Die Ortsgemeinde Nimshuscheid hat, wie alle Ortsgemeinden im Bereich der Verbandsgemeinde Prüm, die ihr nach § 17 des Landesstraßengesetzes obliegende Schneeräum- und Streupflicht auf die anliegenden Grundstückseigentümer übertragen.
Die Reinigungspflichtigen haben Schnee unverzüglich wegzuräumen, wenn die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert wird. Bei Schneefällen während der Nachtzeit ist der Schnee und Schneematsch bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeiten zu räumen. Die Räumpflicht erstreckt sich auf Gehwege und Fahrbahnen.
Wenn möglich ist der Schnee auf das eigene Grundstück zu räumen.
Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und besonders gefährliche Fahrbahnstellen bei Glätte. Soweit ein Gehweg nicht vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Erforderlichenfalls ist mehrmals am Tage so zu streuen, dass während den allgemeinen Verkehrszeiten (nach den Straßenreinigungssatzungen verschieden zwischen 07.00 bis 20.00 Uhr) auf Gehwegen, Fußgängerüberwegen und besonders gefährlichen Fahrbahnstellen keine Rutschgefahr besteht.
Mit der Übertragung der Räum- und Streupflicht entfällt die Verpflichtung der Ortsgemeinde. Wenn die Ortsgemeinde dennoch räumt oder streut, so geschieht dies ohne rechtliche Verpflichtung und lediglich zur Entlastung ihrer Bürger.
Hieraus ergibt sich jedoch kein Haftungsanspruch und erst recht kein Anspruch darauf, von der eigenen Verpflichtung freigestellt zu werden.
Wir weisen darauf hin, dass bei nicht ordnungsgemäßem Nachkommen der Räum- und Streupflicht das Anfahren der Grundstücke durch Entsorgungsfahrzeuge nicht gewährleistet ist.
In diesen Fällen ist eine ordnungsgemäße Abfallbeseitigung nicht sichergestellt und kann auch nicht gegenüber den Entsorgungsunternehmen oder der Ortsgemeinde geltend gemacht werden.