bereich Wenzelbach / B410 rot markiert werden? |
| - | Ist die Grundschule Prüm im nächsten Schuljahr fünfzügig? |
Die Fragen wurden durch den Vorsitzenden beantwortet.
4. Einwohnerfragestunde gemäß § 16 a GemO
5. Bestellung eines Abschlussprüfers für die Prüfung der Jahresabschlüsse des Verbandsgemeindewerkes Prüm zum 31.12.2024, 31.12.2025 und 31.12.2026
Gemäß § 2 Abs. 1 der Landesverordnung über die Prüfung kommunaler Einrichtungen ist der Prüfer vor Beginn des Prüfungszeitraumes zu bestellen. Die Bestellung soll sich über einen Zeitraum von mindestens drei und höchstens sechs Jahren erstrecken.
Die Leistungen wurden zuletzt in 2017 für die Prüfung der Jahresabschlüsse 2018 bis 2020 ausgeschrieben und an die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ludwig & Diener Revision GmbH mit Sitz in Trier vergeben. Der Vertrag mit der vorgenannten Prüfungsgesellschaft wurde in 2020 für die Prüfung der Jahresabschlüsse 2021 bis 2023 verlängert.
Zur Bestellung der Jahresabschlussprüfungen für die Prüfungszeiträume 2024 bis 2026 wurden drei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften angefragt.
Für die angefragten Leistungen (Prüfung Jahresabschluss und Lagebericht, Erstellung Nachkalkulation einschließlich Berechnung Entgeltsaufkommen nach Förderrichtlinie RLP, Berechnung der Kosten der Straßenentwässerung) liegen folgende Angebote vor:
Mittelrheinische Treuhand GmbH, 56073 Koblenz:
Gesamtangebotspreis brutto — 50.646,40 €
Bieter 2: Gesamtangebotspreis brutto — 52.836,00 €
Mindestbieter ist die Mittelrheinische Treuhand GmbH mit Sitz in Koblenz. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verfügt über langjährige Erfahrungen im Bereich der Abschlussprüfung bei Wasser- und Abwasserwerken in Rheinland-Pfalz und hat den Prüfungsauftrag für das Verbandsgemeindewerk Prüm bereits bis 2017 wahrgenommen.
Der Werkausschuss hat diesen Tagesordnungspunkt in seiner Sitzung am 29.11.2023 beraten.
Der Verbandsgemeinderat bestellt die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Mittelrheinische Treuhand GmbH mit Sitz in Koblenz zum Abschlussprüfer für die Jahresabschlüsse des Verbandsgemeindewerkes Prüm zum 31.12.2024, 31.12.2025 und 31.12.2026.
6. Abriss der ehem. Eisenbahnbrücke Lünebach - Pronsfeld
Die Brücke befindet sich in einem schlechten Zustand und ist abgängig. Zur Sicherstellung der Verkehrssicherungspflicht werden fortlaufend Unterhaltungs- bzw. Sicherungsmaßnahmen notwendig. Da die Brücke keinerlei verkehrlichen Nutzen mehr erfüllt, wird daher der Abriss der Brücke als die dauerhaft wirtschaftlichste Lösung angesehen.
Durch die Verbandsgemeindeverwaltung Arzfeld wurde eine Preisanfrage für die Erbringung der Ingenieursleistungen für den Abriss eingeholt. Es wird vorgeschlagen die Leistungen an das Ingenieurbüro HSI Consult GmbH, Trier zu vergeben. Lt. Angebot betragen die Kosten ca. 30.000 € (brutto). Ggfls. ergibt sich während der Planung die Notwendigkeit zur Einholung von ergänzenden Sonderleistungen (z. B. Naturschutz).
Es wird angestrebt, dass der Abriss dann in 2025 erfolgen kann. Die Kosten hierfür werden nach derzeitigem Stand auf grob 300.000 € (brutto) geschätzt.
Die Kosten sollen entsprechend der Eigentumsanteile auf die Verbandsgemeinden Prüm und Arzfeld aufgeteilt werden.
