Aufgrund der §§ 24, 32, 94 I der Gemeindeordnung RLP (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473, 475) sowie § 2 I des Kommunalabgabengesetzes RLP (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.02.2025 (GVBl. S. 62) hat der Rat der Stadt Prüm in seiner Sitzung vom 17.06.2025 folgende Benutzungs- und Gebührensatzung als Satzung beschlossen:
Der Wohnmobilstellplatz stellt eine öffentliche Einrichtung der Stadt Prüm dar, die ganzjährig geöffnet ist.
I. Der Wohnmobilstellplatz darf nur zum vorübergehenden Abstellen von motorisierten, verkehrsrechtlich zugelassenen Wohnfahrzeugen (Wohnmobilen) für touristische Zwecke genutzt werden. Die Wohnmobile dürfen lediglich auf den hierfür vorgesehenen 22 Flächen abgestellt werden. Jede gewerbliche Nutzung sowie die Nutzung zu Werbezwecken sind untersagt.
II. Im Bedarfsfall können die Wohnmobilstellplätze vorübergehend eingeschränkt oder anderweitig belegt werden (z.B. für Messen, Ausstellungen, Märkte etc.) ohne, dass hieraus Rechtsansprüche geltend gemacht werden können.
III. Nicht zulässig ist das Ab- beziehungsweise Aufstellen von
| - | Wohnwagen |
| - | Wohnanhängern |
| - | Falt- und Klappanhängern, |
| - | Reisemobilien ohne WC, |
| - | Motorrädern, |
| - | Personenkraftwagen, |
| - | Reisebussen, |
| - | Zelten |
| - | Stromaggregaten |
| - | Verkaufsanhängern. |
IV. Die Benutzung des Wohnmobilstellplatzes ist nicht zugelassen für Personen ohne festen Wohnsitz.
V. Nutzungsberechtigt ist nur, wer die festgesetzte Gebühr (§ 9) entrichtet hat. Das Freihalten von Stellplätzen ist untersagt.
VI. Die Höchstnutzungsdauer beträgt vier Übernachtungen pro Kalendermonat.
VII. Der Wohnmobilstellplatz ist von den Nutzern pfleglich zu behandeln. Sie haben eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass die Einrichtung optisch und technisch in einwandfreiem Zustand bleibt.
VIII. Der Stellplatz ist sauber zu halten und auch so wieder zu verlassen. Das Waschen und Reparieren von Fahrzeugen ist nicht gestattet. Nutzer haben dafür Sorge zu tragen, dass keine wassergefährdenden Flüssigkeiten wie z.B. Öl, Brems- und Kühlflüssigkeiten austreten.
IX. Abfälle in haushaltsüblicher Tagesmenge sind in den hierfür zur Verfügung gestellten Behältern zu entsorgen.
X. Auf dem gesamten Stellplatz gelten die Straßenverkehrsordnung sowie Schrittgeschwindigkeit. Auf allen Wegen herrscht Parkverbot.
Hunde sind auf dem Stellplatz anzuleinen. Von ihnen verursachte Verunreinigungen sind durch den Hundehalter bzw. den verantwortlichen Nutzer umgehend zu entfernen.
Offenes Feuer ist nicht gestattet. Kochen und Grillen sind nur mit Elektro- oder Gasgrills erlaubt. Freistehendes Lagern von Gasflaschen am Wohnmobil ist nicht gestattet.
I. Die Nachtruhezeit dauert von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr. Während dieser Zeit ist auf die anderen Gäste des Wohnmobilstellplatzes sowie die Bewohner der benachbarten Häuser besonders Rücksicht zu nehmen, indem insbesondere Lärm vermieden wird, der die Nachtruhe Dritter stören könnte.
II. Zu- und Abfahrten haben in dieser Zeit zu unterbleiben. Gleiches gilt für das Betreiben von Musikanlagen und das Spielen von Musikinstrumenten.
