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Prümer Rundschau
Ausgabe 28/2026
Verbandsgemeinde Prüm
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Betreuungsordnung für das Betreuungsangebot in Grundschulen der Verbandsgemeinde Prüm

 

§ 1

Träger und Aufgaben

 

(1) Die Verbandsgemeinde Prüm bietet für die Schülerinnen und Schüler (SuS) ein unterrichtsergänzendes und freiwilliges Betreuungsangebot (Betreuende Grundschule) an den Grundschulen Bleialf, Pronsfeld, Prüm, Schönecken und Wallersheim für die an.

 

Das Betreuungsangebot richtet sich nach den jeweils gültigen Bestimmungen des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur des Landes Rheinland-Pfalz (Hinweise zur Einrichtung von Betreuungsangeboten an Grundschulen des MBWWK vom 1. August 2014, Amtsblatt S. 224). Die Einrichtung eines Betreuungsangebotes an der Grundschule erfolgt ab der Mindestteilnehmerzahl von acht Kindern.

 

Das Betreuungsangebot ist eine schulische Veranstaltung im Sinne der Grundschulordnung. Die Schulleitung führt die Aufsicht über das Betreuungsangebot und ist gegenüber den Betreuungskräften weisungsbefugt. Sie hilft dem Träger im Benehmen mit dem Schulelternbeirat bei der Ermittlung des jährlichen Betreuungsbedarfs.

 

(2) Den Einsatz der Betreuungskräfte organisiert der Träger. Er sorgt dafür, dass auch bei kurzfristigem Ausfall einer Betreuungskraft die Betreuung der Gruppe durch eine Ersatzkraft gewährleistet ist.

 

§ 2

Anspruch auf Betreuung

 

(1) Nach dem GaFöG besteht ab dem 01.08.2026 ein Anspruch auf ein Betreuungsangebot

-

im Schuljahr 2026/2027 für die SuS der ersten Klassenstufe

-

ab dem Schuljahr 2027/2028 für die SuS der ersten und zweiten Klassenstufe

-

ab dem Schuljahr 2028/2029 für die SuS der ersten, zweiten und dritten Klassenstufe

-

ab dem Schuljahr 2029/2030 uneingeschränkt für alle SuS

 

(2) Die unterrichtsergänzende Betreuung wird an den regulären Unterrichtstagen angeboten. In den Schulferien und an den unterrichtsfreien Tagen findet unter Berücksichtigung von Schließzeiten ebenfalls eine Betreuung statt.

 

§ 3

Aufnahme und Abmeldung

 

(1) Die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in die „Betreuende Grundschule“ erfolgt für ein Schuljahr (1.8. bis 31.7.) nach ordnungsgemäßer Anmeldung durch die Erziehungsberechtigten bei dem jeweiligen Träger.

 

Erforderliche Unterlagen für die Anmeldung halten die Grundschulen sowie die Verbandsgemeindeverwaltung Prüm bereit.

 

(2) Eine vorzeitige Abmeldung vor Ablauf des Schuljahres ist nur aus wichtigem Grund (z. B. längere krankheitsbedingte Abwesenheit eines Kindes, Änderungen der Arbeitszeiten einer/s Sorgeberechtigten) möglich. Die Abmeldung bedarf der Schriftform.

 

(3) Es gelten folgende Zahlungsmodalitäten.

a.

Für die Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes sowie die Inanspruchnahme eines Mittagessens sind Gebühren zu entrichten, deren Höhe in einer Satzung geregelt werden.

b.

Für die Inanspruchnahme der Ferienbetreuung ist eine Gebühr zu entrichten.

 

Die Erhebung von Gebühren für die anspruchserfüllende Ferienbetreuung wird in einer Rahmenvereinbarung zur Umsetzung des Ganztagsförderungsgesetzes (GaFöG) für die Grundschulkinder an den Grund- und Förderschulen im Eifelkreis Bitburg-Prüm geregelt.

 

(4) Die angemeldeten Kinder haben die Möglichkeit, das Betreuungsangebot an einzelnen Tagen oder auch in der ganzen Woche (Montag bis Freitag) in Anspruch zu nehmen.

 

Soll eine Betreuung nur an einzelnen Tagen stattfinden, so ist dies mit der Schulleitung abzusprechen. Eine Verringerung des Elternbeitrages erfolgt dadurch nicht.

 

Derzeit werden folgende Betreuungszeiten angeboten:

Grundschule

Wochentage

Zeiten

Bleialf

Freitag

Nach Unterrichtsschluss bis 16.30 Uhr

Pronsfeld

Montag - Freitag

Nach Unterrichtsschluss bis 16.30 Uhr

Pronsfeld

Montag - Freitag

Nach Unterrichtsschluss bis 13.00 Uhr

Prüm

Montag - Freitag

Nach Unterrichtsschluss bis 16.30 Uhr

Prüm

Montag - Freitag

Nach Unterrichtsschluss bis 13.30 Uhr

Schönecken

Montag - Freitag

Nach Unterrichtsschluss bis 16.30 Uhr

Schönecken

Montag - Freitag

Nach Unterrichtsschluss bis 13.00 Uhr

Wallersheim

Montag - Freitag

Nach Unterrichtsschluss bis 16:30 Uhr

Wallersheim

Montag - Freitag

Nach Unterrichtsschluss bis 13.00 Uhr

 

(5) Ein Kind kann von der Teilnahme an der Betreuenden Grundschule ausgeschlossen werden, wenn die Zahlungspflichtigen mit der Zahlung des Beitrages länger als zwei Monate in Verzug sind.

 

(6) Widersetzt sich ein Kind wiederholt den Anweisungen der Betreuungskräfte oder stört es trotz Ermahnung ständig die Durchführung des Betreuungsangebotes, so kann es von der Schulleitung vom Betreuungsangebot ausgeschlossen werden. In diesem Fall erfolgt durch die Schulleitung eine schriftliche Mitteilung an den/die Sorgeberechtigte/n über die Dauer des Ausschlusses vom Betreuungsangebot. Eine anteilige Erstattung des Elternbeitrages für die Dauer des Ausschlusses erfolgt nicht.

 

§ 4

Aufsichtspflicht und Versicherungsschutz

 

(1) Die Aufsichtspflicht der Betreuungspersonen beginnt mit dem Anfang der bekannt gemachten Betreuungszeiten. Sie endet mit dem Verlassen des Schulgeländes.

 

Während der Betreuungszeit auf dem Schulgelände ist die Betreuungskraft aufsichtspflichtig, für die Wege von der Grundschule nach Hause sind es die Erziehungsberechtigten. Sollten Kinder die Schule mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorzeitig verlassen, ist die Betreuungskraft zu benachrichtigen. Die Aufsichtspflicht liegt bei den Erziehungsberechtigten.

 

(2) Für die Kinder besteht eine gesetzliche Unfallversicherung während des Aufenthaltes auf dem Schulgelände sowie bei Veranstaltungen im Rahmen des Betreuungsangebotes außerhalb der Einrichtung.

 

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Unfälle, die auf dem direkten Weg zu und von der Grundschule entstehen und deckt Personenschäden ab, nicht aber Sachschäden und Schmerzensgeld. Der Versicherungsschutz entfällt, wenn der direkte Weg verlängert oder unterbrochen wird.

 

(3) Für Schäden, die von den Kindern Dritten gegenüber verursacht werden, haftet der Träger nicht.

 

(4) Eventuelle Schadensfälle sind umgehend dem Träger bzw. seinen beauftragten Stellen zu melden.

 

§ 5

Betreuungsinhalte

 

(1) Die Schülerinnen und Schüler haben die Möglichkeit in der Betreuung ihre Hausaufgaben eigenverantwortlich zu erledigen. Dabei leistet das Betreuungspersonal im Rahmen der Möglichkeiten Hilfestellung. Die Kinder sollen anfallende Fragen und Probleme möglichst selbstständig lösen. Dass die Kinder die Hausaufgaben richtig und vollständig erledigen, kann seitens des Trägers des Betreuungsangebotes nicht gewährleistet werden. Hierfür sind die Kinder sowie die Erziehungsberechtigten verantwortlich. Eine endgültige Kontrolle der Hausaufgaben obliegt mithin den Erziehungsberechtigten.

 

(2) Das Betreuungsangebot orientiert sich an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler sowie an den örtlichen Gegebenheiten. In der Betreuung wird die spielerische Beschäftigung des Kindes grundsätzlich in den Vordergrund gestellt. Inwieweit die spielerische Beschäftigung oder die Hausaufgabenbetreuung den Schwerpunkt bildet, ist abhängig von der Zusammensetzung der Gruppe, der Aufnahmefähigkeit der Kinder und von den Kenntnissen der Betreuungskräfte und muss im Einzelfall vor Ort entschieden werden.

 

(3) Ein zur Nachmittagsbetreuung angemeldetes Kind nimmt grundsätzlich ebenso an der Mittagsverpflegung teil. Die Küchenkräfte / das Catering versuchen, Lebensmittelunverträglichkeiten, Allergien und Sonderkost wegen Religionszugehörigkeiten bei der Essenszubereitung zu berücksichtigen.

 

§ 6

Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt zum 01.08.2026 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die frühere Betreuungsordnung vom 21.03.2022 außer Kraft.

 

Prüm, den 30.06.2026
Träger, Schulleitung, Schulelternbeirat