Es häufen sich immer wieder Beschwerden darüber, dass private und öffentliche Anlagen durch Hundekot verunreinigt werden. Die Hundehalter werden eindringlich gebeten, ihre Tiere so zu halten, dass Verunreinigungen öffentlicher und privater Anlagen unterbleiben.
In diesem Zusammenhang wird auch auf die Friedhofsordnung verwiesen. Gemäß § 5 Abs. 3 g ist auf dem Friedhof das Mitbringen von Tieren nicht erlaubt.
Wir machen darauf aufmerksam, dass bei Verunreinigungen durch einen Hund ein privatrechtlicher Anspruch auf Schadenersatz bzw. auf Unterlassung gegen den Halter des Hundes zusteht. Ferner stellt Hundekot in öffentlichen Anlagen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Abfall dar und darf nur in den dafür vorgesehenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) entsorgt werden. Verstöße hiergegen können mit einem Bußgeld belegt werden.
Jedem verantwortungsbewussten Tierhalter sollte es daher ein Anliegen sein, derartige unhygienische Verschmutzungen, welche auch ein großes Ärgernis bei der Pflege der Anlagen darstellen, zu vermeiden.
Insbesondere sind die Mülleimer in den Buswartehallen nicht für Hundekot bestimmt. Es sollte jedem Hundehalter klar und verständlich sein, dass unsere Kinder sowie auch andere Fahrgäste nicht beim Gestank von Hundekot auf den Bus warten müssen.
Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass Hundekot im Futterkreislauf auch Krankheiten bei Rindvieh verursachen kann.
Wir bitten die betreffenden Hundehalter, zukünftig dafür Sorge zu tragen, dass Verunreinigungen durch Hundekot unterbleiben bzw. unverzüglich beseitigt werden.
Wir hoffen auf Verständnis.