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Prümer Rundschau
Ausgabe 14/2025
Verbandsgemeinde Prüm
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Ergebnisse aus der Sitzung des Verbandsgemeinderates Prüm vom 18.03.2025

Öffentliche Sitzung

1. Verpflichtung von Ratsmitgliedern

Bürgermeister Söhngen verpflichtete das Ratsmitglied Walter Post (Nachrücker für Herrn Dr. Johannes Reuschen) durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Amtspflichten.

2. Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 10.12.2024

Einwendungen gegen die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Verbandsgemeinderates Prüm vom 10.12.2024 wurden nicht erhoben.

3. Mitteilungen der Verwaltung

Der Vorsitzende teilte mit, dass die 17. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm – Teilbereich Windenergie – von der Kreisverwaltung Eifelkreis genehmigt worden ist (Rechtswirksamkeit gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch).

Auf die Bekanntmachung in der Prümer Rundschau, Ausgabe Nr. 10/2025 vom 08.03.2025 wurde verwiesen.

4. Anfragen von Ratsmitgliedern

Gibt es ein Ausbildungsdefizit bei der Feuerwehr wie in der Presse berichtet?

(Ratsmitglied Hiltawski).

Der Vorsitzende teilte hierzu mit, dass bei der Ausbildung der Feuerwehrleute im Bereich der Wehrführung ein Ausbildungsdefizit besteht, da bei der Akademie des Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz Rheinland-Pfalz in Koblenz aus Kapazitätsgründen nicht genug freie Ausbildungsplätze angeboten werden können.

Gibt es neue Informationen zum Ausbau der Sporthalle in Bleialf?

(Ratsmitglied Urfels)

Der Vorsitzende teilte hierzu mit, dass derzeit bei der zuständigen Kreisverwaltung Eifelkreis eine verwaltungsinterne Standortprüfung erfolgt. Nähere Einzelheiten können zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht mitgeteilt werden.

Wer hat Zugang zu den Pegelständen im Bereich des Eifelkreises Bitburg-Prüm?

(Ratsmitglied Krämer).

Der Vorsitzende teilte mit, dass die Wehrleitung der Einsatzzentrale der Feuerwehr Zugriff auf die aktuellen Pegelstände hat. Verbandsgemeindewehrleiter Alexander Thiel machte ergänzende Ausführungen.

5. Einwohnerfragestunde gemäß § 16 a GemO

. /.

6. Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Prüm

Menschen mit Behinderungen die aktive und gleichberechtigte Teilnahme am öffentlichen Leben zu ermöglichen, wird von der Verbandsgemeinde Prüm als wichtige Aufgabe angesehen. Um Menschen mit Behinderungen stärker in kommunale Planungen und Entscheidungen einzubinden, wird es für notwendig erachtet, eine/n Behindertenbeauftragte/n zu bestellen.

Das Amt des/der Behindertenbeauftragte/n wird gem. § 18 der Gemeindeordnung als Ehrenamt wahrgenommen.

Wer ein Ehrenamt ausübt, hat u. a. Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen baren Auslagen (§ 18 Abs. 4 Satz 1 GemO).

Das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen und die Höhe der Leistungen bestimmt die Hauptsatzung (§ 18 Abs. 4 Satz 5 GemO).

Somit ist eine Änderung der Hauptsatzung erforderlich (§ 25 GemO).

Die Beschlussfassung über die Hauptsatzung und ihre Änderung bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats (§ 25 Abs. 2 GemO).

Der Verbandsgemeinderat beschließt die Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Prüm vom 27.08.2024 wie folgt:

§ 12

Aufwandsentschädigung für Behindertenbeauftragte

(1) Die/der Behindertenbeauftragte der Verbandsgemeinde Prüm erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,00 €.

(2) § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Die Wahl der/des Behindertenbeauftragten erfolgt durch den Verbandsgemeinderat Prüm.

§ 13

In-Kraft-Treten

Die Änderung der Hauptsatzung tritt am 18.03.2025 in Kraft.

7. Wahl einer/eines Behindertenbeauftragten für die Verbandsgemeinde Prüm

Menschen mit Behinderungen die aktive und gleichberechtigte Teilnahme am öffentlichen Leben zu ermöglichen, wird von der Verbandsgemeinde Prüm als wichtige Aufgabe angesehen. Um Menschen mit Behinderungen stärker in kommunale Planungen und Entscheidungen einzubinden, wird es für notwendig erachtet, eine/n Behindertenbeauftragte/n zu bestellen.

