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Prümer Rundschau
Ausgabe 29/2025
Aus den Gemeinden
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Satzung zur 2. Änderung und Ergänzung der Friedhofsgebührensatzung

der Ortsgemeinde Auw bei Prüm vom 18.12.2012

Der Ortsgemeinderat Auw bei Prüm hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende 2. Änderung bzw. Ergänzung zur Satzung vom 18.12.2012 beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1 Allgemeines

Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert / ergänzt:

II. Pflegefreies Grabfeld

2) Die Grabtafel/Namenstafel wird dem Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung kostenpflichtig ausgehändigt. Der Nutzungsberechtigte kann diese bei einem Steinmetz seiner Wahl, im Rahmen des § 13b, Abs.4 der Friedhofssatzung über die Ordnung auf dem gemeindlichen Friedhof beschriften lassen und überlässt diese dann wiederum dem Friedhofsträger, der sie verlegt.

Grabtafel/Namenstafel ohne Beschriftung 45 x 40 x 4  —  50,00 EURO

IV. Ausheben und Schließen der Gräber

Das Ausheben und Schließen der Gräber erfolgt durch die Ortsgemeinde. Diese kann sich dabei gewerblichen Unternehmen bedienen.

Ausheben und Schließen der Grabstätte

a)

vom vollendeten 5. Lebensjahr  —  150,00 EURO

b)

ab 6. Lebensjahr  —  550,00 EURO

c)

Urnenbeisetzung je Beisetzung  —  100,00 EURO

Soweit die tatsächlich entstanden Kosten durch die Inanspruchnahme eines gewerblichen Unternehmens die festgesetzte Gebühr überschreiten, werden diese Kosten als zusätzliche Gebühr erhoben.

§ 2 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Auw bei Prüm, den 03.07.2025
gez. DS
Alexander Nosbers
Ortsbürgermeister

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch der Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen