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Prümer Rundschau
Ausgabe 2/2023
Verbandsgemeinde Prüm
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Öffentliche Bekanntmachung

über die öffentliche Auslegung der Entwurfsunterlagen der 14. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm für einen Teilbereich der Stadt Prüm gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Verbandsgemeinderat Prüm hat in seiner öffentlichen Sitzung am 19.07.2022 die Abwägungsbeschlüsse zu den aus den frühzeitigen Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Anregungen/Stellungnahmen gefasst. In der Sitzung am 27.09.2022 wurden die Entwurfsunterlagen der 14. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm als endgültiger Entwurf anerkannt und die öffentliche Auslegung der Planentwurfsunterlagen gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Lage des Plangebiets und räumlicher Geltungsbereich:

Das Plangebiet liegt am östlichen Rand der Prümer Innenstadt, zwischen der Straße „Gerberweg“ (im Westen) und der „Prüm“, einem Gewässer 2. Ordnung (im Osten). In unmittelbarer Anbindung befinden sich die Bundesstraßen B 265 sowie B 410. In westliche Richtung ist die Innenstadt fußläufig zu erreichen. Der geplante Geltungsbereich besitzt eine Größe von knapp 11.000 m² und umfasst die Grundstücke: 381/21, 381/27, 381/28, 423/101/, 423/102, 423/103, 423/104, 423/105, 423/106, 423/76, 423/77 der Flur 5, Gemarkung Prüm.

Begrenzt wird das Plangebiet wie folgt:

• im Norden durch Wohnbebauung,

• im Osten durch die „Prüm“,

• im Süden durch (teilweise gewerblich genutzte) Bebauung

• im Westen durch die Straße „Gerberweg“, an die ein Friedhof anschließt.

Die Lage und der Geltungsbereich des Plangebiets sind aus den nachfolgenden, unmaßstäblichen Kartenunterlagen ersichtlich.

Anlass, Ziel und Zweck der Planung:

In der Stadt Prüm soll der rechtskräftige Bebauungsplan „Gerberweg“ einer ersten Änderung unterzogen werden. Hintergrund ist, der geplante Neubau einer größeren ALDI-Filiale im Gerberweg in der Stadt Prüm. Zusätzlich sollen zukünftig weitere Flächen für den Einzelhandel, insbesondere für Waren des täglichen Bedarfs (Nahversorger) entstehen.

Derzeit weist die ALDI-Bestandsfiliale eine Verkaufsfläche von 930 m² auf uns soll beim Neubau auf 1.200 m² erweitert werden. Die aktuelle Planung sieht vor, zunächst den ALDI-Markt auf neu hinzukommenden Flächen im Süden zu errichten, dann den vorhandenen Markt abzureißen und anschließend auf den freigewordenen Grundstücksteilen eine neue Parkplatzanlage zu schaffen und im Norden des Grundstücks weitere Fachmärkte (Drogeriemarkt, Tierfachmarkt, Bäckerei mit Café) anzusiedeln.

Das Plangebiet ist im aktuellen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Prüm als „gewerbliche Baufläche“ (G) ausgewiesen. Mit der 14. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm soll das Plangebiet als „Sonderbaufläche“ (S) für großflächigen Einzelhandel dargestellt werden.

Gemäß § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Vor dem Hintergrund des Entwicklungsgebots ist daher eine Änderung der Darstellung im Flächennutzungsplan in eine Sonderbaufläche notwendig. Zur Schaffung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ist somit seitens der Stadt Prüm ein Bebauungsplanverfahren und parallel dazu seitens der Verbandsgemeinde Prüm eine Flächennutzungsplanänderung gemäß § 8 Abs. 3 BauGB durchzuführen.

Die 14. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm für den Bereich der Stadt Prüm erfolgt daher gem. § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren zu der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gerberweg“.

Details der Planung ergeben sich aus den Entwurfsunterlagen der 14 Forstschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm.

Der vom Verbandsgemeinderat Prüm in seiner Sitzung am 27.09.2022 gebilligte und zur öffentlichen Auslegung bestimmte Entwurf der 14. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes (Plankarte; Begründung; Umweltbericht; Verträglichkeitsuntersuchung hinsichtlich der Ziele der Raumordnung, der städtebaulichen Verträglichkeit und möglicher Auswirkungen auf die vorhandene Angebotsstruktur, insbesondere einer möglichen Schädigung der zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Prüm oder der umliegenden Gemeinden) liegt, mit den nach Einschätzung des Verbandsgemeinderates wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen aus den zuvor erfolgten frühzeitigen Beteiligungsverfahren gem. §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB (siehe unten sowie dem beigefügten Beschlussauszug vom 19.07.2022) in der Zeit vom

23.01.2023 bis einschließlich 23.02.2023

im Foyer (Eingangsbereich) des Erdgeschosses der Verbandsgemeindeverwaltung Prüm, Tiergartenstraße 54, 54595 Prüm, während der Öffnungszeiten (montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie zusätzlich donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Sollte die Verbandsgemeindeverwaltung Prüm aufgrund der Covid-19-Pandemie vorsorglich für den Publikumsverkehr geschlossen sein, wird der Dienstbetrieb weiterhin aufrechterhalten, sodass die Einsichtnahme in die o. g. öffentlich ausgelegten Planunterlagen nach terminlicher Absprache unter der Telefonnummer 06551/943-311 oder per E-Mail an bauleitplanung@vg-pruem.de weiterhin möglich bleibt. Die jeweiligen örtlichen Infektionsschutzmaßnahmen sind zu beachten.

Die o. g. Unterlagen sowie der Inhalt dieser Bekanntmachung können zusätzlich im o. g. Zeitraum im Internet auf der Homepage der Verbandsgemeinde Prüm unter

https://www.pruem.de/verbandsgemeinde-orte/bauleitplanung-raumordnung/

eingesehen werden.

Gleichzeitig wird die Planung in das zentrale Internetportal des Landes Rheinland-Pfalz unter

https://www.geoportal.rlp.de

eingestellt.

Folgende Arten umweltbezogener Informationen und Unterlagen sind verfügbar und können während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB eingesehen werden:

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Prüm abgegeben werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die 14. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Verbandsgemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Gemäß § 3 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Prüm, den 09.01.2023
gez. Aloysius Söhngen, Bürgermeister