Der Stadtbürgermeister bzw. die von ihm beauftragten Personen üben auf dem Gelände das Platzrecht aus, sie sind berechtigt, Personen des Platzes zu verweisen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf dem Platz und im Interesse der Gäste erforderlich scheint. Die Nutzer haben den Anweisungen der Platzverantwortlichen unverzüglich nachzukommen. Unberechtigt abgestellte Fahrzeuge oder Anhänger werden kostenpflichtig entfernt.
I. Die Benutzung des Wohnmobilstellplatzes sowie der Ver- und Entsorgungseinrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr. Eine Bewachung des Wohnmobilstellplatzes erfolgt nicht. Es wird kein Winterdienst durchgeführt.
II. Die Stadt Prüm haftet nicht für Schäden aller Art, die bei der Benutzung des Stellplatzes einschließlich seiner Ver- und Entsorgungseinrichtungen entstehen oder durch Witterungseinflüsse, höhere Gewalt oder Dritte verursacht werden. Im Übrigen beschränkt sich die Haftung der Stadt auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden ihrer Bediensteten.
Die Nutzer des Wohnmobilplatzes haften für sämtliche vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden, die durch Nichtbeachtung dieser Benutzungs- und Gebührenordnung oder die Verletzung der ihnen obliegenden sonstigen Pflichten entstanden sind.
I. Für die Ver- und Entsorgung stehen Frischwasser-, Abwasser- und Stromsäulen mit Münzautomat zur Verfügung.
II. Das Entgelt beträgt für
| - | Frischwasser 0,10 € je 10 Liter |
| - | Abwasserentsorgung inklusive |
| - | Strom 0,50 € je Kilowattstunde |
III. Das Entsorgen von Abwasser außerhalb der dafür vorgesehenen Einrichtung ist nicht gestattet.
I. Für die Benutzung jedes Abstellplatzes ist eine Gebühr zu entrichten. Diese beträgt 10,00 € pro Nacht und kann in bar mittels bereitgestelltem Briefumschlag oder per EasyParkApp gezahlt werden. Der Parkschein ist gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe auf der Fahrerseite anzubringen.
II. Gebührenpflichtig ist der jeweilige Wohnmobilnutzer. Mehrere Nutzer haften als Gesamtschuldner. Die Benutzungsgebühr wird fahrzeugbezogen, unabhängig von der Anzahl der mitreisenden Personen erhoben. Sie wird mit dem Abstellen eines Wohnmobils auf dem Stellplatz fällig.
I. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Benutzungs- und Gebührenordnung kann von dem Platzverantwortlichen ein Platzverweis ausgesprochen werden. Kommt der Nutzer der Verpflichtung, den Platz zu verlassen, nicht nach, ist die Stadt Prüm berechtigt, die Räumung auf Kosten der verpflichteten Person durchführen zu lassen. In diesem Fall bleibt der Nutzer zur Zahlung der festgesetzten Benutzungsgebühr verpflichtet.
II. Ordnungswidrig im Sinne von § 24 V GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| - | entgegen § 2 III die in dieser Vorschrift bezeichneten Fahrzeuge oder Gegenstände ab- beziehungsweise aufstellt, |
| - | entgegen § 2 VI die Höchstnutzungsdauer von vier Übernachtungen pro Kalendermonat überschreitet, |
| - | entgegen § 2 VII den Platz nicht pfleglich behandelt, |
| - | entgegen § 2 IX Abfälle in nicht haushaltsüblichen Tagesmengen entsorgt, |
| - | entgegen § 5 II S. 1 während der Nachtruhezeit zu- oder abfährt, |
| - | entgegen § 5 II S. 2 während der Nachtruhezeit Musikanlagen betreibt oder Musikinstrumente spielt, |
| - | entgegen § 9 den Wohnmobilstellplatz nutzt, ohne die Benutzungsgebühr zu entrichten. |
III. Soweit Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung auch gegen andere Rechtsvorschriften verstoßen, die dafür eine Strafe oder Geldbuße vorsehen, sind nur diese Rechtsvorschriften anzuwenden.
Die Benutzungs- und Gebührensatzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in der Zeitung „Prümer Rundschau“ in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch der Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.