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Prümer Rundschau
Ausgabe 15/2026
Aus den Gemeinden
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Öffentliche Bekanntmachung

Lage des Plangebiets (rot markiert)

Geltungsbereich (- - -)

 

Satzung der Ortsgemeinde Gondenbrett über die Ergänzung der Ortslage Wascheid gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) - Ergänzungssatzung -

 

Satzungsbeschluss:

Der Ortsgemeinderat Gondenbrett hat in öffentlicher Sitzung am 05.02.2026 die Ergänzung der im Zusammenhang bebauten Ortslage Wascheid gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Ergänzungssatzung) gemäß § 34 Abs. 6 BauGB i. V. m. § 10 BauGB sowie § 24 Gemeindeordnung RLP (GemO) als Satzung beschlossen. Der Beschluss wird hiermit gem. § 34 Abs. 6 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 3 BauGB sowie § 24 GemO ortsüblich bekannt gemacht.

 

Lage und Geltungsbereich des Plangebiets:

Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung umfasst die Flurstücke 141 tlw. und 31 der Flur 10, Gemarkung Wascheid. Die Flächen der Gemarkung Wascheid befinden sich derzeit im Flurbe­reinigungsverfahren. Die in den Planunterlagen benannten Flurstücke beziehen sich auf die in der Flurbereinigung vorgesehenen Neuparzellierungen.

Die Erweiterungsflächen liegen am Südwestrand der Ortslage Wascheid am Siedlungsweg auf einer Höhe von ca. 515 – 520 m ü NN.

 

Die Lage des Plangebiets und der Geltungsbereich der Satzung sind aus den nachfolgenden, unmaßstäblichen Kartenunterlagen ersichtlich.

 

 

 

 

Auslegung:

Die Unterlagen der Satzung der Ortsgemeinde Gondenbrett zur Ergänzung der im Zusammenhang bebauten Ortslage Wascheid gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Ergänzungssatzung) bestehend aus der Satzung, der Planurkunde sowie der Begründung inklusive naturschutzfachlichem Planungsbeitrag und dem Entwässerungskonzept werden vom Tag dieser Bekanntmachung an bei der Verbandsgemeindeverwaltung Prüm, Tiergartenstraße 54, 54595 Prüm, Zimmer 311 (2. OG) während der Öffnungszeiten (Öffnungszeiten montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie zusätzlich donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) zur Einsichtnahme bereit gehalten. Jedermann kann die o. g. Unterlagen einsehen und über deren Inhalt Auskunft erlangen.

 

Inkrafttreten:

Die Satzung der Ortsgemeinde Gondenbrett zur Ergänzung der im Zusammenhang bebauten Ortslage Wascheid gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Ergänzungssatzung) tritt nach § 34 Abs. 6 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

 

Folgende Hinweise werden gegeben:

Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 BauGB wird hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Gem. § 44 Absatz 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Absatz 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

 

Auf die Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung der Satzung gemäß den Bestimmungen des § 214 BauGB wird hingewiesen.

Gemäß § 215 Absatz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Absatz 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich werden

 

1.

eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Gondenbrett unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Gemäß § 215 Absatz 1 Satz 2 BauGB gilt dies ebenfalls, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.

 

Gemäß § 24 Absatz 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Absatz 6 Satz 1 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeinde­ordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt gemäß § 24 Absatz 6 Satz 2 GemO nicht, wenn

 

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Aus­fertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in § 24 Absatz 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Gondenbrett unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

 

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 GemO geltend gemacht, so kann auch noch nach Ablauf der in § 24 Absatz 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Absatz 6 Satz 3 GemO).

 

Gondenbrett, den 01.04.2026
gez. Klaus Nägel, Ortsbürgermeister