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Prümer Rundschau
Ausgabe 23/2023
Aus den Gemeinden
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Ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Gemeinde Olzheim

In der Gemarkung Olzheim, Flur 15, Flurstück 66 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 17.02.2023 eine Grenzniederschrift angefertigt.

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen ( LGVerm ) vom 20. Dezember 2000 ( GVBl. S. 572, BS 2019-1 ), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:

Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen und Grenzpunkte werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie es in der beigefügten Skizze ( Anlage 2 ) dargestellt ist, wiederhergestellt.

Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der Entscheidung nach Nr. 1 Buchstabe c - wie in der beigefügten Skizze dargestellt - abgemarkt.

Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 10.06. bis 10.07.2023 in den Büroräumen des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Dipl.-Ing. Ansgar Corres, Oberbergstraße 27 in 54595 Prüm ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 8.30 bis 17.00 Uhr) eingesehen werden.

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann

1.

in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (email: corres-pruem@t-online.de) oder

2.

schriftlich oder zur Niederschrift bei der öffentlichen Vermessungsstelle - Anschrift siehe oben -

erhoben werden.

gez. Ansgar Corres, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur