In der Gemarkung Olzheim, Flur 15, Flurstück 66 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 17.02.2023 eine Grenzniederschrift angefertigt.
Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen ( LGVerm ) vom 20. Dezember 2000 ( GVBl. S. 572, BS 2019-1 ), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:
Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen und Grenzpunkte werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie es in der beigefügten Skizze ( Anlage 2 ) dargestellt ist, wiederhergestellt.
Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der Entscheidung nach Nr. 1 Buchstabe c - wie in der beigefügten Skizze dargestellt - abgemarkt.
Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 10.06. bis 10.07.2023 in den Büroräumen des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Dipl.-Ing. Ansgar Corres, Oberbergstraße 27 in 54595 Prüm ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 8.30 bis 17.00 Uhr) eingesehen werden.
Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann
| 1. | in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (email: corres-pruem@t-online.de) oder |
| 2. | schriftlich oder zur Niederschrift bei der öffentlichen Vermessungsstelle - Anschrift siehe oben - |
erhoben werden.