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Prümer Rundschau
Ausgabe 20/2024
Verbandsgemeinde Prüm
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18. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm zur Darstellung eines Sondergebietes (Technologieentwicklung, Anlagenbau und Produktion) für den Bereich der Stadt Prüm

Auszug aus der Flächennutzungsplanänderung

Rechtswirksamkeit gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB)

Die vom Verbandsgemeinderat Prüm am 11.12.2023 beschlossene 18. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes für den Bereich der Stadt Prüm wurde von der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm mit Bescheid vom 18.04.2024, Aktenzeichen 06-230420-09, gemäß § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt.

Geltungsbereich:

Der Geltungsbereich der 18. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm umfasst die Grundstücke Gemarkung Dausfeld, Flur 1, Flurstücke 3, 4, 14/3, 14/4, 14/5, 15/3 (tlw.), 20, 25, 26 (tlw.) und 27 sowie Flur 4 Flurstücke 4 und 26 und Flur 6, Flurstück 125/6 (tlw.).

Mit dieser Bekanntmachung wird die 18. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes wirksam.

Jedermann kann die 18. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes mit Begründung einschließlich Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB vom Tag der Bekanntmachung an bei der Verbandsgemeinde Prüm, Tiergartenstraße 54, 54595 Prüm, Zimmer 311, während der Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Die wirksame 18. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm wird mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Internet über die Homepage der Verbandsgemeinde Prüm unter www.pruem.de/bauleitplanung sowie über das zentrale Internetportal des Landes unter der Adresse http://www.geoportal.rlp.de zugänglich gemacht.

Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB:

Unbeachtlich werden:

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Flächennutzungsplan-Änderung schriftlich gegenüber der Verbandsgemeinde Prüm unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht werden.

Prüm, den 08.05.2024
gez.
Aloysius Söhngen
Bürgermeister