1. Niederschrift der Sitzung vom 15.11.2023
Gegen die Niederschrift vom 15.11.2023 wurden keine Bedenken erhoben. Sie gilt somit als gebilligt.
2. Forstwirtschaftsplan 2024 Gemeindewald.
Die von den Forstbeamten vorgetragenen und erläuterten Forstwirtschaftspläne 2024 sehen vor:
a) Holzeinschlag — 1.125 fm
b) Jahresergebnis Teilhaushalt — + 49.485 €
Nach der Beratung stimmte der Ortsgemeinderat den Forstwirtschaftsplänen 2024 zu.
3. Feststellung des Jahresabschlusses 2022 und Entlastung
4. Haushaltssatzung und -plan der Ortsgemeinde und der Jagdgenossenschaft für das Jahr 2024
Vorschläge der Einwohner nach § 97 Abs. 1 GemO wurden nicht eingereicht.
Der Ortsbürgermeister wurde ermächtigt, die im Plan vorgesehene Kreditaufnahme von 321.010 € bei Bedarf und im pflichtgemäßen Ermessen vorzunehmen.
5. Beiträge für Unterhaltung und Ausbau von Feld- und Waldwegen
Die Summe der Aufwendungen für den Bau und die Unterhaltung von Feld- und Waldwegen im maßgeblichen Ermittlungszeitraum (6 Jahre) wird auf 57.000 € festgesetzt.
Da eine erhebliche beitragsrelevante Nutzung der Wege durch das Aufkommen an sonstigem Kfz-Verkehr und der Nutzung als Reit- und Radweg sowie der Nutzung für den Fremdenverkehr nicht gegeben ist, kann kein Gemeindeanteil festgesetzt werden.
Der endgültige Beitragssatz 2023 wird auf — 15,00 €/ha
festgesetzt.
Für 2024 werden Vorausleistungen erhoben,
der der Vorausleistung 2024 zu Grunde legende
Beitragssatz wird auf — 15,00 €/ha
festgesetzt.
6. Mitteilungen des Ortsbürgermeisters
Es erfolgten keine Mitteilungen des Ortsbürgermeisters.
7. Anfragen von Ratsmitgliedern
Die Anfrage des Ratsmitgliedes (Arbeiten an einem Wirtschaftsweg) wurde beantwortet.
Es wurde keine Fragen gestellt.
9. Beteiligung der Ortsgemeinde Bleialf an den Sachkosten der Kindertagesstätte Bleialf für das Jahr 2023
Betriebsträger der Kindertagesstätte Bleialf ist seit dem 01.01.2015 die KiTa gGmbH Trier.
Zum 01.07.2021 ist das neue KiTa-Zukunftsgesetz in Rheinland-Pfalz in Kraft getreten. Gemäß § 14 KitaG alte Fassung waren die laufenden Sachkosten einer Kindertagesstätte vom Träger der Kindertagesstätte aufzubringen. Diese Bestimmung wurde ersatzlos gestrichen. Die Finanzierung der Sachkosten ist im neuen KiTa Gesetz nicht geregelt.
Im neuen KiTa Gesetz heißt es, dass der Träger der Einrichtung bereit und in der Lage sein muss, eine bedarfsgerechte und geeignete Einrichtung zu schaffen und eine angemessene Eigenleistung zu erbringen. Eine Rahmenvereinbarung (§ 5 Absatz 2 KiTaG) über Planung, Betrieb und Finanzierung von Tageseinrichtungen zwischen den kommunalen Spitzenverbänden mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und den auf Landesebene zusammengeschlossenen Verbänden der freien Wohlfahrtspflege wurde bisher nicht abgeschlossen. Die Verhandlungen diesbezüglich wurden zwar aufgenommen, kamen bisher (Stand 24.11.2023) jedoch zu keinem abschließenden Ergebnis. Die Verwaltung geht derzeit davon aus, dass grundsätzlich nicht der Träger der Kita, sondern der Jugendhilfeträger für die Übernahme der Sachkosten zuständig ist. Denn nach § 27 Absatz 2 KiTaG hat sich der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe entsprechend seiner Verantwortung für die Sicherung eines ausreichenden und bedarfsgerechten Platzangebots an der Aufbringung der notwendigen Kosten angemessen zu beteiligen. Bis zum Abschluss der vorgenannten Vereinbarung muss eine Zwischenlösung gefunden werden.
Für die Jahre 2021 und 2022 wurde der KiTa gGmbH ein jährliches Budget in Höhe von 4.900 € gewährt. Die Kita gGmbH beantragt nunmehr, unter Berücksichtigung einer allgemeinen Kostensteigerung, einen vorläufigen Sachkostenzuschuss für das Jahr 2023 in Höhe von 7.000 €. An den Kosten werden die Einzugsgemeinden gemäß der geltenden Zweckvereinbarung beteiligt.
Sofern die noch abzuschließende Landesrahmenvereinbarung hinsichtlich der Übernahme der Sachkosten anderslautende Regelungen trifft, sind diese auf diese Vereinbarung anzuwenden. Im Falle der Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers wäre der Abschlag vom Träger an die Ortsgemeinden zurückzuzahlen.
Der Ortsgemeinderat Bleialf beschließt die Beteiligung der Ortsgemeinde Bleialf an den Sachkosten der Kindertagesstätte „Maria Himmelfahrt“ in Bleialf für das Jahr 2023 in Höhe von 7.000 €. Mit dem Träger der KiTa ist zu vereinbaren, dass der Abschlag zurück zu zahlen ist, sofern die noch abzuschließende Landesrahmenvereinbarung hinsichtlich der Übernahme der Sachkosten anderslautende Regelungen trifft.
1. Niederschrift der Sitzung vom 15.11.2023
Gegen die Niederschrift vom 15.11.2023 wurden keine Bedenken erhoben. Sie gilt somit als gebilligt.
2. Mitteilungen des Ortsbürgermeisters
Es erfolgten keine nichtöffentlichen Mitteilungen des Ortsbürgermeisters.
3. Anfragen von Ratsmitgliedern