Im Haupt- und Finanzausschuss erfolgte eine Vorberatung.
Der Verbandsgemeinderat stimmt der Vergabe der Ingenieursleistungen zum Abbruch der ehem. Eisenbahnbrücke zu.
Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde wird ermächtigt ergänzend erforderlich werdende Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen zu vergeben.
7. Einteilung der Risikoklassen nach der Feuerwehrverordnung vom 21.03.1991
Die FwVO beinhaltete hinsichtlich der Risikoklassen für Brandgefahren und technische Gefahren pp. sowie in Bezug auf die Ausrüstung gegenüber der früheren Regelungen Änderungen von grundsätzlicher Bedeutung.
Die seinerzeit von der Verwaltung in Abstimmung mit dem Kreisfeuerwehrinspekteur und dem Verbandsgemeindewehrleiter vorgenommene Risikoklassen-Einteilung, unter Berücksichtigung der Feuerwehrverordnung vom 21.03.1991, hatte in der Sitzung vom 28.11.1991 die Zustimmung des Verbandsgemeinderates Prüm gefunden.
Einer Anpassung der Risikoklassen-Einteilung aufgrund der Beanstandungen der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion sowie der veränderten örtlichen Verhältnissen gegenüber der ursprünglichen Festlegung aus dem Jahr 1991 bei einigen Gemeinde stimmte der Verbandsgemeinderat Prüm in der Sitzung vom 13.12.1994 zu.
Aufgrund von Änderungen der örtlichen Gegebenheiten und auf Grund der Empfehlungen der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion bedarf die Risikoklasseneinteilung der Verbandsgemeinde Prüm in Teilen einer erneuten Anpassung:
Nach Beratung stimmt der Verbandsgemeinderat Prüm der überarbeiteten Risikoklassen-Einteilung nach der Feuerwehrverordnung vom 21.03.1991 aufgrund der veränderten örtlichen Gegebenheiten gegenüber der ursprünglichen Festlegung aus dem Jahre 1991, zuletzt angepasst im Jahre 2017, für die Ortsgemeinden Büdesheim, Olzheim, Prüm, Schönecken und Weinsheim zu.
| Ortsgemeinde | bisher | neu |
| Büdesheim | B 2 | B 1 |
| Olzheim | T 1 | T 3 |
| Prüm | B 4 | B 3 |
| Schönecken | B 2 | B 3 |
| Schönecken | ABC 3 | ABC 2 |
| Weinsheim | T 3 | T 2 |
8. Fortschreibung des Investitionsprogramms der Verbandsgemeinde Prüm im Bereich Brandschutz für die Jahre 2024 - 2028
Die Ergebnisse der Vorberatung im Feuerwehrbeschaffungsausschusses bzw. Haupt- und Finanzausschuss wurden in der Sitzung bekannt gegeben.
Der Verbandsgemeinderat folgt der Empfehlung des Feuerwehrbeschaffungsausschusses bzw. des Haupt- und Finanzausschusses und stimmt dem Investitionsprogramm im Bereich des Brandschutzes für die Jahre 2024 – 2028 zu.
9. 17. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes - Teilfortschreibung Windenergie
Nach § 1 des WindBG ist Ziel dieses Gesetzes, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes, die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht, durch den beschleunigten Ausbau der Windenergie an Land zu fördern.
Mit dem WinBG verpflichtet der Bund die Länder, einen bestimmten Mindestanteil der Landesfläche durch die Ausweisung von sog. Windenergiegebieten für die Windenergienutzung zu sichern. Für Rheinland-Pfalz sind das bis Ende 2027 1,4 % und bis Ende 2032 2,2 % der Landesfläche.
Das Land Rheinland-Pfalz beabsichtigt durch das Landwindenergiegebietegesetz (LWindGG) die planerische und verfahrensmäßige Verantwortung zur Umsetzung der Bundesvorgaben auf die Träger der Regionalplanung zu übertragen und zu beschleunigen.
