Satzungsbeschluss:
Der Ortsgemeinderat Oberlauch hat in öffentlicher Sitzung am 16.04.2025 die Ergänzungssatzung der Ortsgemeinde Oberlauch im Bereich „L16 – Im Brühl“ gemäß § 34 Abs. 6 BauGB i. V. m. § 10 BauGB sowie § 24 Gemeindeordnung RLP (GemO) als Satzung beschlossen.
Der Beschluss wird hiermit gem. § 34 Abs. 6 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 3 BauGB sowie § 24 GemO ortsüblich bekannt gemacht.
Lage und Geltungsbereich:
Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung „L16 – Im Brühl“ umfasst mit einer Gesamtfläche von 5.505 m² in der Gemarkung Oberlauch die Flurstücke
• Flur 1, Flurstücke: 74/4 tlw., 75 tlw.(L16)
• Flur 3, Flurstück: 9/1 tlw.
Die Lage des Plangebiets und der Geltungsbereich sind aus den nachfolgenden, unmaßstäblichen Kartenunterlagen ersichtlich.
Auslegung:
Die Unterlagen der Ergänzungssatzung „L16 – Im Brühl“ der Ortsgemeinde Oberlauch (Satzung mit textlichen Festsetzungen, Begründung inkl. naturschutzfachlichem Planungsbeitrag, Planzeichnung) werden vom Tag dieser Bekanntmachung an bei der Verbandsgemeindeverwaltung Prüm, Tiergartenstraße 54, Zimmer 311 während der Öffnungszeiten (Öffnungszeiten montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie zusätzlich donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) zur Einsichtnahme bereit gehalten. Jedermann kann die o. g. Unterlagen einsehen und über deren Inhalt Auskunft erlangen.
Die Satzungsunterlagen werden zudem entsprechend § 10a BauGB im Internet auf der Homepage der Verbandsgemeinde Prüm
unter www.pruem.de/bauleitplanung veröffentlicht. Darüber hinaus wird die Planung in das zentrale Internetportal des Landes Rheinland-Pfalz
unter www.geoportal.rlp.de eingestellt.
Inkrafttreten:
Die Ergänzungssatzung „L16 - Im Brühl“ der Ortsgemeinde Oberlauch tritt nach § 34 Abs. 6 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Folgende Hinweise werden gegeben:
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 BauGB wird hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Gem. § 44 Absatz 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Absatz 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Auf die Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung der Satzung gemäß den Bestimmungen des § 214 BauGB wird hingewiesen.
Gemäß § 215 Absatz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Absatz 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich werden
| 1. | eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Oberlauch unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Gemäß § 215 Absatz 1 Satz 2 BauGB gilt dies ebenfalls, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
Gemäß § 24 Absatz 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Absatz 6 Satz 1 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt gemäß § 24 Absatz 6 Satz 2 GemO nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in § 24 Absatz 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Oberlauch unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 GemO geltend gemacht, so kann auch noch nach Ablauf der in § 24 Absatz 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Absatz 6 Satz 3 GemO).