Auszug aus der Flächennutzungsplanänderung
Die vom Verbandsgemeinderat Prüm am 15.03.2022 beschlossene 10. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes zur Darstellung einer Sonderbaufläche (Photovoltaik) in der Gemeinde Brandscheid wurde von der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm mit Bescheid vom 25.03.2024, Aktenzeichen 06-211564-09, gemäß § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt.
Geltungsbereich:
Der Geltungsbereich der 10. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm umfasst die Grundstücke Gemarkung Brandscheid, Flur 64, Flurstücke 77 und 78, Flur 59, Flurstücke 24, 70 und 81, Flur 63, Flurstück 44 sowie Flur 60, Flurstücke 9 und 11.
Mit dieser Bekanntmachung wird die 10. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes wirksam.
Jedermann kann die 10. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes mit Begründung einschließlich Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB vom Tag der Bekanntmachung an bei der Verbandsgemeinde Prüm, Tiergartenstraße 54, 54595 Prüm, Zimmer 311, während der Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Die wirksame 10. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung wird im Internet über die Homepage der Verbandsgemeinde Prüm unter www.pruem.de/bauleitplanung sowie über das zentrale Internetportal des Landes unter der Adresse http://www.geoportal.rlp.de zugänglich gemacht.
Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB:
Unbeachtlich werden:
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Flächennutzungsplanänderung schriftlich gegenüber der Verbandsgemeinde Prüm unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.