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Prümer Rundschau
Ausgabe 13/2023
Verbandsgemeinde Prüm
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Ergebnisse aus der öffentlichen Sitzung des Verbandsgemeinderates Prüm vom 28.02.2023

Öffentliche Sitzung

1. Niederschrift der öffentlichen Sitzung der Verbandsgemeinderates vom 13.12.2022

Einwendungen gegen die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Verbandsgemeinderates Prüm vom 13.12.2022 wurden nicht vorgebracht.

2. Mitteilungen der Verwaltung

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3. Anfragen von Ratsmitgliedern

Schriftliche Anfrage (RM Kinnen)

Die Anfrage wurde ausführlich schriftlich beantwortet und lag den Ratsmitgliedern als Tischvorlage zur Kenntnisnahme vor.

Anfragen zur Anschaffung von Gerätschaften (RM Hiltawski) und Anschaffung PSA (RM Kinnen) für die Feuerwehren - Stickwort: „Hochwasserschutzkonzept“

Die Anfragen wurden durch den Vorsitzenden beantwortet.

Anfrage zum Trail-Park „Schwarzer Mann“ (RM Johann Urfels)

Die Anfrage wurde durch den Vorsitzenden beantwortet.

Anfrage Bürgerbus-Bleialf (RM Johann Urfels)

Die Anfrage wurde durch den Vorsitzenden und Herrn Hans-Günter Wilwers beantwortet.

4. Einwohnerfragestunde gemäß § 16 a GemO

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5. Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2023 der Verbandsgemeinde Prüm

(mit Wirtschaftsplan Eigenbetrieb Verbandsgemeindewerk)

Die Gemeinden haben für jedes Haushaltsjahr (Kalenderjahr) eine Haushaltssatzung mit Haushaltsplan zu erlassen, der Haushaltsplan enthält u. a. alle voraussichtlichen Erträge und Aufwendungen zur Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben (§§ 95 und 96 GemO).

Grundlage der Veranschlagungen im Haushalt 2023 sind insbesondere die Beschlüsse im Verbandsgemeinderat und den Fachausschüssen der Verbandsgemeinde Prüm.

Im Haupt- und Finanzausschuss / Werksausschuss erfolgte bereits eine Vorberatung und Information mit Beschlussempfehlung zu den Festsetzungen im Haushalt 2023.

Nach eingehender Beratung der von der Verwaltung vorgelegten Entwürfe und der Vorberatungen im Haupt- und Finanzausschuss bzw. Werksausschuss beschließt der Verbandsgemeinderat die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan (mit Wirtschaftsplan Verbandsgemeindewerk) für das Haushaltsjahr 2023.

Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Prüm wird im pflichtgemäßen Ermessen ermächtigt, die im Haushalt der Verbandsgemeinde (§ 2) eingeplante Kreditaufnahme von 1.000.000 € sowie die im Wirtschaftsplan des Verbandsgemeindewerkes eingeplante Kreditaufnahme von 1.166.000 € (§ 5) bei Bedarf zu tätigen.

6. Übertragung von Haushaltsermächtigungen in das Haushaltsjahr 2023

Mit dem Abschluss des Haushaltsjahres 2022 zum 31.12.2022 verfallen grundsätzlich alle Ermächtigungen des Haushaltsplanes zur Leistung von Ausgaben, sofern nicht nach § 17 GemHVO eine Übertragung der Haushaltsmittel in das Folgejahr 2023 erfolgt.

Durch die Übertragung der Ermächtigungen erhöhen sich die Ermächtigungen der betreffenden Haushaltsstellen im Haushaltsjahr 2023.

Kraft Gesetzes besteht Übertragbarkeit bei fortzuführenden Investitionsauszahlungen und Auszahlungen zu zweckgebundenen Erträgen und Einzahlungen.

Die einzelnen Planansätze und Maßnahmen wurden bereits im Rat beschlossen und die Mittel werden für eine Aufgabenwahrnehmung noch benötigt.

Da die Ausgabemaßnahmen im Haushaltsjahr 2023 fortgesetzt werden bzw. die Mittel zweckgebunden sind, sollen die Ermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen in das Haushaltsjahr 2023 übertragen werden.

Nach Beratung beschließt der Verbandsgemeinderat nach § 17 Abs. 5 Satz 1 GemHVO, der Übertragung von Ausgabeermächtigungen in das Haushaltsjahr 2023 zuzustimmen.

7. Verträge mit Rats- und Ausschussmitgliedern - Unterrichtung gemäß § 33 Abs. 2 GemO

Der Verbandsgemeinderat nimmt die Unterrichtung gemäß § 33 Abs. 2 GemO über Verträge mit Rats- und Ausschussmitgliedern zur Kenntnis.Rückfragen ergaben sich nicht.

8. Veröffentlichung von Nebentätigkeiten und Ehrenämtern des Bürgermeisters gemäß § 119 Abs. 3 LBG

Gemäß § 119 Abs. 3 Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG) wurde ab 01.01.2021 die Verpflichtung eingeführt, wonach Kommunalbeamte auf Zeit über Art, Umfang und Vergütung ihrer Nebentätigkeiten und Ehrenämtern in öffentlicher Sitzung berichten müssen und dies auf der Internetsete der Kommune bzw. im Bekanntmachungsorgan zu veröffentlichen ist.

Kommunalbeamte auf Zeit unterrichten bis zum 01. April eines jeden Kalenderjahres in einer öffentlichen Sitzung der Vertretungskörperschaft über Art und Umfang ihrer innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübte Nebentätigkeiten und Ehrenämter nur dann, wenn ein Bezug zum Hauptamt besteht.

Die Ratsmitglieder nahmen die Information zur Kenntnis.Rückfragen wurden vom Vorsitzenden beantwortet.

9. Zuschuss der Verbandsgemeinde Prüm für die erweiterte Aufrechterhaltung des Beratungsstützpunktes der Verbraucherzentrale ab dem Jahre 2023

Die Verbandsgemeinde Prüm beteiligt sich an den Sach- und Personalkosten des Beratungsstützpunktes der Verbraucherzentrale in Prüm seit dem 01.03.2014. Bisher vereinbart war eine Beratung vor Ort von 3 Wochenstunden und für Vor- und Nachbereitung 1,8 Wochenstunden (= 0,125 Stelle).

Die Verbraucherzentrale hat uns mit Schreiben vom 14.12.2022 mitgeteilt, dass die Beratungserfahrungen der letzten Jahre gezeigt haben, dass für die Beratung mehr Zeit und damit ein erhöhter Stellenanteil benötigt werden.

Die Verbraucherzentrale schlägt ab 2023 einen Personalstellenanteil von 0,23 vor. Damit verbunden ist eine Beratung von 4 Wochenstunden und für Vor- und Nachbereitung 5 Wochenstunden.

Im Jahre 2022 betrug der Zuschuss der Verbandsgemeinde Prüm 10.960,00 €, für das Jahr 2023 wurden 19.890,00 € beantragt. Darin enthalten sind:

Personalkosten:

16.380 €

Sachkosten:

1.050 €

Verwaltungskosten:

2.460 €

Im Haupt- und Finanzausschuss fand eine Vorberatung statt.

Nach Beratung beschließt der Verbandsgemeinderat, für die weitere Aufrechterhaltung des Beratungsstützpunktes der Verbraucherzentrale in Prüm ab 2023 einen erhöhten Zuschuss für eine 0,23 Personalstelle zzgl. Verwaltungs- und Sachkosten in Höhe von aktuell 19.890 € zu gewähren.

10. Annahme von Sponsoring-Leistungen / Spenden

Der Haupt- und Finanzausschuss als auch der Verbandsgemeinderat Prüm haben nach § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO über die Annahme der Sponsoring-Leistungen / Spenden zu entscheiden.

Der Spender möchte nicht genannt werden.

Nähere Einzelheiten werden den Ratsmitgliedern daher in nichtöffentlicher Sitzung mitgeteilt.

Der Annahme von Sponsoring-Leistungen / Spenden wird zugestimmt.

Spender:

Verwendungszweck:

Betrag:

N.N.

gemeinnützige Zwecke

100.000,00 €

11. Herstellung Entwässerungsanlagen in Feuerscheid, Bereich „Laseler Weg“

Der Landesbetrieb Mobilität Gerolstein (LBM) beabsichtigt den Ausbau der K 134 in der Ortsdurchfahrt Feuerscheid im Teilbereich Laseler Weg.

Nach Kenntnis der vorgenannten Straßenbaumaßnahme hat der Werkausschuss in der Sitzung am 21.09.2021 die Sanierung der bestehenden Mischwasserkanäle in der Kreisstraße im Rahmen einer Gemeinschaftsmaßnahme mit dem Straßenbaulastträger beschlossen.

Nach der Beschlussfassung des Werkausschusses hat der Ortsgemeinderat Feuerscheid beschlossen, die in die Kreisstraße einmündende Gemeindestraße Laseler Weg (Stichweg Flur 3, Flurstück-Nr. 86) auf einer Länge von ca. 90 m im Zuge des Kreisstraßenbaues ebenfalls auszubauen.Im vorgenannten Stichweg sind bisher keine Abwasseranlagen verlegt. Das Verbandsgemeindewerk ist im Rahmen des Straßenausbaues für die Sicherstellung der Entwässerung der Straßenfläche zuständig. Ferner sind in diesem Bereich Grundstücke, die gemäß Abrundungssatzung der Ortsgemeinde Feuerscheid dem baulich nutzbaren Innenbereich zuzuordnen sind, bisher abwassermäßig nicht erschlossen.

Nach Abstimmung mit der Ortsgemeinde wird das Verbandsgemeindewerk im Bereich des gemeindlichen Stichweges erstmals Abwasseranalgen für die Schmutz- und die Oberflächenentwässerung im Zuge des Straßenausbaues herstellen.

Für die erstmalige Herstellung der Entwässerungsanlagen werden einmalige Beiträge von den Eigentümern der bisher nicht erschlossenen Grundstücke nach der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung erhoben.

Die Umsetzung der Gemeinschaftsmaßnahme der Straßenbaulastträger Eifelkreis Bitburg-Prüm, Ortsgemeinde Feuerscheid und Verbandsgemeinde - Verbandsgemeindewerk - Prüm ist nach Mitteilung des LBM Gerolstein für das Jahr 2024 eingeplant.

Der Werkausschuss hat den Tagesordnungspunkt in der Sitzung am 01.02.23 beraten.

Der Verbandsgemeinderat beschließt die erstmalige Herstellung von Entwässerungsanlagen im Zuge des Ausbaues der Gemeindestraße Laseler Weg (Stichweg Flur 3, Flurstück-Nr. 86) in Feuerscheid. Die Erschließungsmaßnahme wird im Zuge einer Gemeinschaftsmaßnahme mit dem Straßenbaulastträger durchgeführt.

Für die erstmalige Herstellung der Entwässerungsanlagen werden für die bisher abwassermäßig nicht erschlossenen Grundstücke im Ausbaubereich des Gemeindeweges einmalige Beiträge gemäß Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Prüm erhoben.

12. Beseitigung von Hochwasserschäden an Gewässer III. Ordnung

Die zu beseitigenden Hochwasserschäden wurden kreiseinheitlich durch mehrere Planungsbüros an den Gewässern 2. und 3. Ordnung aufgenommen.

Die vorläufige Schadenssumme an den Gewässern 3. Ordnung beträgt nach dem derzeitigen Maßnahmenplan innerhalb der Verbandsgemeinde Prüm, vorbehaltlich weiterer Fortschreibungen, derzeit ca. 550.000 €.Hierauf wird eine 100 %ige Erstattung als Billigkeitsleistung aus Wiederaufbaumitteln erwartet.

Die Maßnahmen sollen nunmehr in mehreren Bauabschnitten ausgeschrieben und vergeben werden.

Es wird um die Erteilung einer Vergabeermächtigung gebeten.

Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde wird ermächtigt die Arbeiten zur Beseitigung von Schäden an den Gewässern 3. Ordnung in mehreren Bauabschnitten nach pflichtgemäßem Ermessen zu vergeben.

13. 11. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm für einen Teilbereich der Ortsgemeinde Weinsheim

Anlass für die 11. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm im Bereich der Ortsgemeinde Weinsheim sind konkrete Planungsabsichten der im Industriegebiet Weinsheim ansässigen Firma Stihl.

Die vorliegende Planänderung zum Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Prüm betrifft zwei einzelne Änderungspunkte in der Ortsgemeinde Weinsheim.

Im nördlichen Änderungsbereich soll ein Parkplatz für Mitarbeiter errichtet werden.

Der südliche Änderungsbereich soll der Sicherung zukünftiger Wachstumspotentiale dienen.

Der Änderungsbereich umfasst insgesamt eine Fläche von rund 8,5 ha und überdeckt teilweise den Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Industriegebiet“ sowie den planungsrechtlichen Außenbereich gem. § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Teil der 8,5 ha Änderungsfläche sind 5,9 ha gewerbliche Baufläche und die Neuausweisung von ca. 2,6 ha Ausgleichsfläche.

Parallel zum laufenden Verfahren der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm wird der Bebauungsplan „ Industriegebiet“ seitens der Ortsgemeinde Weinsheim geändert (6. und 7. Änderung).

