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Prümer Rundschau
Ausgabe 27/2025
Aus den Gemeinden
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Satzung der Stadt Prüm über die Höhe des Geldbetrags je Stellplatz  nach § 47 Abs. 4 Landesbauordnung (LBauO)

Der Rat der Stadt Prüm hat in seiner Sitzung am 17.06.2025 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für das Land Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473, 475) und des § 47 Abs. 4 der Landesbauordnung (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBl. S. 365) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.11.2024 (GVBl. S. 365) folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Höhe des Geldbetrags je Stellplatz wird für das gesamte Stadtgebiet auf 6.000,- € (in Worten: sechstausend Euro) festgelegt.

§ 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Prüm über die Höhe des Geldbetrages je Stellplatz nach § 47 Abs. 4 Landesbauordnung (LBauO) vom 09.11.1999 außer Kraft.

Prüm, den 25.06.2025
Siegel
gez.

Dr. Johannes Reuschen
Stadtbürgermeister

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch der Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.