Der Verbandsgemeinderat Prüm hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 1, 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und der §§ 74 Abs. 3 des Landesgesetzes über die Schulen in Rheinland-Pfalz (SchulG) folgende Neufassung der Satzung vom 21.03.2022 erlassen:
(1) Die Verbandsgemeinde Prüm erhebt für die Inanspruchnahme der Betreuungsangebote an den betreuenden Grundschulen in ihrem Gebiet Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
(2) Die Betreuungsangebote umfassen
| a. | eine Nachmittagsbetreuung von Montag bis Freitag an den Grundschulen Pronsfeld, Prüm, Schönecken, und Wallersheim. |
| b. | eine Nachmittagsbetreuung am Freitag an der Grundschule Bleialf. |
(3) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in das Betreuungsangebot und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis beendet wird.
(1) Gebührenschuldner sind die Eltern oder sonstigen Sorgeberechtigten. Sie haften gesamtschuldnerisch.
(1) Die Höhe der Gebühren je Kind richtet sich nach Tarifstufen. Die maßgebliche Tarifstufe bestimmt sich nach dem Betreuungsumfang. Die Tarifstufen werden wie folgt festgesetzt:
| Grundschule | Wochentage | Zeiten | Tarifstufe | Monats- gebühr |
| Bleialf | Freitag | Nach Unterrichts- schluss bis 16.30 Uhr | 2 | 30,00 € |
| Pronsfeld | Montag- Freitag | Nach Unterrichts- schluss bis 16.30 Uhr | 1 | 80,00 € |
| Pronsfeld | Montag- Freitag | Nach Unterrichts- schluss bis 13.00 Uhr | 2 | 30,00 € |
| Prüm | Montag- Freitag | Nach Unterrichts- schluss bis 16.30 Uhr | 1 | 80,00 € |
| Prüm | Montag- Freitag | Nach Unterrichts- schluss bis 13.30 Uhr | 2 | 30,00 € |
| Schönecken | Montag- Freitag | Nach Unterrichts- schluss bis 16.30 Uhr | 1 | 80,00 € |
| Schönecken | Montag- Freitag | Nach Unterrichts- schluss bis 13.00 Uhr | 2 | 30,00 € |
| Wallersheim | Montag- Freitag | Nach Unterrichts- schluss bis 16:30 Uhr | 1 | 80,00 € |
| Wallersheim | Montag- Freitag | Nach Unterrichts- schluss bis 13.00 Uhr | 2 | 30,00 € |
(2) Eine Erstattung von Benutzungsgebühren für die Nichtinanspruchnahme der Betreuung erfolgt nicht. Die Gebühr wird unabhängig von der tatsächlichen Anwesenheit des Kindes und unabhängig von Ferienzeiten oder Ausfällen für zwölf Monate im Jahr erhoben.
(1) Die Teilnahme an der Mittagsverpflegung ist bei Inanspruchnahme der Nachmittagsbetreuung grundsätzlich verpflichtend.
(2) Die Gebühr pro Mittagessen beträgt 5,00 €.
(3) Die Bestell- und Stornierungsfrist für das Mittagessen wird von der Schulleitung bekannt gegeben. Nach Ablauf der Bestellfrist besteht kein Anspruch mehr auf die Essensbestellung.
(4) Eine Stornierung bereits bestellter Essen erfolgt nur bei rechtzeitiger Abmeldung des Kindes innerhalb der Stornierungsfrist.
(1) Betreuungsgebühren
| a. | Die Gebühren für die Betreuung sind jeweils zum 15. eines Monats für den vorangegangenen Monat fällig. |
| b. | Es ist stets die Monatsgebühr in voller Höhe zu zahlen, auch wenn die Betreuung nicht jeden Tag in Anspruch genommen wird. |
| c. | Bei einem Eintritt in die betreuende Grundschule während des laufenden Schuljahres ist der Beitrag ab dem Eintrittsmonat zu leisten. |
(2) Mittagesverpflegung
| a. | Die Gebühren für die Mittagesverpflegung sind jeweils zum 15. eines Monats für den vorangegangenen Monat fällig. |
(1) Die Gebühren werden durch Lastschrifteinzug von einem anzugebenden Bankkonto eingezogen. Die Gebührenschuldner erteilen der Verbandsgemeinde Prüm ein SEPA-Lastschriftmandat.
(2) Kosten, die durch Rücklastschriften entstehen, die der Gebührenschuldner zu vertreten hat, sind von diesem zu tragen.
(3) Bei Widerruf des Lastschriftmandats oder wiederholter Rücklastschrift kann die Verbandsgemeinde Prüm das Kind des Gebührenschuldners von der weiteren Teilnahme am Betreuungsangebot ausschließen.
(1) Auf Antrag kann eine Ermäßigung um 50 % von den Gebühren für die Betreuungsangebote gewährt werden, wenn die Zahlung der Gebühr eine unbillige Härte bedeuten würde.
(2) Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn
| a. | die Familie Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bezieht |
| b. | die Familie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht |
| c. | die Familie Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz bezieht |
| d. | für das Kind ein Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz besteht |
(3) Der Antrag auf Gebührenermäßigung ist schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Prüm zu stellen. Die Anspruchsvoraussetzungen sind durch geeignete Nachweise (z. B. Leistungsbescheide) zu belegen.
(4) Die Gebührenermäßigung wird längstens für die Dauer von zwölf Monaten gewährt. Bei Fortbestehen der Voraussetzungen ist ein erneuter Antrag erforderlich.
(5) Die Gebühren für die Mittagsverpflegung sind von der Ermäßigung ausgenommen.
Unterstützungsleistungen (z. B. nach dem Bildungs- und Teilhabepaket) können von Leistungsträgern (vgl. Abs. 2) in Anspruch genommen werden.
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Landesdatenschutzgesetztes Rheinland-Pfalz (LDSG).
Diese Änderung der Satzung tritt am 01. August 2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die frühere Satzung vom 21.03.2022 außer Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |