Es wird Klage darüber geführt, dass wiederholt Hunde umherstreunen bzw. nicht angeleinte Hunde Passanten belästigen. Aus aktuellem Anlass weisen wir erneut ausdrücklich auf das seit dem 01.01.2005 geltende Landeshundegesetz Rheinland-Pfalz (LHundG) hin. Danach gelten u. a. Hunde als gefährliche Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Menschen in agressiver oder Gefahr drohender Weise angesprungen haben.
Als Konsequenzen hieraus ergeben sich die Einleitung eines Erlaubnisverfahrens, ein Maulkorb- und Leinenzwang, die Verpflichtung zum Nachweis einer entsprechenden Sachkunde zur Haltung gefährlicher Hunde durch den entsprechenden Hundehalter und eine Chipkennung der betreffenden Hunde.
Wir appellieren daher an die Einsicht aller Hundehalter, solche Vorfälle zukünftig zu vermeiden, damit die Anwendung des LHundG im Einzelfall nicht erforderlich wird.