Lage des Plangebietes (rot schraffiert)
Auszug aus der Plankarte (Geltungsbereich - - - - )
Satzungsbeschluss
Der Ortsgemeinderat Weinsheim hat am 22.05.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Industriegebiet westliche Erweiterung“ gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der zum Satzungszeitpunkt gültigen Fassung als Satzung beschlossen.
Der Bebauungsplan wurde aus dem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt und im 2-stufigen Regelverfahren aufgestellt.
Lage und Geltungsbereich des Plangebiets
Das Plangebiet liegt im Südwestlichen Anschluss an das bestehende Industrie- und Gewerbegebiet Weinsheim, unmittelbar an der Kreisstraße K 179 und ist nach Süden exponiert. Der Geltungsbereich des Plangebiets umfasst folgende Grundstücke der Gemarkung Weinsheim:
| Flur | Flurstücke |
| 10 | 18/8, 48, 17, 16, 19/2, 20/2, 21/2, 22/3, 49/4, 49/1 |
| 13 | 48/2, 47/2, 61, 41, 40, 46/2, 45/2, 44/2, 43/2, 42/3, 60/3, 62/3, 42/4, 60/2, 39/2, 39/3, 38/2, 38/3, 37/2, 37/3 |
Die Lage des Plangebiets und der Geltungsbereich sind aus den nachfolgenden, unmaßstäblichen Kartenunterlagen ersichtlich (Quelle: © Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz, Geobasisinformationen: © Kataster- und Vermessungsverwaltung Rheinland-Pfalz; unmastäblich/verändert).
Weiterhin sind die nachfolgenden Grundstücke im Rahmen des dem Bebauungsplan als Anlage beigefügtem Ausgleichsflächenkonzept von der Planung berührt:
| Ordnungsbereich L: | Gemarkung Gondenbrett, Flur 10, Flurstück 18 (tlw.) |
|
| [Ehemalige Flur-, Flurstücksnummern: Gemarkung Gondenbrett, Flur 1, Flurstücke 83/17 (tlw.), 119/25 (tlw.), 26 (tlw.), 126/27 (tlw.), 127/27 (tlw.), 110/25 (tlw.), 118/25 (tlw.)] |
| Ordnungsbereich K: | Gemarkung Gondenbrett, Flur 10, Flurstück 41 (tlw.) |
|
| [Ehemalige Flur-, Flurstücksnummern: Gemarkung Gondenbrett, Flur 1, Flurstück 62] |
| Ordnungsbereich E: | Gemarkung Gondelsheim, Flur 1, Flurstück 36 |
| Ordnungsbereich H und I: | Gemarkung Winterspelt, Flur 4, Flurstück 8 |
| Ordnungsbereich J: | Gemarkung Büdesheim, Flur 1, Flurstück 12 |
| Ordnungsbereich D: | Gemarkung Pittenbach, Flur 54, Flurstück 26 |
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| Gemarkung Weinsfeld, Flur 51, Flurstück 10 und Flur 54, Flurstück 62 |
| Ordnungsbereich G: | Gemarkung Buchet, Flur 13 Flurstück 32/6 |
| Ordnungsbereich F: | Gemarkung Weinsheim, Flur 19, Flurstück 10 |
Die grobe Lage der externen Kompensationsmaßnahmen ist aus der nachfolgenden, unmastäblichen Kartenunterlagen ersichtlich (Quelle: © Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz, Geobasisinformationen: © Kataster- und Vermessungsverwaltung Rheinland-Pfalz, verändert)
Auslegung
Der Bebauungsplan „Industriegebiet westliche Erweiterung“ der Ortsgemeinde Weinsheim, bestehend aus, der Planurkunde einschließlich der textlichen Festsetzungen, der Städtebaulichen Begründung sowie dem Umweltbericht und der Zusammenfassenden Erklärung, liegt ab dem Tag dieser Bekanntmachung gem. § 10 Abs. 3 BauGB bei der Verbandsgemeindeverwaltung Prüm, Tiergartenstraße 54, Zimmer 311 während der Öffnungszeiten (Öffnungszeiten montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie zusätzlich donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) zur Einsichtnahme aus. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft erlangen.
Soweit die Textfestsetzungen des Bebauungsplanes auf DIN-Vorschriften Bezug nehmen, können diese ebenfalls zu den o. g. Öffnungszeiten und am o. g. Ort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Prüm eingesehen werden.
Die Bebauungsplanunterlagen werden zudem entsprechend § 10a BauGB ins Internet auf die Homepage der Verbandsgemeinde Prüm
unter https://www.pruem.de/bauleitplanung eingestellt. Darüber hinaus wird die Planung in das zentrale Internetportal des Landes Rheinland-Pfalz
unter https://www.geoportal.rlp.de eingestellt.
Inkrafttreten
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB tritt der Bebauungsplan „Industriegebiet westliche Erweiterung“ der Ortsgemeinde Weinsheim mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Folgende Hinweise werden gegeben:
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 BauGB wird hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Gem. § 44 Absatz 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Absatz 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Auf die Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung der Satzung gemäß den Bestimmungen des § 214 BauGB wird hingewiesen.
Gemäß § 215 Absatz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Absatz 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich werden
| 1. | eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Weinsheim unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Gemäß § 215 Absatz 1 Satz 2 BauGB gilt dies ebenfalls, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
Gemäß § 24 Absatz 6 Satz 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz, wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Absatz 6 Satz 1 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt gemäß § 24 Absatz 6 Satz 2 GemO nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
| 2. | vor Ablauf der in § 24 Absatz 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Weinsheim unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 GemO geltend gemacht, so kann auch noch nach Ablauf der in § 24 Absatz 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Absatz 6 Satz 3 GemO).