Der Stadtrat der Stadt Prüm hat in seiner öffentlichen Sitzung am 12.07.2022 die Abwägungsbeschlüsse zu den aus den frühzeitigen Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Anregungen/Stellungnahmen gefasst und das städtebauliche Konzept anerkannt. In der Sitzung am 04.10.2022 wurden die gesamten Entwurfsunterlagen der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gerberweg“ als endgültiger Entwurf anerkannt und die öffentliche Auslegung der Planentwurfsunterlagen gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Lage des Plangebiets und räumlicher Geltungsbereich:
Das Plangebiet liegt am östlichen Rand der Prümer Innenstadt, zwischen der Straße „Gerberweg“ (im Westen) und der „Prüm“, einem Gewässer 2. Ordnung (im Osten). In unmittelbarer Anbindung befinden sich die Bundesstraßen B 265 sowie B 410. In westliche Richtung ist die Innenstadt fußläufig zu erreichen. Der geplante Geltungsbereich besitzt eine Größe von knapp 11.000 m² und umfasst die Grundstücke: 381/21, 381/27, 381/28, 423/101/, 423/102, 423/103, 423/104, 423/105, 423/106, 423/76, 423/77 der Flur 5, Gemarkung Prüm.
| Begrenzt wird das Plangebiet wie folgt: | |
| • | im Norden durch Wohnbebauung, |
| • | im Osten durch die „Prüm“, |
| • | im Süden durch (teilweise gewerblich genutzte) Bebauung |
| • | im Westen durch die Straße „Gerberweg“, an die ein Friedhof anschließt. |
Die Lage und der Geltungsbereich des Plangebiets sind aus den nachfolgenden, unmaßstäblichen Kartenunterlagen ersichtlich.
Anlass, Ziel und Zweck der Planung:
Die ALDI SE & Co. KG Kerpen beabsichtigt den Neubau einer größeren ALDI-Filiale im Gerberweg in der Stadt Prüm. Zusätzlich sollen zukünftig weitere Flächen für den Einzelhandel, insbesondere für Waren des täglichen Bedarfs (Nahversorger) entstehen.
Derzeit weist die ALDI-Bestandsfiliale eine Verkaufsfläche von 930 m² auf uns soll beim Neubau auf 1.200 m² erweitert werden. Die aktuelle Planung sieht vor, zunächst den ALDI-Markt auf neu hinzukommenden Flächen im Süden zu errichten, dann den vorhandenen Markt abzureißen und anschließend auf den freigewordenen Grundstücksteilen eine neue Parkplatzanlage zu schaffen und im Norden des Grundstücks weitere Fachmärkte (Drogeriemarkt, Tierfachmarkt, Bäckerei mit Café) anzusiedeln.
Die nachfolgende Abbildung zeigt in verkleinerter Form das Vorkonzept einer potenziellen Bebauung (rot > Lage des ALDI-Neubaus / beige > weitere Fachmärkte):
Für das Bauvorhaben muss der bestehende Bebauungsplan „Gerberweg“ geändert werden, sodass er zukünftig im Wesentlichen ein Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Großflächiger Einzelhandel“ (SOEZH)ausweist. Für einen auf dem Grundstück befindlichen Schreinereibetrieb (Nutzfläche von rund 150 m²), dessen künftige Nutzung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht klar ist, wird das Gewerbegebiet (GE) beibehalten.
Da Bebauungspläne gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan (FNP) zu entwickeln sind, muss zusätzlich zu der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gerberweg“ der Stadt Prüm ebenfalls der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeindeverwaltung Prüm entsprechend geändert werden. Im Flächennutzungsplan ist die Fläche derzeit als „gewerbliche Baufläche (G) dargestellt und soll zukünftig, bis auf eine kleine Teilfläche, die nach wie vor gewerblich genutzt werden soll, als „Sonderbaufläche“ (S) für großflächigen Einzelhandel dargestellt werden.
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gerberweg“ erfolgt gem. § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren, also gleichzeitig mit der 14. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm zur Ausweisung einer Sonderbaufläche für großflächigen Einzelhandel.
Details der Planung ergeben sich aus den Entwurfsunterlagen der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gerberweg“ der Stadt Prüm.
Der vom Stadtrat Prüm in seiner Sitzung am 04.10.2022 gebilligte und zur öffentlichen Auslegung bestimmte Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gerberweg (Plankarte Maßstab 1:500, Textliche Festsetzungen, Begründung, Umweltbericht, Verträglichkeitsuntersuchung (hinsichtlich der Ziele der Raumordnung, städtebaulichen Verträglichkeit und möglichen Auswirkungen auf die vorhandene Angebotsstruktur, insbesondere einer möglichen Schädigung der zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Prüm oder der umliegenden Gemeinden), Entwässerungskonzept) liegt, mit den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen aus den zuvor erfolgten frühzeitigen Beteiligungsverfahren gem. §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB (siehe unten sowie beigefügten Beschlussauszug vom 12.07.2022) in der Zeit vom
23.01.2023 bis einschließlich 23.02.2023
im Foyer (Eingangsbereich) des Erdgeschosses der Verbandsgemeindeverwaltung Prüm, Tiergartenstraße 54, 54595 Prüm, während der Öffnungszeiten (montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie zusätzlich donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Sollte die Verbandsgemeindeverwaltung Prüm aufgrund der Covid-19-Pandemie vorsorglich für den Publikumsverkehr geschlossen sein, wird der Dienstbetrieb weiterhin aufrechterhalten, sodass die Einsichtnahme in die o. g. öffentlich ausgelegten Planunterlagen nach terminlicher Absprache unter der Telefonnummer 06551/943-311 oder per E-Mail an bauleitplanung@vg-pruem.de weiterhin möglich bleibt. Die jeweiligen örtlichen Infektionsschutzmaßnahmen sind zu beachten.
Die o. g. Unterlagen sowie der Inhalt dieser Bekanntmachung können zusätzlich im o. g. Zeitraum im Internet auf der Homepage der Verbandsgemeinde Prüm unter
https://www.pruem.de/verbandsgemeinde-orte/bauleitplanung-raumordnung/
eingesehen werden.
Gleichzeitig wird die Planung in das zentrale Internetportal des Landes Rheinland-Pfalz unter https://www.geoportal.rlp.de eingestellt.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen und Unterlagen sind verfügbar und können während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB eingesehen werden:
Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Prüm abgegeben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gerberweg“ der Stadt Prüm gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.