Das Amt des/der Behindertenbeauftragte/n wird gem. § 18 der Gemeindeordnung als Ehrenamt wahrgenommen.

Nach § 18 Absatz 3 der Gemeindeordnung wird der/die Behindertenbeauftragte zur Wahrnehmung ihres/seines Ehrenamtes gewählt. Die Wahl erfolgt nach den Bestimmungen des § 40 GemO, wonach nur Personen gewählt werden können, die zuvor dem Rat vorgeschlagen wurden. Die Beauftragung dieses Ehrenamtes erfolgt somit nach einem Vorschlags- und Wahlverfahren durch den Verbandsgemeinderat.

Zur Wahl wird vorgeschlagen: Herr Norbert Michels, Wallersheim

Der Verbandsgemeinderat kann gemäß der ihm in § 40 Abs. 5 Halbsatz 2 GemO eingeräumten Handlungsfreiheit mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Ratsmitglieder, die Wahl durch offene Abstimmung vornehmen.

Das Stimmrecht des/r Vorsitzenden ruht bei Wahlen.

Der Verbandsgemeinderat wählte in offener Abstimmung Herrn Norbert Michels zum Behindertenbeauftragten der Verbandsgemeinde Prüm.

8. Veröffentlichung von Nebentätigkeiten und Ehrenämtern des Bürgermeisters gemäß § 119 Abs. 3 LBG

Gemäß § 119 Abs. 3 Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG) wurde ab 01.01.2021 die Verpflichtung eingeführt, wonach Kommunalbeamte auf Zeit über Art, Umfang und Vergütung ihrer Nebentätigkeiten und Ehrenämtern in öffentlicher Sitzung berichten müssen. Die Daten sind auf der Internetseite der Kommune bzw. im Bekanntmachungsorgan zu veröffentlichen.

Kommunalbeamte auf Zeit unterrichten bis zum 01. April eines jeden Kalenderjahres in einer öffentlichen Sitzung der Vertretungskörperschaft über Art und Umfang ihrer innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübte Nebentätigkeiten und Ehrenämter nur dann, wenn ein Bezug zum Hauptamt besteht.

Die Daten können im Ratsinformationssystem abgerufen werden.

Der Verbandsgemeinderat nahm die Veröffentlichung von Nebentätigkeiten und Ehrenämtern des Bürgermeisters gemäß § 119 Abs. 3 LBG zur Kenntnis.

9. Verträge mit Rats- und Ausschussmitgliedern - Unterrichtung des Verbandsgemeinderates gemäß § 33 Abs. 2 GemO

Die Verbandsgemeinde Prüm hat mit folgenden Personen im Sinne des § 33 Abs. 2 GemO Verträge abgeschlossen:

a)

Der Eigenbetrieb Verbandsgemeindewerk Prüm hat mit folgenden Personen im Sinne des § 33 Abs. 2 GemO Verträge in 2024 abgeschlossen:

1.

Lothar Messerich, Sellerich-Hontheim - Werksausschuss

(Entsorgungsbetrieb Lothar Messerich, Sellerich)

2.

Horst Backes, Auw b. Prüm - stellv. Werksausschuss u. VG-Rat

(Backes Bau- und Transporte GmbH, Stadtkyll)

Folgende Aufträge wurden 2024 erteilt:

Entsorgungsbetrieb Lothar Messerich

-

Kanalreinigung (verschiedene Maßnahmen)

-

kleinere Aufträge zur Sanierung von Kanälen und Hausanschlüssen

-

Fäkalschlammabfuhr und Klärschlammtransporte im Rahmen der erfolgten Ausschreibung

Backes Bau- und Transporte GmbH

-

Ausbau städt. Straße „Brückenweg“ Prüm-Dausfeld

-

Ausbau Ortsstraße „Poststraße“ und „Auf der Kraus“ Bleialf

b)

Fachbereich 2 (Bauamt):

Lothar Messerich, Sellerich

-

Mulcharbeiten am Wanderweg „Eschfenn“

-

Ausbesserungsarbeiten Nimsradweg

-

Reparaturarbeiten Rathaus VG

Jörg Weinand, Fa. Heizungsbau Weinand, Bleialf

-

Heizungsarbeiten Grundschule Bleialf

Der Verbandsgemeinderat nahm die Unterrichtung gemäß § 33 Abs. 2 GemO über Verträge mit Rats- und Ausschussmitgliedern zur Kenntnis.

10. Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2025 der Verbandsgemeinde Prüm

(mit Wirtschaftsplan Eigenbetrieb Verbandsgemeindewerk)

Die Gemeinden haben für jedes Haushaltsjahr (Kalenderjahr) eine Haushaltssatzung mit Haushaltsplan zu erlassen, der Haushaltsplan enthält u. a. alle voraussichtlichen Erträge und Aufwendungen zur Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben (§§ 95 und 96 GemO).

Grundlage der Veranschlagungen im Haushalt 2025 sind insbesondere die Beschlüsse im Verbandsgemeinderat und den Fachausschüssen der Verbandsgemeinde Prüm.

Der Entwurf der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2025 der Verbandsgemeinde Prüm (mit Wirtschaftsplan Eigenbetrieb Verbandsgemeindewerk) liegt den Damen und Herren des Verbandsgemeinderates in digitaler Form vor (Anlage im Ratsinformationssystem).

Im Haupt- und Finanzausschuss / Werksausschuss erfolgte bereits eine Vorberatung und Information mit Beschlussempfehlung zu den Festsetzungen im Haushalt 2025.

Nach eingehender Beratung der von der Verwaltung vorgelegten Entwürfe und der Vorberatungen im Haupt- und Finanzausschuss bzw. Werksausschuss beschließt der Verbandsgemeinderat die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan (mit Wirtschaftsplan Verbandsgemeindewerk) für das Haushaltsjahr 2025.

Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Prüm wird im pflichtgemäßen Ermessen ermächtigt, die im Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Prüm eingeplante Kreditaufnahme von 4.500.000 € (§ 2) sowie die im Wirtschaftsplan des Verbandsgemeindewerkes eingeplante Kreditaufnahme von 12.060.000 € (§ 5) bei Bedarf zu tätigen.

11. Übertragung von Haushaltsermächtigungen in das Haushaltsjahr 2025

Mit dem Abschluss des Haushaltsjahres 2024 zum 31.12.2024 verfallen grundsätzlich alle Ermächtigungen des Haushaltsplanes zur Leistung von Ausgaben, sofern nicht nach § 17 GemHVO eine Übertragung der Haushaltsmittel in das Folgejahr 2025 erfolgt.

Durch die Übertragung der Ermächtigungen erhöhen sich die Ermächtigungen der betreffenden Haushaltsstellen im Haushaltsjahr 2025.

Kraft Gesetzes besteht Übertragbarkeit bei fortzuführenden Investitionsauszahlungen und Auszahlungen zu zweckgebundenen Erträgen und Einzahlungen.

Die einzelnen Planansätze und Maßnahmen wurden bereits im Rat beschlossen und die Mittel werden für eine Aufgabenwahrnehmung noch benötigt.

Eine Übersicht der fortgeltenden Haushaltsermächtigungen aus dem Haushaltsjahr 2024 ist als Anlage im Ratsinformationssystem in digitaler Form hinterlegt.

Da die Ausgabemaßnahmen im Haushaltsjahr 2025 fortgesetzt werden bzw. die Mittel zweckgebunden sind, sollen die Ermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen in das Haushaltsjahr 2025 übertragen werden.

Nach Beratung beschließt der Verbandsgemeinderat nach § 17 Abs. 5 Satz 1 GemHVO, der Übertragung von Ausgabeermächtigungen in das Haushaltsjahr 2025 zuzustimmen.

12. Vergaben - PV- Anlagen und Solarspeicher (Sachstand)

Der Verbandsgemeinderat hatte beschlossen, auf Gebäuden der Verbandgemeinde Prüm Dachflächen-PV-Anlagen / Stromspeicher zu errichten. Die entsprechenden Mittel sind im Haushalt eingestellt.

Für die in der dem Verbandsgemeinderat vorgelegten Tabelle aufgeführten Anlagen und Gebäude wurden inzwischen die Aufträge erteilt.

Für weitere Maßnahmen wird derzeit die Ausschreibung vorbereitet.

Die Ausführungen wurden vom Verbandsgemeinderat zustimmend zur Kenntnis genommen.

13. Teilnahme an den Bündelausschreibungen Strom und Erdgas für die Lieferjahre 2026 bis 2028 für die Abnahmestellen der Verbandsgemeinde Prüm

Entgegen der bisherigen Beschlussvorlage und Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses wurde als Tischvorlage eine neue Beschlussvorlage verteilt und vom Vorsitzenden erläutert.

