Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) i. V. m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973, in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 12.03.2025 folgende Satzung beschlossen:
Die Gemeinde erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes.
Die Gemeinde setzt die folgenden Hebesätze für das Jahr 2025 fest:
| Für die Grundsteuer | |
| a. | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf — 215 v. H. |
| b. | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf — 510 v. H. |
der Steuermessbeträge.
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Die Satzung gilt bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Kalenderjahr 2026.
Die Satzung gilt bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Kalenderjahr 2026.