1. 10. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm
Planungsanlass für die 10. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes ist die Aufstellung des Bebauungsplanes „Solarpark Brandscheid“ der Ortsgemeinde Brandscheid. Im derzeit rechtsgültigen Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als Fläche für die Landwirtschaft gem. § 5 Abs. 2 Nr. 9a Baugesetzbuch dargestellt und soll im Rahmen der 10. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes als Sonderbaufläche (S) gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 Baunutzungsverordnung mit der Zweckbestimmung Freiflächenphotovoltaik vorgesehen werden.
Der Verbandsgemeinderat Prüm hat in seiner Sitzung am 15.03.2022 die 10. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm zur Ausweisung einer Sonderbaufläche zur Errichtung eines Solarparks in der Ortsgemeinde Brandscheid beschlossen (Feststellungsbeschluss).
Gem. § 67 Abs. 2 Gemeindeordnung RLP bedarf die endgültige Entscheidung des Verbandsgemeinderates über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Flächennutzungsplanes der Zustimmung der Ortsgemeinden. Sofern Änderungen und Ergänzungen des Flächennutzungsplanes die Grundzüge der Gesamtplanung nicht betreffen, bedürfen sie nur der Zustimmung derjenigen Ortsgemeinden, die selbst oder als Nachbargemeinden von den Änderungen oder Ergänzungen berührt werden (hier: Großlangenfeld, Bleialf, Buchet, Sellerich, Watzerath, Pronsfeld, Habscheid). Kommt eine Zustimmung nicht zustande, so entscheidet der Verbandsgemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.Der Ortsgemeinderat Großlangenfeld stimmt dem Beschluss des Verbandsgemeinderates vom 15.03.2022 zur 10. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm für einen Teilbereich der Ortsgemeinde Brandscheid zu.
2. Abschluss einer Zusatzvereinbarung zum Straßenbeleuchtungsvertrag
Im Rahmen der letzten Ortsbürgermeisterdienstbesprechung wurden durch die Vertreter der Westenergie Trier die weiteren Möglichkeiten zur Umstellung und Optimierung der Straßenbeleuchtungsanlage vorgestellt. Die Laufzeit der derzeitigen Beleuchtungsverträge endet zum 31.12.2026. Die kurze Restlaufzeit erschwert die Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf LED, zudem derzeit die Kostenentwicklung nicht absehbar ist. Durch den Abschluss der Zusatzvereinbarung, sollen die Umstellung und Optimierung der Beleuchtung aus Gründen des Klimaschutzes als auch aus Gründen der Kosteneinsparung bei der Energiebeschaffung vorangetrieben werden.Zum anderen soll auch das bisherige Preismodell für den Betrieb und die Unterhaltung der Straßenbeleuchtung grundsätzlich beibehalten werden, so dass über die bisherigen Regelungen hinaus, keine unerwarteten zusätzlichen Preiserhöhungen zu erwarten sind. Zudem soll vereinbart werden, dass der bisher vereinbarte LED-Rabattes in Höhe von 6,48 € (netto) je Leuchte und Jahr bis zum Ende der neuen Laufzeit (31.12.2035) gewährt wird.
Voraussetzung hierfür ist die Verlängerung des Straßenbeleuchtungsvertrages bzw. der Abschluss der Zusatzvereinbarung. Diese Zusatzvereinbarung und die darin enthaltenen Vertragsbestandteile sollen nach Möglichkeit rückwirkend ab dem 01.01.2023 gelten wobei die Vertragslaufzeit des Straßenbeleuchtungsvertrages (Licht & Service) bis zum 31.12.2035 verlängert werden soll.
Auf Grund der Vertragsverlängerung wird den Vertragspartnern die Möglichkeit geboten, ein individuelles Sanierungsprogramm (soweit nicht bereits geschehen) zur Umrüstung auf LED zu vereinbaren. Dieses Sanierungsprogramm kann zudem im Rahmen der ersten 4 Jahre auch als Finanzierungsmodell mit angeboten werden. Inwieweit die Fremdfinanzierung dann gegenüber der Eigenfinanzierung für die jeweilige Gemeinde interessant ist, ist dann nach Vorlage des Sanierungsangebotes im Einzelfall mit der Finanzabteilung der Verbandsgemeindeverwaltung abzustimmen.Sofern seitens der Gemeinde die Umrüstung auf LED noch nicht erfolgt ist, wird die Westenergie AG verwaltungsseitig um die Erstellung entsprechender Sanierungsangebote ersucht.
Der Ortsgemeinderat stimmt dem Abschluss der Zusatzvereinbarung zum Straßenbeleuchtungsvertrag mit der Westenergie AG, wie in der Sach- und Rechtslage dargestellt, zu.
Der Ortsbürgermeister wird zum Abschluss der Vereinbarung ermächtigt.
3. Vorbereitung der Wahl der Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028
Die Amtszeit der bisherigen Schöffen endet am 31.12.2023. Somit sind in diesem Jahr wieder Vorschlagslisten zusammenzustellen mit denen die in Frage kommenden Personen erfasst werden.
Nach § 36 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) stellt die Gemeinde in jedem Wahljahr eine Vorschlagsliste für Schöffen zusammen. Für die Aufnahme der betreffenden Personen in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich.
Die Anzahl der vorzuschlagenden Schöffen wurde inzwischen vom Landgericht Trier in Anlehnung an die Einwohnerzahlen der Ortsgemeinden bestimmt und mitgeteilt.
Danach ist für die Ortsgemeinde 1 Person zu benennen.Bei der Vorbereitung des Beschlusses muss folgendes beachtet werden:
Mit Schreiben vom 31.03.2023 wurden Ihnen die Personen mitgeteilt, die in der vorangegangen Wahlperiode in die Vorschlagsliste aufgenommen wurden.
Die Vorschlagsliste ist nach der oben erwähnten Verwaltungsvorschrift spätestens bis zum 30.06.2023 aufzustellen.
In Anlehnung an die Einwohnerzahl hat der Präsident des Landgerichtes Trier die Anzahl der von der Ortsgemeinde vorzuschlagenden Schöffen festgesetzt. Danach ist eine Person zu benennen.
Zur Wahl der Schöffen konnte keine Person in der Ortsgemeinde gefunden werden.
4. Mitteilungen des Ortsbürgermeisters
Der Ortsbürgermeister informierte über
| - | Straßenreinigungspflicht |
| - | Winterdienst der Ortsgemeinde |
| - | Gemeindehaus |
5. Anfragen von Ratsmitgliedern
Die gestellten Anfragen wurden vom Ortsbürgermeister beantwortet.
6. Einwohnerfragestunde
Beraten wurde über Finanzangelegenheiten.