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Prümer Rundschau
Ausgabe 22/2026
Aus den Gemeinden
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Satzung der Ortsgemeinde Weinsheim zur Begründung eines Vorkaufsrechts

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für das Land Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der zurzeit gültigen Fassung und des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Weinsheim am 18.03.2026 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in Gondelsheim steht der Ortsgemeinde Weinsheim an den durch § 2 bezeichneten Grundstücken ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB an unbebauten Grundstücken zu.

§ 2

Der Geltungsbereich der Satzung umfasst die Grundstücke Gemarkung Gondelsheim, Flur 6, Flurstücke Nr. 51 und 59/1, auf die sich das Vorkaufsrecht erstreckt.

§ 3

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Weinsheim, den 19.03.2026
gez. Siegel
Klaus Keil
Ortsbürgermeister

Satzung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB

Begründung:

Zur Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zieht die Ortsgemeinde Weinsheim städtebauliche Maß­nahmen im Geltungsbereich der Satzung in Betracht.

In diesem Bereich soll, auch unter Zuhilfenahme einer Fläche, die bereits im Eigentum der Ortsgemeinde ist, eine ansprechende und für die Dorfgemeinschaft wichtige Ortsmitte geplant und entwickelt werden.

Anlage zur Vorkaufsrechtssatzung vom 19.03.2026 für die Grundstücke Gemarkung Gondelsheim, Flur 6, Flurstücke Nr. 51 und 59/1