Eine Änderung der Inhalte des Flächennutzungsplanes ist notwendig, da dem Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB derzeit nicht entsprochen werden kann. Im derzeit wirksamen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Prüm wird die nördliche Änderungsfläche (Geltungsbereich der 6. Änderung des Bebauungsplans) als Grünfläche dargestellt. Die südliche Änderungsfläche (Geltungsbereich der 7. Änderung des Bebauungsplans) wird hingegen tlw. als „festgesetzte Ausgleichsfläche für Baugebiete“, tlw. als „Fläche für Acker, Grünland oder Sonderkulturen, Anreicherung mit naturnahen Elementen auf mind. 5% Anteil“ und tlw. als „Strukturreiches Gebiet mit Mindestanteil 15% naturnaher Elemente zur Einbindung von Ortsrändern“ dargestellt.

Im Rahmen der 11. Änderung soll daher - entsprechend den Zielen der verbindlichen Bauleitplanung - für den in Rede stehenden Änderungsbereich „Gewerbliche Baufläche / Industriegebiet“ dargestellt werden. Ferner erfolgt die Darstellung einer „Ausgleichsfläche für Bauvorhaben“.

Letztmalig hat sich der Verbandsgemeinderat Prüm in seiner Sitzung am 06.07.2021 mit dieser Angelegenheit befasst.

Die frühzeitigen Beteiligungsverfahren der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden gem. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 2 Abs. 2 BauGB der 11. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm wurden zusammen mit den frühzeitigen Beteiligungsverfahren zur 6. Änderung des Bebauungsplanes „Industriegebiet (Parkplatzplanung) im Rahmen der erforderlichen vereinfachten raumordnerischen Prüfung (VrP) gem. § 16 Raumordnungsgesetz i. V. m. § 18 Landesplanungsgesetz durch die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm durchgeführt. Die Planvorentwurfsunterlagen der 11. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes waren in der Zeit vom 02.07.2022 bis 29.07.2022 im Internet auf der Homepage der Kreisverwaltung und der Verbandsgemeinde Prüm einsehbar. Für die Öffentlichkeit bestand die Möglichkeit, sich über die Planungen zu informieren und bis zum 11.08.2022 zur Planung zu äußern.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden wurden mit E-Mail vom 13.06.2022 unter Fristsetzung bis zum 11.07.2022 frühzeitig am Verfahren beteiligt.Während dieser Verfahren sind die aus der Anlage ersichtlichen Stellungnahmen eingegangen. Über diese hat der Verbandsgemeinderat Prüm im Rahmen der Abwägung, soweit erforderlich, eine Entscheidung herbeizuführen.

Wenn den Beschlussvorschlägen gefolgt wird, sind kleinere Planänderungen erforderlich.

Details der Planung ergeben sich aus den als Anlage beigefügten Planentwurfsunterlagen. Diese sind vom Verbandsgemeinderat, unter Berücksichtigung der in der heutigen Sitzung beschlossenen Änderungen, als endgültiger Entwurf anzuerkennen und die Durchführung der weiteren gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungsverfahren zu beschließen.

Der Verbandsgemeinderat Prüm beschließt, den in der Abwägungstabelle dargelegten fachlichen Abwägungs- und Beschlussvorschlägen des Planungsbüros zu folgen. Die Abstimmung erfolgt zu den Inhalten der Abwägungstabelle im Gesamten.

Die beschlossenen Änderungen, sind in die Planunterlagen einzuarbeiten.

Die in der Anlage beigefügten Entwurfsunterlagen werden, unter Berücksichtigung der in der heutigen Sitzung beschlossenen Änderungen, als endgültiger Entwurf anerkannt.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Offenlage der Planunterlagen gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

14. 12. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm für einen Teilbereich der Stadt Prüm, Stadtteil Weinsfeld

Die Solarpark Weinsfeld GmbH & Co. KG aus Rodershausen beabsichtigt die Errichtung einer Fotovoltaik-Freiflächenanlage auf dem Grundstück Gemarkung Weinsfeld, Flur 55, Flurstück 26.

Geplant ist, die bestehende Anlage nördlich der A60 (Flurstück 26) auf bis zu 200 Meter, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, zu erweitern. Die Erweiterung umfasst eine Größe von insgesamt 2,6 ha.

Letztmalig hat sich der Verbandsgemeinderat Prüm in seiner Sitzung am 15.03.2022 mit der Angelegenheit befasst.

In der Sitzung wurden Abwägungsbeschlüsse zu den während der frühzeitigen Beteiligungsverfahren gem. § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) abgegebenen Stellungnahmen gefasst, die Entwurfsunterlagen gebilligt und die Durchführung der förmlichen Beteiligungsverfahren gem. § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Zwischenzeitlich wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben/E-Mail vom 03.11.2022 gem. § 4 Abs. 2 BauGB am Verfahren beteiligt. Ebenso erfolgte die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB mit Schreiben/E-Mail vom 03.11.2022. Die Offenlage der Planunterlagen gem. § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 14.11.2022 bis einschließlich 14.12.2022.Während dieser Verfahren sind die aus der Anlage ersichtlichen Stellungnahmen eingegangen. Über diese hat der Verbandsgemeinderat Prüm im Rahmen der Abwägung, soweit erforderlich, eine Entscheidung herbeizuführen.

Wenn den Beschlussvorschlägen gefolgt wird, sind keine Planänderungen erforderlich.

Gem. § 67 Abs. 2 Gemeindeordnung RLP bedarf die endgültige Entscheidung des Verbandsgemeinderates über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Flächennutzungsplanes der Zustimmung der Ortsgemeinden. Sofern Änderungen und Ergänzungen des Flächennutzungsplanes, wie hier der Fall, die Grundzüge der Gesamtplanung nicht betreffen, bedürfen sie nur der Zustimmung derjenigen Ortsgemeinden, die selbst oder als Nachbargemeinden von den Änderungen oder Ergänzungen berührt werden.

Gem. § 6 Abs. 1 BauGB bedarf der Flächennutzungsplan der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (Kreisverwaltung Bitburg-Prüm). Die Erteilung der Genehmigung ist gem. § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam.

Der Verbandsgemeinderat Prüm beschließt, den in der Abwägungstabelle dargelegten fachlichen Abwägungs- und Beschlussvorschlägen des Planungsbüros und der Verwaltung zu den während der förmlichen Beteiligungsverfahren gem. § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zu folgen. Die Abstimmung erfolgt zu den Inhalten der Abwägungstabelle im Gesamten.Der Verbandsgemeinderat beschließt die 12. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm im Bereich der Stadt Prüm im Stadtteil Weinsfeld (Feststellungsbeschluss).

Die Planunterlagen zur 12. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm werden gebilligt und der 12. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes beigefügt.Gem. § 67 Abs. 2 Gemeindeordnung RLP bedarf die endgültige Entscheidung des Verbandsgemeinderates über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Flächennutzungsplanes der Zustimmung der Ortsgemeinden (hier: Watzerath, Pittenbach, Sellerich, Rommersheim, Orlenbach vgl. Sichtfeldanalyse).

Vorausgesetzt, die Zustimmung wird erteilt, wird die Verwaltung ermächtigt, die 12. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes gem. § 6 Abs. 1 BauGB der höheren Verwaltungsbehörde (Kreisverwaltung Bitburg-Prüm) zur Genehmigung vorzulegen. Bei Erteilung der Genehmigung gem. § 6 Abs. 1 BauGB, wird die Verwaltung ermächtigt, diese öffentlich bekannt zu machen.

15. 14. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm für einen Teilbereich der Stadt Prüm

ALDI Süd beabsichtigt den Neubau einer größeren ALDI-Filiale im Gerberweg. Zusätzlich sollen zukünftig weitere Flächen für den Einzelhandel, insbesondere für Waren des täglichen Bedarfs (Nahversorger) entstehen.

Die aktuelle Planung sieht vor, zunächst den neuen ALDI-Markt auf den noch hinzuzukaufenden Grundstücken zu errichten, dann die vorhandene ALDI-Filiale abzureißen und anschließend auf den freigewordenen Grundstücksteilen eine neue Parkplatzanlage zu schaffen und im Norden des Grundstücks weitere Fachmärkte anzusiedeln. Unter Anderem ist der Neubau eines Drogeriemarktes, der Bau einer Bäckerei/Bistro sowie die Ansiedlung eines weiteren Fachmarkts (ggf. Fachmarkt für Tiernahrung und -zubehör) geplant.

Zur Umsetzung des Bauvorhabens muss seitens der Stadt Prüm der bestehende Bebauungsplan „Gerberweg“ geändert werden, sodass er zukünftig im Wesentlichen ein Sondergebiet (SO) „Großflächiger Einzelhandel“ ausweist. Für einen auf dem Grundstück befindlichen Schreinereibetrieb (Nutzfläche von rund 150 m²), dessen künftige Nutzung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht klar ist, wird das Gewerbegebiet (GE) beibehalten.

Der aktuelle Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Prüm stellt die Fläche des derzeitigen ALDI-Marktes als „Gewerbliche Baufläche“ (G) dar. Mit der 14. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes soll die Fläche als „Sonderbaufläche“ (S) für großflächigen Einzelhandel dargestellt werden. Die Flächennutzungsplanfortschreibung erfolgt gem. § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren, also gleichzeitig mit der Änderung des Bebauungsplanes.

Letztmalig hat sich der Verbandsgemeinderat Prüm in seiner Sitzung am 27.09.2022 mit dieser Angelegenheit befasst. In der Sitzung wurden die Entwurfsunterlagen vom Rat gebilligt und die Durchführung der förmlichen Beteiligungsverfahren gem. § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.

Zwischenzeitlich wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben/E-Mail vom 18.01.2023 gem. § 4 Abs. 2 BauGB am Verfahren beteiligt. Ebenso erfolgte die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB mit Schreiben/E-Mail vom 18.01.2023. Die Offenlage der Planunterlagen gem. § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 23.01.2023 bis einschließlich 23.02.2023.

Während dieser Verfahren sind die aus der Anlage ersichtlichen Stellungnahmen eingegangen. Über diese hat der Verbandsgemeinderat Prüm im Rahmen der Abwägung, soweit erforderlich, eine Entscheidung herbeizuführen.

Wenn den Beschlussvorschlägen gefolgt wird, sind keine Planänderungen erforderlich.

Gem. § 67 Abs. 2 Gemeindeordnung RLP bedarf die endgültige Entscheidung des Verbandsgemeinderates über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Flächennutzungsplanes der Zustimmung der Ortsgemeinden. Sofern Änderungen und Ergänzungen des Flächennutzungsplanes, wie hier der Fall, die Grundzüge der Gesamtplanung nicht betreffen, bedürfen sie nur der Zustimmung derjenigen Ortsgemeinden, die selbst oder als Nachbargemeinden von den Änderungen oder Ergänzungen berührt werden.

Gem. § 6 Abs. 1 BauGB bedarf der Flächennutzungsplan der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (Kreisverwaltung Bitburg-Prüm). Die Erteilung der Genehmigung ist gem. § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam.

Der Verbandsgemeinderat Prüm beschließt, den in der Abwägungstabelle dargelegten fachlichen Abwägungs- und Beschlussvorschlägen des Planungsbüros und der Verwaltung zu den während der förmlichen Beteiligungsverfahren gem. § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zu folgen. Die Abstimmung erfolgt zu den Inhalten der Abwägungstabelle im Gesamten.

Der Verbandsgemeinderat beschließt die 14. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm im Bereich der Stadt Prüm (Feststellungsbeschluss).

Die als Anlage beigefügten Planunterlagen zur 14. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm werden gebilligt und der 14. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes beigefügt.

Gem. § 67 Abs. 2 Gemeindeordnung RLP bedarf die endgültige Entscheidung des Verbandsgemeinderates über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Flächennutzungsplanes der Zustimmung der Ortsgemeinden (hier: Bleialf, Schönecken (Grundzentren)).

Vorausgesetzt, die Zustimmung wird erteilt, wird die Verwaltung ermächtigt, die 14. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes gem. § 6 Abs. 1 BauGB der höheren Verwaltungsbehörde (Kreisverwaltung Bitburg-Prüm) zur Genehmigung vorzulegen. Bei Erteilung der Genehmigung gem. § 6 Abs. 1 BauGB, wird die Verwaltung ermächtigt, diese öffentlich bekannt zu machen.

16. 17. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm - Teilbereich Windkraft

Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2022 nachfolgendes Urteil verkündet:

„Die 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Prüm - Teilfortschreibung Windenergie -, bekannt gemacht am 24.07.2021, wird insoweit für unwirksam erklärt, als damit die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz. 3 Baugesetzbuch (BauGB) herbeigeführt werden sollen.

“Mit dem Urteil wurde die Ausschlusswirkung des Planes für die Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb der ausgewiesenen Sondergebiete für Windenergienutzung aufgehoben. Damit gilt die Privilegierung der Windkraftnutzung für Flächen, die außerhalb der ausgewiesenen Sondergebiete liegen.

Nach Auslegung der Urteilsbegründung haben die ausgewiesenen Sondergebiete/Vorranggebiete weiterhin Bestand, jedoch ist die Ausschlusswirkung außerhalb der Sondergebiete/Vorranggebiete hingegen aufgehoben.

Unabhängig von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz haben sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Beschleunigung des Ausbaues von Windenergieanlagen an Land zum 01.02.2023 grundlegend verändert.

Aufgrund des Urteils, aber auch aufgrund der vielen Neuerungen durch das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (sog. Windenergie-an-Land-Gesetz, WaLG) bzw. des Windflächenbedarfsgesetztes sowie der Vorgaben der 4. Änderung des LEP IV, ist eine erneute Fortschreibung des Flächennutzungsplanes in Sachen Windkraft erforderlich, um den neuen rechtlichen Vorgaben gerecht zu werden.

Das WaLG umfasst die Einführung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) sowie Änderungen im Baugesetzbuch (§§ 5, 9a, 35, 245e, 249 BauGB), Raumordnungsgesetz (§§ 8, 27 ROG) und Erneuerbare-Energien-Gesetz (§§ 97 f. EEG).

In dem WindBG werden verbindliche Flächenziele für die einzelnen Bundesländer festgelegt, um bundesweit das Koalitionsziel von 2% Flächenausweisung für die Windenergie zu erreichen. In jedem Bundesland ist ein prozentualer Anteil der Landesfläche für die Windenergie an Land auszuweisen. In Rheinland-Pfalz sind gem. dem WindBG bis zum 31.12.2027 mindestens 1,4 % der Landesfläche und bis zum 31.12.2032 mindestens 2,2 % der Landesfläche für die Windenergie an Land auszuweisen.

In dem Gesetz werden die Einzelheiten bzgl. der dem Flächenbeitragswert des jeweiligen Bundeslandes anrechenbaren Flächen, die sog. Windenergiegebiete, geregelt und auch Bestimmungen zur Feststellung der jeweiligen Zielerreichung im jeweiligen Plangebiet getroffen.

Die neuen Regelungen im BauGB sehen u. a. für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, einen Systemwechsel von der sog. „Konzentrationszonenplanung/Ausschlussplanung“ hin zur sog. „Positivplanung“ vor sowie eine „Teilentprivilegierung/Sperrwirkung“ der Windenergieanlagen außerhalb der Windenergiegebiete bei Zielerreichung.

Nach der Überleitungsvorschrift im neuen § 245e BauGB gilt die Ausschlusswirkung in Flächennutzungsplänen, die bis spätestens 01.02.2024 in Kraft gesetzt wurden, bis längstens zum 31.12.2027. Die Ausschlusswirkung kann jedoch schon vorher durch die planerische Ausweisung von Sondergebieten im für das jeweilige Bundesland vorgeschriebenen Umfang abgelöst werden, wenn die Erfüllung des vorgeschriebenen Flächenbeitrags amtlich festgestellt wurde und damit die sog. Sperrwirkung für andere Flächen eintritt.Neben dem WaLG wurde am 17.01.2023 die 4. Änderung des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV) beschlossen. Hierin wurden u. a. die einzuhaltenden Mindestabstände zu Siedlungsgebieten von bisher 1.000 m (bzw. 1.100 m bei Anlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 200 m) ohne Höhenstaffelung auf 900 m reduziert (vgl. Z 163 h). Im Falle von Repowering kann der Mindestabstand zu Siedlungsflächen nach Z 163 h statt wie bisher um 10 % künftig um 20 % unterschritten werden (vgl. Z 163 i).

Um den neuen rechtlichen Vorgaben gerecht zu werden empfehlen wir eine weitere Fortschreibung des Flächennutzungsplanes Teilbereich - Windkraft im Rahmen der sog. „Positivplanung“.

Unter der Annahme, dass der Flächenbeitragswert für das Land Rheinland-Pfalz auch für die Verbandsgemeinde Prüm gilt, empfiehlt sich daraus nach Abstimmung mit einem Fachanwalt folgende weitere Vorgehensweise:

Der Verbandsgemeinderat beschließt die erneute Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm - Teilbereich Windkraft (17. Fortschreibung), mit der folgende Planungsziele angestrebt werden:

-

Die Neuplanung erfolgt als Positivplanung, in der die in der 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes zuletzt dargestellten Sondergebiete und Vorranggebiete aus dem regionalen Raumordnungsplan 2004, angepasst an die neuen Abstandsregelungen der 4. Änderungen des LEP IV (= Vergrößerung), ausgewiesen werden.

-

Es wird eine sog. Rotor-Out Regelung dargestellt (= der Rotor darf über die Grenze des Sondergebietes hinausragen). Nur damit können die ausgewiesenen Flächen vollständig zur Erreichung des Flächenbeitragswertes oder einem daraus abgeleiteten Teilflächenziel angerechnet werden.

-

Gem. § 5 Abs. 1 WindBG stellt der Verbandsgemeinderat mit Beschluss über Feststellung der 17. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes - Teilbereich Windkraft (nach unserer Auffassung mit dem Feststellungbeschluss) fest, dass der Plan mit den Flächenbeitragswerten oder mit den Teilflächenzielen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 WindBG im Einklang steht und diese erreicht oder evtl. überschreitet.

Zwar ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WindBG (01.02.2023) ein mögliches Herunterbrechen der Flächenbeitragswerte auf die Kommunen durch das Land nicht erfolgt, mit einem Landesgesetz/ einer Landesverordnung soll allerdings auf Landesebene die Erreichung des 1,4 % Teilzieles festgestellt werden. Es ist also davon auszugehen, dass durch die Sicherung der bislang ausgewiesenen Sonder- und Vorranggebiete (1,9 %) dieses Teilziel mindestens erreicht wird.

Gem. § 245e Abs. 2 BauGB ist § 15 Abs. 3 BauGB (Zurückstellung von Baugesuchen) entsprechend anzuwenden, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, um den Flächenbeitragswert im Sinne des § 3 Abs. 1 des WindBG oder ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel zu erreichen. Die Entscheidung über das Baugesuch kann allerdings längstens bis zum Ablauf des 31.12.2027 ausgesetzt werden. Genehmigungsanträge innerhalb der durch die 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes ausgewiesenen Sondergebiete/Vorranggebiete können u. E. weiterhin bearbeitet werden.

Unklar: Es ist noch nicht rechtlich überprüft, ob die Positivausweisung von Sondergebieten ohne definierte Planungsmethode statthaft ist. Die derzeitigen Formulierungen im Gesetz geben hier keinen konkreten Anhaltspunkt, sondern fordern lediglich eine nachvollziehbare Vorgehensweise.

Der Verbandsgemeinderat beschließt die 17. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm - Teilbereich Windkraft, um den Flächenbeitragswert im Sinne des § 3 Abs. 1 des WindBG oder ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel zu erreichen sowie den weiteren neuen rechtlichen Vorgaben in Sachen Windkraft gerecht zu werden.

Das Plangebiet umfasst das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde Prüm.Die Verwaltung wird beauftragt, den Planaufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich bekannt zu machen.

Der Bürgermeister wird ermächtigt, die erforderlichen Planungsleistungen an das Büro BGHPlan Umweltplanung und Landschaftsarchitektur GmbH Trier zu beauftragen sowie evtl. notwendige Fachgutachten nach pflichtgemessen Ermessen zu beauftragen.

Vorberatungen können im Bau- und Planungsausschuss des Verbandsgemeinderates erfolgen.

17. Vorbereitung der Bewerbung für das Förderprogramm KIPKI (Antrag der Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der VG Prüm)

Das Kommunale Investitionsprogramm für Klimaschutz und Innovation (KIPKI) besteht aus einer Pauschalförderung an alle Verbandsgemeinden mit ihren Ortsgemeinden. Das Geld kann die Kommune für Maßnahmen aus einer „Positivliste“ verwenden. Weitere Mittel stehen im Rahmen eines Wettbewerbs für Klimaschutzmaßnahmen für Kommunen und Unternehmen zur Verfügung.

Es bestand Einvernehmen darüber, dass Einzelprojekte im „Klimabeirat“ vorgeschlagen und beraten werden sollen.

Die Ergebnisse werden im Verbandsgemeinderat dann in einer späteren Sitzung vorgestellt und beraten.

Nichtöffentliche Sitzung

1. Niederschrift über die nicht öffentliche Sitzung des Verbandsgemeinderates Prüm vom 13.12.2022

Einwendungen gegen die Niederschrift der nicht öffentlichen Sitzung des Verbands-gemeinderats Prüm vom 13.12.2022 wurden nicht vorgebracht.

2. Mitteilungen der Verwaltung

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3. Anfragen von Ratsmitgliedern

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4. Annahme von Sponsoring-Leistungen / Spenden

Auf den Beschluss unter TOP 10 im öffentlichen Teil wird verwiesen.