Nach dem vom Ministerrat beschlossenen Gesetzesentwurf soll das vom Bund vorgegebene Endziel von 2,2 % in Rheinland-Pfalz bereits 2030 erreicht werden. Hinsichtlich des Zwischenziels 2027 sollen die Träger der Regionalplanung verpflichtet werden, bis Ende 2026 entsprechende Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie in den regionalen Raumordnungsplänen im Umfang von mind. 1,4 % der jeweiligen Regionsfläche auszuweisen.
Die Planungsgemeinschaft für die Region Trier beabsichtigt die zusätzliche Aufgabe der regionalplanerischen Sicherung der Windenergiegebiete in das laufende Verfahren zum ROPneu zu integrieren.
Die Umsetzung soll soweit wie möglich auf Grundlage der bestehenden planungsrechtlichen Bestands- und anhängiger Flächennutzungsplanflächen ohne eigene neue Standortplanungen erfolgen. Zudem soll für die neuen Vorranggebiete eine Rotor-Out-Regelung getroffen werden.
Daneben sollen und können die Träger der Flächennutzungsplanung zusätzliche Windenergiegebiete im Rahmen der Flächennutzungsplanung ausweisen.
Letztmalig hat sich der Verbandsgemeinderat in seiner Sitzung am 28.02.2023 mit der Thematik befasst.
In der Sitzung wurde der Planaufstellungsbeschluss zur 17. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm – Teilbereich Windkraft beschlossen und der Bürgermeister wurde ermächtigt, die erforderlichen Planungsleistungen an das Büro BGHPlan Umweltplanung und Landschaftsarchitektur GmbH Trier zu beauftragen sowie evtl. notwendige Fachgutachten nach pflichtgemessen Ermessen zu beauftragen.
Die öffentliche Bekanntmachung des Planaufstellungsbeschlusses wurde gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB am 11.03.2023 in der Prümer Rundschau bekannt gemacht.
Zwischenzeitlich wurden die Vorentwurfsunterlagen erstellt, die in der Sitzung von einem Vertreter des Planungsbüros vorgestellt werden.
Auf Grund der komplexen Rechtsmaterie wurde zur Vorbereitung der Vorentwurfsunterlagen für die Durchführung der frühzeitigen Beteiligungsverfahren im Rahmen der 17. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes für den Teilbereich Windkraft zwischenzeitlich die Kanzlei Dombert Rechtsanwälte, Potsdam mit der juristischen Beratung beauftragt.
Herr Rechtsanwalt Janko Geßner von der o. g. Kanzlei erläuterte dem Bau- und Planungsausschuss die rechtlichen Rahmenbedingungen für die 17. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes. Im Anschluss an die Erläuterungen von Herrn Rechtsanwalt Geßner stellte Herr Reinhold Hierlmeier vom Büro BGHPlan dem Ausschuss kurz die Änderungen gegenüber der Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes 2021 vor (6. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandgemeinde Prüm – Teilfortschreibung „Windenergie“).
Der Bau- und Planungsausschuss nahm die Ausführungen zustimmend zur Kenntnis.
Der Bau – und Planungsausschuss beschloss mehrheitlich, dass dem Verbandsgemeinderat empfohlen wird auf dieser Grundlage die 17. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes für den Teilbereich Windkraft fortzuführen.
Der Verbandsgemeinderat folgt den Empfehlungen des Bau- und Planungsausschusses der Verbandsgemeinde Prüm vom 30.11.2023.
Die Vorentwurfsunterlagen werden vom Rat als Vorentwurf anerkannt.
Die Verwaltung wird ermächtigt, die frühzeitigen Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
10. 18. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm im Bereich der Stadt Prüm, Stadtteil Dausfeld
Anlass für die 18. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm sind Planungsabsichten der im Gewerbegebiet Prüm-Dausfeld ansässigen Firma Tesla Automation GmbH.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) erfolgte in Form einer öffentlichen Auslegung der Vorentwurfsunterlagen in der Zeit vom 03.04.2023 bis einschließlich 19.04.2023. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte mit Schreiben/E-Mail vom 21.03.2023, ebenso wie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB. Mit den während der o. g. Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen hat sich der Verbandsgemeinderat in öffentlicher Sitzung am 20.06.2023 befasst und entsprechende Abwägungsentscheidungen getroffen, die in der weiteren Planung berücksichtigt worden sind.
Anschließend wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben/E-Mail vom 28.07.2023 gem. § 4 Abs. 2 BauGB förmlich am Verfahren beteiligt. Ebenso erfolgte die förmliche Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB mit Schreiben/E-Mail vom 28.07.2023. Die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte gem. § 3 Abs. 2 BauGB durch Veröffentlichung der Planentwurfsunterlagen im Internet auf der Homepage der Verbandsgemeindeverwaltung Prüm sowie der öffentlichen Auslegung im Foyer der Verbandsgemeindeverwaltung Prüm in der Zeit vom 31.07.2023 bis einschließlich 31.08.2023.
Letztmalig hat sich der Verbandsgemeinderat Prüm in seiner Sitzung am 26.09.2023 mit dieser Angelegenheit befasst. In der Sitzung hatte der Verbandsgemeinderat u. a. beschlossen, dass die zulässigen Nutzungen in den geplanten Änderungs-/Erweiterungsflächen sich auf Betriebe für Maschinenbau, Industriemontage, Automation, Komponentenproduktion sowie Entwicklung und Technologie beschränken soll und zu diesem Zweck als Art der baulichen Nutzung eine entsprechende Sonderbaufläche dargestellt werden soll. Des Weiteren wurde beschlossen, dass die erforderlichen Beteiligungsverfahren gem. § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB gem. § 4a Abs. 3 BauGB erneut durchgeführt werden sollen.
Zwischenzeitlich wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben/E-Mail vom 25.10.2023 gem. § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB erneut am Verfahren beteiligt. Ebenso erfolgte die erneute Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB mit Schreiben/E-Mail vom 04.05.2023. Die erneute Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB erfolgte in der Zeit vom 30.10.2023 bis einschließlich 30.11.2023.
Während dieser Verfahren sind die aus der Anlage ersichtlichen Stellungnahmen eingegangen. Über diese hat der Verbandsgemeinderat Prüm im Rahmen der Abwägung, soweit erforderlich, eine Entscheidung herbeizuführen.
Wenn den Beschlussvorschlägen gefolgt wird, sind keine Planänderungen erforderlich.
Gem. § 67 Abs. 2 Gemeindeordnung RLP bedarf die endgültige Entscheidung des Verbandsgemeinderates über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Flächennutzungsplanes der Zustimmung der Ortsgemeinden. Sofern Änderungen und Ergänzungen des Flächennutzungsplanes, wie hier der Fall, die Grundzüge der Gesamtplanung nicht betreffen, bedürfen sie nur der Zustimmung derjenigen Ortsgemeinden, die selbst oder als Nachbargemeinden von den Änderungen oder Ergänzungen berührt werden.
Gem. § 6 Abs. 1 BauGB bedarf der Flächennutzungsplan der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (Kreisverwaltung Bitburg-Prüm). Die Erteilung der Genehmigung ist gem. § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam.
Der Verbandsgemeinderat beschließt, den in der Abwägungstabelle dargelegten fachlichen Abwägungs- und Beschlussvorschlägen der Verwaltung und des Planungsbüros zu folgen. Die Abstimmung erfolgt zu den Inhalten der Abwägungstabelle im Gesamten.
Die beschlossenen Änderungen sind in die Planunterlagen einzuarbeiten.
Der Verbandsgemeinderat beschließt die 18. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm im Bereich der Stadt Prüm, Stadtteil Dausfeld (Feststellungsbeschluss).
Die Planunterlagen zur 18. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes werden gebilligt. Die Begründung mit Umweltbericht wird den Unterlagen beigefügt.
