Aus gegebenem Anlass appelliert Ortsbürgermeister Rähles nochmals die betreffenden Grundstückseigentümer dazu, ihrer Reinigungspflicht nachzukommen.
In diesem Zusammenhang verweist er auch auf die Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Ortsgemeinde Heisdorf.
Die Reinigungspflicht obliegt nach der Satzung den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten der bebauten und unbebauten Grundstücke, die durch die Straße erschlossen sind bzw. die an die Straße angrenzen.
Die Pflicht zur Säuberung der Straßen umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und Unrat jeder Art bis zur Straßenmitte, in den Seitengräben sowie in den Straßenrinnen und auf den Gehwegen.
Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstiger Unrat sind unverzüglich nach Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkästen, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig.