Titel Logo
Prümer Rundschau
Ausgabe 30/2024
Aus den Gemeinden
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Rechtsverordnung

nach § 12 Absatz 2 LMAMG Rheinland-Pfalz über die Freigabe eines Marktsonntages in der Ortsgemeinde Bleialf am 28.07.2024.

Aufgrund des § 12 Absatz 2 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG) vom 03. April 2014 (GVBl. 2014, 40) wird für die Ortsgemeinde Bleialf folgende Rechtsverordnung erlassen:

§ 1

Es dürfen in der Ortsgemeinde Bleialf am Sonntag den 28.07.2024 gewerbliche Märkte in der Zeit von 11.00 bis 18.00 Uhr stattfinden.

§ 2

Am Marktsonntag dürfen lediglich privilegierte Spezialmärkte nach § 6 Absatz 2 LMAMG sowie Floh- und Trödelmärkte nach § 8 LMAMG durchgeführt werden.

§ 3

Vor Antragstellung zur Festsetzung eines privilegierten Spezialmarktes im Sinne des § 6 Absatz 2 LMAMG und eines Floh- und Trödelmarktes gemäß § 8 LMAMG hat der Veranstalter des jeweiligen Marktes eine Teilnehmerliste von mindestens 12 Gewerbetreibenden vorzulegen.

§ 4

Die Vorschriften des LMAMG Rheinland-Pflaz in der zurzeit geltenden Fassung sind zu beachten. Zuwiderhandlungen werden gemäß § 20 LMAMG Rheinland-Pfalz mit einer Ordnungswidrigkeit geahndet.

§ 5

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt am 29.07.2024 außer Kraft.

Prüm, den 19.07.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Prüm
Söhngen, Bürgermeister