Lage des Plangebietes (blau schraffiert)
Auszug aus der Plankarte (Geltungsbereich - - - - )
Gemarkung Schwirzheim
Gemarkung Wawern
Der Ortsgemeinderat Weinsheim hat in öffentlicher Sitzung am 09.06.2021 die 6. Änderung des Bebauungsplanes „Industriegebiet“ im Regelverfahren beschlossen.
Der Beschluss wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 Satz. 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Die frühzeitigen Beteiligungsverfahren der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden gem. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 2 Abs. 2 BauGB für die 6. Änderung des Bebauungsplanes „Industriegebiet“ der Ortsgemeinde Weinsheim wurden zusammen mit den frühzeitigen Beteiligungsverfahren zur 11. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes im Rahmen der erforderlichen vereinfachten raumordnerischen Prüfung (VrP) gem. § 16 Raumordnungsgesetz i. V. m. § 18 Landesplanungsgesetz durch die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm durchgeführt. Die Planvorentwurfsunterlagen der 6. Änderung des Bebauungsplanes „Industriegebiet“ sowie der 11. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm waren in der Zeit vom 02.07.2022 bis 29.07.2022 im Internet auf der Homepage der Kreisverwaltung und der Verbandsgemeinde Prüm einsehbar. Für die Öffentlichkeit bestand die Möglichkeit, sich über die Planungen zu informieren und bis zum 11.08.2022 zur Planung zu äußern.
Der Ortsgemeinderat Weinsheim hat in öffentlicher Sitzung am 02.03.2023 über die eingegangenen Anregungen und Bedenken aus den frühzeitigen Beteiligungsverfahren beraten und abgewogen, die Planentwurfsfassung gebilligt und die öffentliche Auslegung der Planentwurfsunterlagen gem. § 3 Abs. 2 BauGB, die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Lage und Geltungsbereich:
Der räumliche Geltungsbereich der 6. Änderung des Bebauungsplanes „Industriegebiet“ liegt im östlichen Randbereich des bestehenden Industriegebietes. Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke Gemarkung Gondelsheim, Flur 9, Flurstücke: 51, 52, 77/4 (tlw.), 50 und 57.
Die Lage des Plangebiets und der Geltungsbereich sind aus den nachfolgenden, unmaßstäblichen Kartenunterlagen ersichtlich (Quelle: © Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz, Geobasisinformationen: © Kataster- und Vermessungsverwaltung Rheinland-Pfalz, verändert).
Hinzu kommen Flächen für externe Kompensationsmaßnahmen (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) auf folgenden Flurstücken:
| Gemarkung | Flur | Flurstück Nr. | Fläche [ha] |
| Schwirzheim | 10 | 47 | 13.480 m² |
| Schwirzheim | 11 | 27 | |
| Wawern | 6 | 124 | 4.235 m² |
Die Lage der externen Kompensationsmaßnahmen ist aus den nachfolgenden, unmastäblichen Kartenunterlagen ersichtlich (Quelle: © Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz, Geobasisinformationen: © Kataster- und Vermessungsverwaltung Rheinland-Pfalz, verändert)
Anlass, Ziel und Zweck der Planung:
Anlass der 6. Änderungsplanung ist die Planungsabsicht der langjährig ortsansässigen Firma Stihl AG & Co. KG über die Errichtung einer firmenbezogenen Stellplatzanlage. Die Plangebietsgröße beläuft sich auf etwa 2,40 ha und bietet ausreichend Platz für ca. 400 Stellplätze.
Die Änderungsfläche überplant einen Teil des Ur-Bebauungsplans “Industriegebiet“. Dieser setzt derzeit die in Rede stehende Fläche als Fläche für die Landwirtschaft fest.
