Planaufstellungsbeschluss:
Der Ortsgemeinderat Bleialf hat in öffentlicher Sitzung am 25.01.2023 die Aufstellung des Bebauungsplans „Poststraße“ der Ortsgemeinde Bleialf im beschleunigten Verfahren gem. § 13a Baugesetzbuch (BauGB) (Bebauungspläne der Innenentwicklung) beschlossen.
Der Beschluss wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Lage und Geltungsbereich:
Das Plangebiet liegt im Norden von Bleialf und wird durch die rückwärtige Bebauung der „Auwer Straße“ und der „Poststraße“ begrenzt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans überplant folgende Grundstücke; Gemarkung Bleialf, Flur 7, Flurstücke 103/7 (tlw.) und 104/2.
Die Lage des Plangebiets und der Geltungsbereich sind aus den nachfolgenden, unmaßstäblichen Karenunterlagen ersichtlich.
Anlass und Ziel der Planung:
In der Ortsgemeinde Bleialf ist in jüngster Zeit eine stetig wachsende Nachfrage nach Baugrundstücken und Wohnraum zu beobachten gewesen. Der Bedarf an Baustellen lässt sich derzeit nicht durch die in der Ortsgemeinde vorhandenen Baulücken decken. Die Ortsgemeinde beabsichtigt deshalb die Bebauung des etwa 1,37 ha großen Plangebiets „Poststraße“ im Norden der Ortslage. Damit sollen insbesondere Baumöglichkeiten für die einheimische Bevölkerung geschaffen und dabei den heutigen Wohnbedürfnissen Rechnung getragen werden. Ziel der Planung ist die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Grundlage für ein Allgemeines Wohngebiet nach § 4 Baunutzungsverordnung,
um den kurzfristigen bis mittelfristigen Bedarf an Baustellen in der Ortsgemeinde decken zu können.
Hinweise:
Es wird darauf hingewiesen, dass die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB erfolgen soll.
Im beschleunigten Verfahren wird nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 und § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen, § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.
Zum Bebauungsplan „Poststraße“ in der Ortsgemeinde Bleialf ist aufgrund der Bestimmungen des Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung Rheinland-Pfalz (LUVVPG RLP) wegen des geplanten Baus einer öffentlichen Straße bzw. Verkehrsfläche eine „Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls“ (vgl. Anlage 1 Nr. 3.5 LUVPG RLP) erforderlich, um das beabsichtigte „beschleunigte“ Bauleitplanverfahren nach § 13a BauGB zu ermöglichen.
Diese allgemeine Vorprüfung gem. § 7 Abs. 1 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)wird materiell-rechtlich auf Grundlage der Kriterien in der Anlage 3 zum UVPG durchgeführt.
Der Vorhabenträger hat im Rahmen einer überschlägigen Prüfung – auf der Grundlage vorhandener Erkenntnisse – unter Berücksichtigung definierter Kriterien und Maßstäbe festzustellen, ob der Bebauungsplan erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch vorgesehene Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden.
Die Allgemeine Vorprüfung wurde mit folgendem Ergebnis durchgeführt:
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sind durch den Bau der geplanten Erschließungsstraße gemäß Bebauungsplan „Poststraße“ nicht zu erwarten, insbesondere da die möglichen Auswirkungen des Vorhabens voraussichtlich unerheblich sind und / oder durch geplante Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich in ihrer Erheblichkeit ausgeschlossen werden sowie keine maßgeblichen Schutzgebiete / - objekte, insbesondere NATURA 2000-Gebiete, beeinträchtigt werden.
Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist daher nicht erforderlich.
Das beschleunigte Bauleitplanverfahren nach § 13a BauGB ist somit möglich.
Beteiligung der Öffentlichkeit:
Gem. § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Prüm, Tiergartenstraße 54, 54595 Prüm, Zimmer 311 während der Dienststunden (montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr, montags bis mittwochs von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie donnerstags
von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) unterrichten und sich in der Zeit vom 05.06.2023 bis einschließlich 16.06.2023 zur Planung äußern. Von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.
Der vom Ortsgemeinderat Bleialf in öffentlicher Sitzung am 25.01.2023 gebilligte und zur öffentlichen Auslegung bestimmte Entwurf des Bebauungsplans „Poststraße“ liegt gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom
21.06.2023 bis einschließlich 21.07.2023
im Foyer (Eingangsbereichs, EG) der Verbandsgemeindeverwaltung Prüm, Tiergartenstraße 54, 54595 Prüm, während der Dienststunden (montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr, montags bis mittwochs von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Termine zur Einsichtnahme auch außerhalb der o. g. Zeiten, mit der zuständigen Sachbearbeiterin, Frau Reuschen, Telefonnummer 06551/943-311, E-Mail: anne.reuschen@vg-pruem.de zu vereinbaren.
Folgende Unterlagen liegen zur Einsichtnahme bereit:
| • | Datenschutzhinweise zur Öffentlichkeitsbeteiligung im Bauleitplanverfahren Aufstellung eines Bebauungsplans „Poststraße“ der Ortgemeinde Bleialf (Informationspflicht nach Art. 13 und 14 Datenschutzgrundverordnung) |
| • | Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung (diese Bekanntmachung) |
| • | Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gem. Anlage 1 Nr. 3.5 LUVPG RP (Stand Jan. 2023) |
| • | Plankarte mit zeichnerischen und textlichen Festsetzungen (Stand Jan. 2023) |
| • | Auszug der textlichen Festsetzungen (Stand Jan. 2023) |
| • | Begründung (Stand Jan. 2023) |
| • | Artenschutzrechtliche Voruntersuchung (Stand Jan. 2023) |
| • | Biotoptypenplan (Stand Jan. 2023) |
| • | Entwässerungskonzept (Stand Jan. 2023) |
Die o. g. Unterlagen sowie der Inhalt dieser Bekanntmachung können zusätzlich im o. g. Zeitraum im Internet auf der Homepage der Verbandsgemeinde Prüm unter
https://www.pruem.de/verbandsgemeinde-orte/bauleitplanung-raumordnung/
eingesehen werden. Gleichzeitig wird die Planung in das zentrale Internetportal des Landes Rheinland-Pfalz unter
https://www.geoportal.rlp.de eingestellt.
Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zum beabsichtigten
Planverfahren bei der Verbandsgemeindeverwaltung Prüm, Tiergartenstraße 54, 54595 Prüm schriftlich, zur Niederschrift oder per E-Mail an
bauleitplanung@vg-pruem.de abgegeben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplanes „Poststraße“ der Ortsgemeinde Weinsheim gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) i. V. m. § 3 BauGB und der Landesdatenschutzverordnung Rheinland-Pfalz. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.