Gem. § 67 Abs. 2 Gemeindeordnung RLP bedarf die endgültige Entscheidung des Verbandsgemeinderates über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Flächennutzungsplanes der Zustimmung der Ortsgemeinden.
Vorausgesetzt, die Zustimmung der von der Planung berührten Ortsgemeinden wird erteilt, wird die Verwaltung ermächtigt, die 18. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes gem. § 6 Abs. 1 BauGB der höheren Verwaltungsbehörde (Kreisverwaltung Bitburg-Prüm) zur Genehmigung vorzulegen. Bei Erteilung der Genehmigung gem. § 6 Abs. 1 BauGB wird die Verwaltung ermächtigt, diese öffentlich bekannt zu machen.
11. 19. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm im Bereich der Ortsgemeinde Olzheim
Um Baurecht für die Errichtung der geplanten Photovoltaik-Freiflächenanlage zu schaffen, ist zwingend eine Bauleitplanung erforderlich. Seitens der Ortsgemeinde Olzheim ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit Ausweisung eines Sondergebietes (SO) Photovoltaik erforderlich.
Da Bebauungspläne gem. § 8 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, muss zusätzlich zur Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplanes ebenfalls der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Prüm geändert werden. Im Flächennutzungsplan sind die o. g. Flächen als Sonderbaufläche (S) darzustellen.
Die 19. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm zur Ausweisung einer Sonderbaufläche für die geplante Photovoltaikanlage in der Ortsgemeinde Olzheim erfolgt gem. § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren, also gleichzeitig mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Teilbereich „Im Kalberberg / Auf Koppnig / Hinter Koppnig“ zu Ausweisung eines Sondergebietes „Photovoltaik“ der Ortsgemeinde Olzheim.
Letztmalig hat sich der Verbandsgemeinderat Prüm in seiner Sitzung am 20.06.2023 mit dieser Angelegenheit befasst.
Zwischenzeitlich wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben/E-Mail vom 26.10.2023 gem. § 4 Abs. 1 BauGB am Verfahren beteiligt. Ebenso erfolgte die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB mit Schreiben/E-Mail vom 26.10.2023. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte in Form einer Veröffentlichung der Vorentwurfsunterlagen im Internet sowie einer öffentlichen Auslegung der Vorentwurfsunterlagen in der Zeit vom 30.10.2023 bis einschließlich 20.11.2023.
Während dieser Verfahren sind Stellungnahmen eingegangen.
Über diese hat der Verbandsgemeinderat im Rahmen der Abwägung, soweit erforderlich, eine Entscheidung herbeizuführen und die Änderungen und Ergänzungen in der weiteren Planung zu berücksichtigen.
Im Anschluss ist gem. § 3 Abs. 2 BauGB erneut die Öffentlichkeit am Verfahren zu beteiligen. Des Weiteren sind gem. § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB erneut die Nachbargemeinden und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am Verfahren zu beteiligen.
Der Verbandsgemeinderat beschließt, den in der Abwägungstabelle dargelegten fachlichen Abwägungs- und Beschlussvorschlägen des Planungsbüros und der Verwaltung zu folgen. Die Beschlussfassung erfolgt zu den Abwägungsvorschlägen im Gesamten.
Die beschlossenen Änderungen sind in die Planunterlagen einzuarbeiten.
Die Vorentwurfsunterlagen der 19. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes werden, unter Berücksichtigung der in der heutigen Sitzung beschlossenen Änderungen, als endgültiger Entwurf anerkannt.
Die Verwaltung wird ermächtigt, nach Fertigstellung der Entwurfsunterlagen, die weiteren erforderlichen Beteiligungsverfahren gem. § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
12. 20. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm im Bereich der Ortsgemeinde Neuendorf
Im aktuell gültigen Flächennutzungsplan sind die Flächen als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt.
Voraussetzung für die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzfläche ist die Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm mit der Darstellung einer Sonderbaufläche (Photovoltaik) gem. § 1 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) (Zuständigkeit des Verbandsgemeinderates) und die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit Ausweisung eines Sondergebietes (Photovoltaik) gem. § 11 Abs. 2 BauNVO (Zuständigkeit des Ortsgemeinderates Neuendorf).