Für den Geltungsbereich der vorliegenden Planung wird im Zuge der Bebauungsplanänderung gem. § 1 Abs. 4 und Abs. 9 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ein „eingeschränktes Industriegebiet“ festgesetzt. Die Nutzung innerhalb der in Rede stehenden Fläche wird entsprechend des Planvorhabens nur auf eine Stellplatznutzung beschränkt und steht nicht für die Errichtung von gewerblich orientierten Hochbauten zur Verfügung. Hochbauten und Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO sind nicht zulässig - mit Ausnahme von:
| • | zweckgebundenen Anlagen wie z.B. Beleuchtungsanlagen und Schrankensystemen |
| • | Anlagen zur Oberflächenwasserrückhaltung und -beseitigung |
| • | Überdachung / Überbauung der Stellplatzanlage mit einer Photovoltaikanlage bzw. - modulen sowie Zubehöranlagen wie z.B. Trafostation |
| • | artenschutzbezogenen Ausgleichsmaßnahmen (z.B. Gestaltung Toreinfahrt als bepflanzter Torbogen) |
Die in Rede stehende Änderungsfläche ist im wirksamen Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Hierdurch besteht keine Deckungsgleichheit zwischen der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung, sodass sich die Bebauungsplanänderung formal derzeit nicht nach § 8 Abs. 2 BauGB aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickeln kann. Der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Prüm wird daher im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB entsprechend geändert (11. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes).
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass folgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind:
Begründung zum Bebauungsplan einschließlich landschaftsplanerischer Erhebungen und Bewertungen sowie Umweltbericht gemäß §§ 2 Abs. 4 und 2a BauGB mit Ausführungen unter anderem zu:
Es liegen folgende Fachgutachten mit umweltrelevanten Informationen im Beteiligungsverfahren vor:
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligungsverfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB sind umweltrelevante Stellungnahmen mit folgenden Sachverhalten eingegangen (wesentliche, stichwortartige Nennung der Inhalte).
Es handelt sich hierbei um folgende Stellungnahmen:
Anmerkung: Aus der Öffentlichkeit sind im Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB keine Anregungen oder Stellungnahmen mit Inhalt umweltbezogener Informationen eingegangen. Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung vorgebrachten planungsrelevanten Inhalte der Stellungnahmen wurden gemäß Abwägung des Gemeinderates in der Plankonzeption für die Offenlagefassung gemäß § 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB berücksichtigt.
Beteiligung der Öffentlichkeit und öffentliche Auslegung der Planunterlagen:
Der vom Ortsgemeinderat Weinsheim in seiner Sitzung am 02.03.2023 gebilligte und zur öffentlichen Auslegung bestimmte Entwurf der 6. Änderung des Bebauungsplanes „Industriegebiet“ (Planurkunde mit Textfestsetzungen, Bebauungsplanverkleinerung, Städtebauliche Begründung mit Umweltbericht, Biotop- und Nutzungstypenplan, Fachbeitrag Artenschutz, Entwässerungskonzept, Schalltechnisches Gutachten) sowie die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen aus dem bereits erfolgten frühzeitigen Beteiligungsverfahren gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB (siehe oben und Beschlussauszug 02.03.2023) und der Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung) liegen in der Zeit vom
16.05.2023 bis einschließlich 16.06.2023
im Foyer des Erdgeschosses der Verbandsgemeindeverwaltung Prüm, Tiergartenstraße 54, 54595 Prüm, während der Dienststunden (montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr, montags bis mittwochs von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Die o. g. Unterlagen sowie der Inhalt dieser Bekanntmachung können zusätzlich im o. g. Zeitraum im Internet auf der Homepage der Verbandsgemeinde Prüm unter https://www.pruem.de/verbandsgemeinde-orte/bauleitplanung-raumordnung/
eingesehen werden.
Gleichzeitig wird die Planung in das zentrale Internetportal des Landes Rheinland-Pfalz unter https://www.geoportal.rlp.de eingestellt.
Während der Auslegungsfrist kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten lassen. Zudem können während der Auslegungsfrist von jedermann Stellungnahmen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Prüm abgegeben werden (schriftlich, zur Niederschrift, E-Mail).
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die 6. Änderung des Bebauungsplanes „Industriegebiet“ der Ortsgemeinde Weinsheim gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.
Die vorstehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht.