Die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm hat der Ortsgemeinde Sellerich am 19.10.2021 die Genehmigung erteilt, auf einer Teilfläche des Waldgrundstücks in der Gemarkung Sellerich, Flur 11, Flurstück 104/1, einen Bestattungswald einzurichten und zu betreiben.
Der Ortsgemeinderat Sellerich hat in der Sitzung vom 27.07.2023 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.1.1994 (GVBl. S. 153) zuletzt geändert durch das Landesgesetz vom 2.3.2017 (GVBl. S. 21) in der zur Zeit gültigen Fassung sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 S. 1 des Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 4.3.1983 (GVBl. S. 69) letzte berücksichtigte Änderung vom 19.12.2014 (GVBl 2014 Nr. 20 S. 301) in der zur Zeit gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen:
| Inhaltsverzeichnis | |
| § 1 | Rechtliche Verhältnisse |
| § 2 | Geltungsbereich |
| § 3 | Friedhofszweck, Beisetzungsflächen |
| § 4 | Schließung und Entwidmung |
| § 5 | Öffnungszeiten |
| § 6 | Verhalten im Bestattungswald |
| § 7 | Arten der Ruhestätten, Nutzungsrecht |
| § 8 | Durchführung und Gestaltung von Beisetzungen |
| § 9 | Ruhezeit |
| § 10 | Vorschriften zur Ruhestättengestaltung |
| § 11 | Pflege der Ruhestätten |
| § 12 | Haftung |
| § 13 | Gebühren und Entgelte |
| § 14 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 15 | Inkrafttreten |
(1) Neben der Friedhofssatzung des gemeindlichen Friedhofes der Ortsgemeinde Sellerich wird diese Satzung für den Bestattungswald Im Wolkert erlassen.
(2) Der Bestattungswald befindet sich in der Trägerschaft, nachfolgend Träger genannt, der Ortsgemeinde Sellerich.
(3) Die Bestattungswaldfläche befindet sich im Eigentum der Ortsgemeinde Sellerich.
(4) Im Bereich der in § 2 näher bezeichneten Waldfläche sind ausschließlich Urnenbeisetzungen zulässig.
(1) Der Geltungsbereich des Bestattungswaldes Im Wolkert umfasst eine Teilfläche von ca. 0,73 ha Waldfläche im Flur 11, Flurstück 104/1. Das Areal der genehmigten Waldfläche istin d er Übersichtskarte im Anhang dargestellt.
(2) Im vorgenannten Geltungsbereich wurden geeignete Bäume ausgewählt, an denen Urnen beigesetzt werden. Die Beisetzungsplätze werden in einem Register erfasst.
(3) Eine Einfriedung/Einzäunung des Bestattungswaldes findet nicht statt.
(1) Der Bestattungswald ist eine öffentliche Einrichtung der Ortsgemeinde Sellerich.
(2) Der Bestattungswald dient der Urnenbeisetzung von verstorbenen Personen, die bereits zu Lebzeiten die Beisetzung in dieser Einrichtung beim Träger beantragt haben und / oder deren Erben oder sonstige Antragsteller die Beisetzung in dieser Einrichtung beim Träger beantragen.
(3) Für jede Beisetzung ist ein Vertrag über die Verleihung des Nutzungsrechtes an der Ruhestätte im Bestattungswald abzuschließen.
(4) Für die Beisetzung der Asche werden nur biologisch abbaubare Urnen zugelassen, die aus, von Schwermetallen befreiten sowie organischem schadstofffreiem Material bestehen und mit der Asche des/der Verstorbenen in einer Belegungstiefe von mindestens 0,50 m, bemessen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante Urne, im Wurzelbereich der zugeteilten Bäume eingebracht werden.
(5) Eine Umbettung wird ausgeschlossen.
(6) Alle Urnenruhestätten bleiben bei der Baumbestattung naturbelassen. Der Wald wird in seinem Erscheinungsbild nicht verändert.
(7) Die Genehmigung zur Beisetzung erteilt der Träger oder vom Träger eingesetztes Personal nach Maßgabe dieser Satzung und der hierzu ergangenen Gebührensatzung.
(1) Der Bestattungswald oder Teile des Bestattungswaldes für Baumbestattungen können ganz oder teilweise für weitere Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder für andere Zwecke gewidmet (Aufhebung) werden –vgl. § 7 BestG Rheinland-Pfalz.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Schließung bzw. Aufhebung geht die Eigenschaft des Bestattungswaldes als Ruhestätte der Toten verloren.
(3) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlurnenruhestätte erhält außerdem eine schriftliche Nachricht, sofern sein Aufenthalt bekannt ist.
(1) Der Bestattungswald unterliegt den Rechtsvorschriften des Landeswaldgesetzes von Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Bestattungswald ist jederzeit öffentlich zugänglich. Das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr.
(3) Der Träger kann aus besonderem Anlass das Betretungsrecht auf Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend ganz untersagen.
(4) Bestattungen können Montag bis Freitag von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr und an Samstagen, Heiligabend und Silvester bis 11:00 Uhr stattfinden.
(1) Jeder Besucher des Bestattungswaldes hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Trägers oder vom Träger eingesetzten Personal ist Folge zu leisten.
(2) Das Betreten des Bestattungswaldes geschieht auf eigene Gefahr. Insbesondere ist auf ein angemessenes Schuhwerk zu achten um Verletzungen zu vermeiden.
(3) Im Bestattungswald ist es unter anderem untersagt:
| 1. | Beisetzungen zu stören |
| 2. | Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten |
| 3. | Werbung zu betreiben, Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind Druckschriften die im Rahmen von Beisetzungsfeiern notwendig oder üblich sind |
| 4. | den Bestattungswald zu verunreinigen |
| 5. | Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, die nicht im Zusammenhang mit der Bestattungswaldkonzeption stehen |
| 6. | zu picknicken oder zu campieren |
| 7. | lärmen; Musikwiedergabegeräte dürfen nur anlässlich von Beisetzungen in angemessener Lautstärke betrieben werden |
| 8. | zu rauchen, offenes Feuer anzünden, Kerzen aufstellen |
| 9. | an Sonn- oder Feiertagen oder in zeitlicher Nähe einer Beisetzung störende Tätigkeiten auszuüben |
| 10. | die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Rollatoren und Rollstühle sowie Fahrzeuge von Hilfsorganisationen und Rettungsdienste, der Polizei, von Beauftragten des Trägers und der Forstverwaltung |
| 11. | Abfälle aller Art abzulegen |
| 12. | bauliche Anlagen zu errichten |
| 13. | freilaufende Hunde. Es herrscht Leinenzwang. |
(4) Der Träger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Einrichtung und der Ordnung auf ihr vereinbar sind.
(5) Auf dem Gelände des Bestattungswaldes ruht entsprechend den jagdrechtlichen Vorgaben die Jagd.
(1) Es werden folgende Urnenruhestätten zur Verfügung gestellt:
| a. | Gemeinschaftsbaum -ein Baum als Ruhestätte für bis zu 12 Einzelpersonen. Die Ruhestätten werden nur als Einzelruhestätte auf die Dauer von 50 Jahren in Reihenfolge vergeben. Das Nutzungsrecht kann bereits vor dem Tod des Antragstellers verliehen werden. |
| b. | Regenbogenbaum -ein Baum als Ruhestätte für bis zu 12 Beisetzungen auf die Dauer von 50 Jahren für Säuglinge bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres, sowie totgeborene Kinder und Fehlgeburten. Die Ruhestätten werden nur als Einzelruhestätte in Reihenfolge vergeben. |
| c. | Familienbaum -ein Baum als Ruhestätte auf die Dauer von 100 Jahren. Es sind bis zu 12 Beisetzungen möglich. Er dient der Nutzung von Personen innerhalb eines Verwandten- und Freundeskreises, für Partner sowie für Einzelpersonen. |
(2) Ein Rechtsanspruch auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(3) Das Nutzungsrecht wird mittels Abschluss eines Vertrages zwischen dem Erwerber und dem Träger vergeben.
(4) Die Ruhestätten werden eingemessen und erhalten eine Registriernummer. Es wird eine Liste geführt, aus der die veräußerten Plätze und die beigesetzten Personen unter Angabe des Bestattungstages ersichtlich sind.
(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der Nutzungsgebühr.
(6) Beisetzungen während der Nutzungszeit dürfen nur stattfinden, wenn die Mindestruhezeit nach § 9 nicht unterschritten wird.
(7) Der Nutzungsberechtigte muss für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese Benennung muss schriftlich gegenüber dem Träger erfolgen.
(8) Wird keine Regelung getroffen oder nimmt der Benannte die Übertragung des Nutzungsrechtes nicht an, so sind in nachfolgender Reihenfolge nutzungsberechtigt und verpflichtet:
| 1. | der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des Verstorbenen, |
| 2. | die Kinder des Verstorbenen, |
| 3. | die Stiefkinder des Verstorbenen, |
| 4. | die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter des Verstorbenen, |
| 5. | die Eltern des Verstorbenen, |
| 6. | die Geschwister des Verstorbenen, |
| 7. | die Stiefgeschwister des Verstorbenen, |
| 8. | alle nicht unter die Ziff. 1 bis 7 fallenden Erben |
Innerhalb der einzelnen Gruppen nach Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 ist jeweils der Älteste nutzungsberechtigt und nutzungsverpflichtet.
Die vorstehenden Regelungen gelten sinngemäß beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
(9) Das Nutzungsrecht kann während der Nutzungszeit auf andere Personen übertragen werden. Die Übertragung ist nur wirksam, wenn der ursprüngliche vorgesehene Nachfolger sowie der neue Nachfolger schriftlich zugestimmt hat und eine Eintragung im Ruhestättenregister erfolgt ist.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der Mindestruhezeit verzichtet werden.
Der Verzicht ist schriftlich gegenüber dem Träger zu erklären. Eine Erstattung der Nutzungsgebühr findet nicht statt.
(1) Die Urnen werden dem Träger der Einrichtung zugestellt wenn kein Bestattungsinstitut beauftragt ist. Beisetzungen sind unverzüglich beim Träger anzumelden. Der Anmeldung sind die nach dem Bestattungsgesetz erforderlichen Unterlagen beizufügen. Bei Beisetzungen von Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht nach dieser Satzung erworben haben, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Der Beisetzungstermin wird vom Träger festgelegt. Wünsche der Nutzungsberechtigten werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Beisetzungshandlungen finden in der Regel nur an Werktagen statt. Für Beisetzungen an Samstagen, Heiligabend und Silvester wird ein Zuschlag erhoben.
(3) Vorbereitungen, das Ausheben und Schließen der Ruhestätten trifft der Träger. Mit diesem ist auch die Gestaltung der Beisetzung abzustimmen. An der Beisetzung nimmt ein Vertreter des Trägers teil. Die eigentliche Beisetzung führt der Träger, ein von ihm Beauftragter oder ein Bestattungsinstitut durch.
(4) Alle Handlungen, die mit Lärmbelästigungen oder visuellen Beunruhigungen verbunden sind, sind unzulässig.
(5) Aschen müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihenruhestätte an einem Gemeinschaftsbaum beigesetzt.
Die Ruhezeit für Aschen beträgt gemäß § 3 BestG-DVO Rheinland-Pfalz 15 Jahre. Die Ruhezeit ist innerhalb des gewährten Nutzungsrechtes einzuhalten.
(1) Der gewachsene, weitgehend naturbelassene Bestattungswald darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört oder verändert werden. Es ist nicht erlaubt Ruhestätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.
(2) Im oder auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden.
Insbesondere ist nicht gestattet:
(3) Die Ruhestätten erhalten zum Auffinden eine Registriernummer.
(4) Jede Ruhestätte kann mit einem einheitlichen Schild aus eloxiertem schwarzem Aluminium gekennzeichnet werden. Diese Schilder sind max. in DIN A7 Format zulässig. Auf den Schildern können Trauersprüche und –insignien angebracht oder einfach nur der Name des Verstorbenen sowie das Geburts- und Sterbedatum vermerkt werden. Diese Schilder werden vom Träger zur Verfügung gestellt, der diese auf einer Höhe von 150 – 200 cm des Baumes anbringt. Bestattungen ohne Namensnennungen (anonym) sind ebenfalls möglich.
(1) Der Bestattungswald ist ein naturbelassener Wald. Es ist Ziel, diesen Zustand zu erhalten.
Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist untersagt.
(2) Der Träger kann Pflegeeingriffe durchführen, vor allem, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht unumgänglich bzw. anlässlich der Beisetzung von Urnen erforderlich sind. Die Eingriffe erfolgen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Ruhestätten.
(3) Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritten sind nicht zulässig.
(1) Der Träger bzw. dessen Beauftragte haften nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Bestattungswaldes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere, Naturereignisse u. ä. an einzelnen Ruhestätten entstehen.
(2) Grundsätzlich besteht für die Fläche des Bestattungswaldes nur eine allgemeine, jedoch keine besondere Verkehrssicherungspflicht. Für Personen- und Sachschäden, die beim Betreten des Bestattungswaldes entstehen, besteht daher im Regelfall keine Haftung. Dem Träger obliegt keine besondere Obhuts- und Überwachungspflicht.
(3) Der Träger bzw. dessen Beauftragte haften bei Personen- und Sachschäden nur dann, wenn diese nachweisbar durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweisen verursacht wurden.
Für die Nutzung werden durch den Träger Nutzungsgebühren erhoben. Näheres wird durch den Träger in der Gebührensatzung geregelt.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | zur Beisetzung nicht biologisch abbaubare Urnen, die aus, von Schwermetallen befreiten sowie organischem schadstofffreiem Material bestehende Urnen verwendet ( § 3) |
| 2 | . den Bestattungswald entgegen der Bestimmung des § 5 betritt |
| 3. | sich im Bestattungswald nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Trägers bzw. dessen Beauftragter nicht befolgt ( § 6 Abs.1) |
| 4. | gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 verstößt |
| 5. | die Ruhestätten im Bestattungswald bearbeitet, schmückt oder verändert (§ 10) |
| 6. | Grabpflege im herkömmlichen Sinne oder Pflegeeingriffe betreibt (§ 11) |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EURO geahndet werden.
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 24.05.1968 (BGBI I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
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| 2. | vor Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch der Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.