Der Ortsgemeinderat Sellerich hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
Für die Benutzung der Einrichtung des Bestattungswaldes werden Nutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Gebührenschuldner sind:
| 1. | die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz (der Erbe) verantwortlich sind und der Antragsteller, |
| 2. | mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. |
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 1 Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anlage zur Gebührensatzung:
| I. | Die Gebühren für die Beisetzung einer Urne einschließlich Auswahl der Ruhestätte, das Herstellen und Schließen der Ruhestätte incl. der Namenstafel, betragen je Beisetzungsfall — 290,00 €. |
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| Beisetzungen an Samstagen, Heiligabend und Silvester können bis 11:00 Uhr stattfinden. Hier wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von — 100,00 € erhoben. |
II. | Für die Einräumung von Rechten an Ruhestätten im Bestattungswald Im Wolkert werden folgende Gebühren erhoben: |
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| 1) Verleihung von Rechten an einem Baum: |
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| Ruhestätte | Gebühr |
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| Baumruhestätte Familienbaum Bestattungen bis zu 12 Urnen auf die Dauer von 100 Jahre | 5.000,00 € |
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| Einzelruhestätte an einem Gemeinschaftsbaum auf die Dauer von 50 Jahre | 550,00 € |
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| Regenbogenbaum für Fehlgeburten, totgeborene Kinder und Kinder bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres auf Dauer von 50 Jahre | 0,00 € |
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| 2) Verlängerung des Rechtes nach Ziffer 1) bei späteren Bestattungen: |
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| Für jedes volle Jahr wird der entsprechende Anteil der unter Ziffer 1) genannten Gebühr erhoben. |
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| 3) Wiederverleihung des Rechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit nach Ziffer 1): |
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| Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes werden Gebühren nach Ziffer 1) erhoben. |
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| 4) Bei vorzeitig auf das Nutzungsrecht verzichteten Ruhestätten, die im Rahmen der Vorsorge erworben und noch nicht belegt wurden, kann nach Angabe von triftigen Gründen die Gebühr, unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig erstattet werden. Zusätzlich wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50,00 € je Ruhestätte erhoben. |
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| Die Bearbeitungsgebühr dient dem Ausgleich bereits geleisteter Tätigkeiten der Beratung, der Zuteilung der Ruhestätte, das Führen des Sterberegisters und das Erstellen des Gebührenbescheides mit seinen Nebenarbeiten |
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| Bei vorzeitig auf das Nutzungsrecht verzichteten Ruhestätten, die bereits belegt sind, wird die entrichtete Gebühr nicht erstattet. |
| III. | Für sonstige Leistungen, die in der Gebührensatzung nicht einzeln aufgeführt oder in vorstehenden Entgelten nicht enthalten sind, werden die tatsächlich entstandenen Sach- und Personalkosten erhoben. |
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
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| oder | |
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| 2. | vor Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch der Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.