Aufgrund des § 12 Absatz 2 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG) vom 03. April 2014 (GVBl. 2014, 40) wird für die Ortsgemeinde Bleialf folgende Rechtsverordnung erlassen:
Es dürfen in der Ortsgemeinde Bleialf am Sonntag den 28.07.2024 gewerbliche Märkte in der Zeit von 11.00 bis 18.00 Uhr stattfinden.
Am Marktsonntag dürfen lediglich privilegierte Spezialmärkte nach § 6 Absatz 2 LMAMG sowie Floh- und Trödelmärkte nach § 8 LMAMG durchgeführt werden.
Vor Antragstellung zur Festsetzung eines privilegierten Spezialmarktes im Sinne des § 6 Absatz 2 LMAMG und eines Floh- und Trödelmarktes gemäß § 8 LMAMG hat der Veranstalter des jeweiligen Marktes eine Teilnehmerliste von mindestens 12 Gewerbetreibenden vorzulegen.
Die Vorschriften des LMAMG Rheinland-Pflaz in der zurzeit geltenden Fassung sind zu beachten. Zuwiderhandlungen werden gemäß § 20 LMAMG Rheinland-Pfalz mit einer Ordnungswidrigkeit geahndet.
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt am 29.07.2024 außer Kraft.