Die 20. Teiländerung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm erfolgt gem. § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren, also gleichzeitig mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „PV-Freiflächenanlage Neuendorf“.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte mit Schreiben/E-Mail vom 26.10.2023. Ebenso erfolgte die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB mit Schreiben/E-Mail vom 26.10.2023. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte in Form einer Veröffentlichung der Vorentwurfsunterlagen im Internet sowie einer öffentlichen Auslegung der Vorentwurfsunterlagen in der Zeit vom 30.10.2023 bis einschließlich 20.11.2023.
Während dieser Verfahren sind die aus der Anlage ersichtlichen Stellungnahmen eingegangen.
Über diese hat der Verbandsgemeinderat im Rahmen der Abwägung, soweit erforderlich, eine Entscheidung herbeizuführen und die Änderungen und Ergänzungen in der weiteren Planung zu berücksichtigen.
Im Anschluss ist gem. § 3 Abs. 2 BauGB erneut die Öffentlichkeit am Verfahren zu beteiligen. Des Weiteren sind gem. § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB erneut die Nachbargemeinden und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am Verfahren zu beteiligen.
Der Verbandsgemeinderat beschließt die 20. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm im Bereich der Ortsgemeinde Neuendorf im Regelverfahren.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Planaufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Der Verbandsgemeinderat beschließt, den in der Abwägungstabelle dargelegten fachlichen Abwägungs- und Beschlussvorschlägen des Planungsbüros und der Verwaltung zu folgen. Die Beschlussfassung erfolgt zu den Abwägungsvorschlägen im Gesamten.
Die gemäß Anlage beschlossenen Änderungen sind in die Planunterlagen einzuarbeiten.
Die als Anlage beigefügten Vorentwurfsunterlagen der 20. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes werden, unter Berücksichtigung der in der heutigen Sitzung beschlossenen Änderungen, als endgültiger Entwurf anerkannt.
Die Verwaltung wird ermächtigt, nach Fertigstellung der Entwurfsunterlagen, die weiteren erforderlichen Beteiligungsverfahren gem. § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
13. Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes und Änderung des Flächennutzungsplanes für eine Freiflächen-PV-Anlage
Das Projekt sollte gemeinsam mit dem Freiflächen-PV-Projekt „Sonnenhorn“ in Masthorn realisiert werden, welches in unmittelbarer Nähe liegt.
Der Ortsgemeinderat Habscheid hat sich in seiner Sitzung am 30.11.2023 mit dem Antrag befasst und den Antrag mehrheitlich abgelehnt.
In der Sitzung des Verbandsgemeinderates am 19.07.2022 wurde nach Prüfung der für die Ausweisung von Sonderbauflächen Photovoltaik beantragten Flächen auf Basis des Steuerungsrahmen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen (Dez. 2020) die Flächen und Größen festgelegt, für die auf Antrag der Ortsgemeinden, seitens des Verbandsgemeinderates eine Fortschreibung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung einer Sonderbaufläche Photovoltaik erfolgt.
Da der Antrag auf Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplanes bereits seitens der Ortsgemeinde Habscheid abgelehnt wurde und auch nicht vom Beschluss vom 19.07.2022 des Verbandsgemeinderates abgedeckt ist und nie Gegenstand des Verfahrens war, wird dem Verbandsgemeinderat empfohlen, den Antrag abzulehnen.
Der Verbandsgemeinderat lehnt den Antrag der MK solutions & consulting auf Änderung des Flächennutzungsplanes vom 18.10.2023 ab.
1. Niederschrift der nicht öffentlichen Sitzung des Verbandsgemeinderates Prüm vom 26.09.2023
2. Mitteilungen der Verwaltung
Es wurden Termine mitgeteilt.
3. Anfragen von Ratsmitgliedern
4. Modellprojekt Gemeindeschwester plus im Eifelkreis Bitburg-Prüm