Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für das Land Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der zurzeit gültigen Fassung und des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Schönecken am 18.03.2026 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in Schönecken steht der Ortsgemeinde Schönecken an den durch § 2 bezeichneten Grundstücken ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB an bebauten und unbebauten Grundstücken zu.
Der Geltungsbereich der Satzung umfasst die Grundstücke Gemarkung Schönecken, Flur 5, Flurstücke Nr. 179/9, 10, 13/1, 13/2, 14/1, 14/2, 16/1, 16/2, 17/1, 17/2, 18/1, 18/2, 19/1, 19/2, 21/2, 21/3, 21/4, 23/2, auf die sich das Vorkaufsrecht erstreckt.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Satzung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB
Begründung:
Zur Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zieht die Ortsgemeinde Schönecken städtebauliche Maßnahmen im Geltungsbereich der Satzung in Betracht.
Die Erhaltung und Entwicklung des gemeindlichen Kurparks sollen durch das Vorkaufsrecht sichergestellt werden.
Anlage zur Vorkaufsrechtssatzung vom 19.03.2026 für die Grundstücke
Gemarkung Schönecken, Flur 5, Flurstücke Nr. 179/9, 10, 13/1, 13/2, 14/1, 14/2, 16/1, 16/2, 17/1, 17/2, 18/1, 18/2, 19/1, 19/2, 21/2, 21/3, 21/4, 23/2