1. Verpflichtung der Ratsmitglieder
Im Auftrag des geschäftsführenden Vorsitzenden gab er einen kurzen Überblick über die Pflichten der Ratsmitglieder, die sich insbesondere aus den §§ 20, 21 und 30 Abs. 1 GemO ergeben und ging dabei auch auf haftungsrechtliche Aspekte ein.
Der Vorsitzende verpflichtete als (geschäftsführender) Ortsbürgermeister die neugewählten Ratsmitglieder namens der Ortsgemeinde durch Handschlag.
2. Ernennung des Ortsbürgermeisters
Vereidigung und Einführung in das Amt
Erst mit der Amtseinführung der/des neugewählten Ortsbürgermeisters endet die geschäftsführende Tätigkeit des bisherigen Ortsbürgermeisters.
Ernennung, Vereidigung und Einführung der/des neugewählten Ortsbürgermeisters/in obliegen nach § 54 Abs. 2 GemO dem noch im Amt befindlichen Vorgänger oder im Vertretungsfall der Beigeordneten.
Die 1. geschäftsführende Beigeordnete Michaela Jansen vollzog die nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes vorbereitete Urkunde und ernannte den neugewählten ehrenamtlichen Ortsbürgermeister Herrn Rudolf Diederichs zum Ehrenbeamten.
3. Wahl des/der ehrenamtlichen Beigeordneten
Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt
1. Beigeordnete: Michaela Jansen
Auf die gesonderte Wahlniederschrift wird verwiesen.
Der Wahlausschuss bestand aus dem Vorsitzenden Rudolf Diederichs und den Ratsmitgliedern Stefan Peters und Thomas Böhm.
Die Ernennung, