Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) i. V. m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973, in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 25.03.2025 folgende Satzung beschlossen:
Die Gemeinde erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes.
Die Gemeinde setzt die folgenden Hebesätze für das Jahr 2025 fest:
Für die Grundsteuer
| a. | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe |
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| (Grundsteuer A) auf — 180 v. H. |
| b. | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf — 295 v. H. |
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| der Steuermessbeträge. |
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Die Satzung gilt bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Kalenderjahr 2026.