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Prümer Rundschau
Ausgabe 28/2024
Aus den Gemeinden
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Öffentliche Bekanntmachung der Satzung zur 3. Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Weinsheim über die Abgrenzung und Abrundung (Klarstellungs- und Ergänzungssatzung) des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Weinsheim vom 07.10.1997

der Satzung zur 3. Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Weinsheim über die Abgrenzung und Abrundung (Klarstellungs- und Ergänzungssatzung) des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Weinsheim vom 07.10.1997

Aufgrund des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nummer 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) und von § 24 der Gemeindeordnung (GemO) Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. 1994, S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133), hat der Ortsgemeinderat Weinsheim in öffentlicher Sitzung am 22.05.2024 folgende Satzungsänderung beschlossen:

§ 1

Der Klarstellungsbereich der Satzung der Ortsgemeinde Weinsheim über die Abgrenzung und Abrundung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Weinsheim vom 07.10.1997 wird um den in beiliegender Kartenunterlage markierten Teil erweitert. Dies betrifft die Flurstücke Gemarkung Weinsheim, Flur 19, Flurstücke 14/2, 15/1, 15/2, 48 und 43/3, Flur 10, Flurstücke 39/1, 39/2, 40/2 und 55/5 sowie Flur 21, Flurstück 57/2. Diese werden ganz oder teilweise in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen.

§ 2

Die Flurkarte (Maßstab 1:2000) mit der räumlichen Festlegung des Geltungsbereiches ist Bestandteil der Satzung.

§ 3

Die übrigen Regelungen der Ursprungssatzung gelten unverändert weiter.

§ 4

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Weinsheim, 03.07.2024
gez.
Peter Meyer
Ortsbürgermeister

Unmaßstäblicher Kartenauszug der Satzung zur 3. Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Weinsheim über die Abgrenzung und Abrundung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Weinsheim

Auslegung:

Die Satzung zur 3. Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Weinsheim über die Abgrenzung und Abrundung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Weinsheim (Satzung mit textlichen Festsetzungen, Planzeichnung) wird vom Tag dieser Bekanntmachung an bei der Verbandsgemeindeverwaltung Prüm, Tiergartenstraße 54, Zimmer 311 während der Dienstzeiten (Dienstzeiten montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie zusätzlich donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) zur Einsichtnahme bereit gehalten. Jedermann kann die Satzung einsehen und über deren Inhalt Auskunft erlangen.

Es besteht außerdem die Möglichkeit der Einsichtnahme der Satzung auf der Internetseite der Verbandsgemeindeverwaltung Prüm unter

www.pruem.de/bauleitplanung.

Folgende Hinweise werden gegeben:

Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 BauGB wird hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Gem. § 44 Absatz 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Absatz 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Auf die Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung der Satzung gemäß den Bestimmungen des § 214 BauGB wird hingewiesen.

Gemäß § 215 Absatz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Absatz 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich werden

1.

eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Weinsheim unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Gemäß § 215 Absatz 1 Satz 2 BauGB gilt dies ebenfalls, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.

Gemäß § 24 Absatz 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Absatz 6 Satz 1 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt gemäß § 24 Absatz 6 Satz 2 GemO nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in § 24 Absatz 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Weinsheim unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 GemO geltend gemacht, so kann auch noch nach Ablauf der in § 24 Absatz 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Absatz 6 Satz 3 GemO).