Nachtrag (Stand: 18.03.2025) zur Sach- und Rechtslage:

Der Eifelkreis Bitburg-Prüm beabsichtigt zum 01.01.2027 einen weiteren Strombilanzkreis zu bilden.

Diesem sollen in einem ersten Schritt die Liegenschaften des Kreises und der Verbandsgemeinden sowie der Stadt Bitburg angehören. Sollte der Bilanzkreis so wie vorgesehen gebildet werden können und zu positiven Ergebnissen führen, sollen dann auch die Ortsgemeinden die Möglichkeit bekommen, dem Bilanzkreis beizutreten.

Aus diesem Grund ist daher nunmehr beabsichtigt, entgegen der ursprünglichen Absicht, für den Bereich Strom nicht an der Bündelausschreibung des Gemeinde- und Städtebundes teilzunehmen, da diese auf 3 Jahre ausgelegt ist.

Stattdessen hat die Kommunale Netze Eifel AöR angeboten, wie bereits für den Bereich des Verbandsgemeindewerkes, eine europaweite Ausschreibung der Strommengen für die Teilnehmer des Bilanzkreises durchzuführen. Dabei ist die Beschaffung von regionalem Ökostrom vorgesehen.

Sach- und Rechtslage (bisher):

Der GStB bietet wieder jeweils eine gebündelte Ausschreibung der kommunalen Bedarfe an Strom und Erdgas für die Lieferjahre 2026 bis 2028 (dreijährige Vertragslaufzeit) an. Diese laufen aber nicht mehr über die Gt-Service GmbH aus Stuttgart, sondern nunmehr über die Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH.

Die Beschaffung soll nunmehr zur Risikostreuung über ein angepasstes Beschaffungsmodell er-folgen. Details hierzu werden derzeit noch von der Kommunalberatung erarbeitet.

Hierzu gibt der GStB folgende Erläuterungen:

In den Beschaffungen für 2024/25 (BA 5.1) bzw. 2025 (BA 5.2) hatten wir nach den Erfahrungen im Jahr der Energiekrise 2022 das Beschaffungsmodell dahingehend angepasst, dass der Beschaffungspreis nicht mehr auf Basis der Börsenpreise an vier Terminen im Jahr (fiktive Beschaffungs-termine), sondern handelstäglich an bis zu rund 220 Terminen im Jahr ermittelt wird. Dies diente dazu, das Risiko, ein ungünstiges Marktumfeld mit hohem Börsenpreis zu „erwischen“, zu verringern (Risikostreuung). Da sich die Energiemärkte inzwischen wieder deutlich weniger volatil sind, halten wir dieses aufwändige Verfahren für nicht mehr verhältnismäßig und werden die Anzahl dieser fiktiven Beschaffungstermine wieder deutlich reduzieren auf beispielsweise 12 (oder 8 oder sogar nur 6) pro Jahr; die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass dies ausreicht, um die notwendige Risikominimierung zu erreichen.

Anzupassen ist ggf. noch die Minder-/Mehrmengenregelung, d. h. die Spanne, innerhalb der der Angebotspreis bei Abweichungen der tatsächlichen abgenommenen kWh von Ihrer Prognose gilt und somit bei Unter- bzw. Überschreitungen zusätzliche Entgelte entstehen können.

Im Übrigen bleibt der Ansatz der sogenannten. strukturierten Beschaffung wie gesagt dem Grunde nach unverändert.

Geprüft wird derzeit aber auch, ob ggf. auch andere Beschaffungsmodelle ausgeschrieben werden sollen, wie beispielsweise sogenannte. Spotmarktpreismodelle für RLM-Abnahmestellen, bei denen der Energieversorger den vierstündlich ermittelten Börsenpreis quasi "1 zu 1" weiterberechnet und mit einem eigenen "Händler-Aufschlag" versieht. Hierzu führen wir auch entsprechende Marktsondierungen bei Energieversorgern durch.

(Auszug aus der GStB-Nachricht 380/2024):

Es ist beabsichtigt, dass die Verbandsgemeinde Prüm (ohne die Abnahmestellen des Verbandsgemeindewerkes) an der Bündelausschreibung teilnimmt.

Der Tagesordnungspunkt wurde im Haupt- und Finanzausschuss mit Beschlussempfehlung vorberaten.

Hinsichtlich der Ausschreibung der Strombeschaffung für die Abnahmestellen des Verbandsgemeindewerkes wird auf die Beschlussfassung des Werkausschusses vom 05.02.2025 verwiesen. Nach der Werkausschusssitzung wurden weitere Details zur Bündelausschreibung der Werke seitens des GStB zur Verfügung gestellt. Zu der Thematik hat danach ein Austausch der Werk-leiter auf Kreisebene stattgefunden. Die Abwasserbetriebe im Eifelkreis nehmen derzeit an dem Pilotprojekt „Energieregion Abwasserwerke RP“ mit dem Ziel der Bildung eines Strom-Bilanzkreises teil (Beschluss Werkausschusses 27.11.2024). Da die Ergebnisse der Studie (Klärung der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Fragen) und damit die Bildung des Bilanzkreises nicht vor 2026 erwartet werden, soll die Stromausschreibung der betroffenen Werke lediglich für das Lieferjahr 2026 erfolgen. Eine langfristige Vertragsbindung über drei Jahre kommt aufgrund der weiterhin offenen Fragen i. S. Bilanzkreis derzeit nicht in Betracht. Die Kommunale Netze Eifel AöR hat angeboten, die europaweite Ausschreibung der Strommengen für die betroffenen Werke durchzuführen. Wie bisher ist die Beschaffung von Ökostrom angedacht.

Der Verbandsgemeinderat beschließt an der Bündelausschreibung des GSTB zur Beschaffung von Gas für die Abnahmestellen der Verbandsgemeinde Prüm teilzunehmen.

Für die Beschaffung von Strom für die Liegenschaften der Verbandsgemeinde Prüm wird die Kommunale Netze Eifel AöR mit der Ausschreibung beauftragt.

Der Bürgermeister wird ermächtigt die Vergabe im Rahmen der Ausschreibungen für die Beschaffung von Strom und Gas nach pflichtgemäßem Ermessen durchzuführen und die hierzu erforderlichen Erklärungen im Verfahren abzugeben.

Das Verbandsgemeindewerk Prüm nimmt mit den Abnahmestellen der Abwasseranlagen nicht an der landesweiten Bündelausschreibung für die Lieferjahre 2026 bis 2028 teil. Mit der Ausschreibung des Strombedarfs für das Lieferjahr 2026 wird die Kommunale Netze Eifel AöR beauftragt. Die Werkleitung wird ermächtigt, die im Vergabeverfahren erforderlichen Erklärungen einschließlich der Zustimmung zur Vergabe abzugeben.

Der abgeänderten neuen Vorlage wurde zugestimmt.

14. 23. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm

(B-Plan Sonnenhorn in Masthorn)

Die triguard GmbH beabsichtigt die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage in der Ortsgemeinde Masthorn.

Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von insgesamt ca. 5,74 ha und liegt in Masthorn Flur 2 auf den Flurstücken Nr. ¼ (tlw.), 2/1 (tlw.) 3/1 (tlw.), 4 und 524 (tlw.).

Voraussetzung für die Errichtung einer erdgebundenen Photovoltaikanlage (Solarpark) auf der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzfläche ist die Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm mit der Darstellung einer Sonderbaufläche (Photovoltaik) gem. § 11 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) und die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit Ausweisung eines Sondergebietes (Photovoltaik) gem. § 11 Abs. 2 BauNVO.

Der Ortsgemeinderat Masthorn hat in seiner Sitzung am 31.05.2024 die Aufstellung des Bebauungsplans „Sonnenhorn“ (Sondergebiet Photovoltaik), die Durchführung der frühzeitigen Beteiligungsverfahren (§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch) sowie die Beantragung der Änderung des Flächennutzungsplanes beim Verbandsgemeinderat beschlossen.

Der Verbandsgemeinderat Prüm beschließt die 23. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm zur Ausweisung einer Sonderbaufläche Photovoltaik in der Ortsgemeinde Masthorn (Gemarkung Masthorn, Flur 2, Flurstücke ¼ (tlw.), 2/1 (tlw.), 3/1 (tlw.), 4 und 524 (tlw.)).

Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt zu machen sowie die Verfahren zur frühzeitigen Beteiligung der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) und der Nachbargemeinden (§ 2 Abs. 2 BauGB) durchzuführen. Des Weiteren wird die Verwaltung beauftragt, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) in Form einer Veröffentlichung der Planunterlagen im Internet durchzuführen.

Nichtöffentliche Sitzung

Im nichtöffentlichen Teil erfolgten verschiedene Mitteilungen der Verwaltung.