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Prümer Rundschau
Ausgabe 30/2024
Aus den Gemeinden
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Ergebnisse aus der Sitzung des Ortsgemeinderates Büdesheim vom 11.07.2024

Öffentliche Sitzung

1. Verpflichtung der Ratsmitglieder

Bürgermeister Söhngen beglückwünschte die Ratsmitglieder zu ihrer Wahl und wünschte ihnen eine erfolgreiche Arbeit zum Wohle der Bevölkerung ihrer Ge­meinde.

Im Auftrag des geschäftsführenden Vorsitzenden gab er einen kurzen Überblick über die Pflichten der Ratsmitglieder, die sich insbesondere aus den §§ 20, 21 und 30 Abs. 1 GemO er­geben und ging dabei auch auf haftungsrechtliche Aspekte ein.

Der Vorsitzende verpflichtete als (geschäftsführender) Ortsbürgermeister die neugewählten Ratsmitglieder namens der Ortsgemeinde durch Handschlag.

2. Ernennung des Ortsbürgermeisters

Der unmittelbar von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde gewählte ehrenamtliche Ortsbürgermeister ist in der konstituierenden Sitzung des neugewählten Gemeinderates zu ernennen, zu vereidigen und in ihr/sein Amt einzuführen.

Erst mit der Amtseinführung der/des neugewählten Ortsbürgermeisters endet die geschäftsführende Tätigkeit des bisherigen Ortsbürgermeisters.

Ernennung, Vereidigung und Einführung der/des neugewählten Ortsbürgermeisters/in ob­liegen nach § 54 Abs. 2 GemO dem noch im Amt befindlichen Vorgänger oder im Vertretungsfall dem Beigeordneten.

Der 1. Beigeordnete Heinz Molitor vollzog die nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes vorbereitete Urkunde und ernannte den neugewählten ehrenamtlichen Ortsbürgermeister Herrn Walter Post zum Ehrenbeamten.

3. Wahl des/der ehrenamtlichen Beigeordneten

Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt

Die Ernennung, Vereidigung und die Einführung des/der Beigeordneten obliegen dem in der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates ernannten und in sein Amt eingeführten neuen Ortsbürgermeister.

Der neue Ortsbürgermeister vollzog die nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes vorbereiteten Urkunden und ernannte die neugewählten ehrenamtlichen Beigeordneten zu Ehrenbeamten.

Nach Aushändigung der Ernennungsurkunden vereidigte der Ortsbürgermeister die Beigeordneten und führte sie in ihr Amt ein.

Zu ehrenamtlichen Beigeordneten wurden unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 40 und 53 a GemO gewählt:

1. Beigeordneter: Kartz Günter

2. Beigeordneter: Manfred Bauer

Der Wahlausschuss bestand aus dem Vorsitzenden Ortsbürgermeister Walter Post und den Ratsmitgliedern Yvonne Frey und Carsten Simons.

4. Bildung der Ausschüsse

Die Ausschüsse des am 26. Mai 2019 gewählten Gemeinderates sind mit Ablauf des 30. Juni 2024 untergegangen.

Deshalb ist zu Beginn der Wahlzeit des am 09. Juni 2024 neugewählten Gemeinderates die Bildung der Ausschüsse (frühestens ab 01. Juli 2024) neu vorzunehmen.

Unter Beachtung der geltenden Hauptsatzung beschließt der Gemeinderat aufgrund der ihm gemäß § 40 Abs. 5 Halbsatz 2 GemO eingeräumten Handlungsfreiheit mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Ratsmitglieder, die Wahl der Ausschussmitglieder durch offene Abstimmung vorzunehmen.

Nach der geltenden Hauptsatzung ist für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied zu wählen.

Die Mitglieder und Stellvertreter werden aus der Mitte des Gemeinderates gewählt.

Es wurden gewählt:

Rechnungsprüfungsausschuss (3 Mitglieder und Stellvertreter):

1.

Rehles Gudula

Stv. 1

Kewes Rainer

2.

Simons Carsten

Stv. 2

Harings Fulko

3.

Schifferings Ralf

Stv. 3

Frey Yvonne

Bauausschuss (6 Mitglieder und Stellvertreter):

1.

Kewes Rainer

Stv. 1

Bierekofen Heike

2.

Simons Carsten

Stv. 2

Frey Yvonne

3.

Knauf Marcel

Stv. 3

Kartz Günter

4.

Rehles Gudula

Stv. 4

Bauer Manfred

5.

Schifferings Ralf

Stv. 5

Nachrücker, Wahl erfolgt später

6.

Harings Fulko

Stv. 6

Nachrücker, Wahl erfolgt später

5. Geschäftsordnung des Gemeinderates

Die Geltung der Geschäftsordnung ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 GemO auf die Wahlzeit des Gemeinderates beschränkt.

Deshalb hat der neu gewählte Gemeinderat mit Geltungsdauer für seine Wahlzeit eine Geschäftsordnung zu beschließen.

Gemäß § 37 Abs. 1 GemO ist für die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung eine Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder erforderlich.

Bis zu der Beschlussfassung über die neue Geschäftsordnung gilt die bisherige Geschäftsordnung weiter.

Kommt innerhalb eines halben Jahres nach der Neuwahl des Gemeinderates, also bis zum 09. Dezember 2024, ein Beschluss über die Geschäftsordnung des am 09. Juni 2024 neugewählten Gemeinderats nicht zustande, so gilt kraft Gesetzes die Mustergeschäftsordnung, die der Minister des Innern und für Sport bekannt macht.

Nach Beratung beschließt der Gemeinderat als Geschäftsordnung die vom Minister des Innern und für Sport veröffentlichte Mustergeschäftsordnung, veröffentlicht als Anhang zu § 37 GemO im Kommunalbrevier Rheinland-Pfalz, Auflage 2024, Seite 253 ff..

6. Bauangelegenheiten

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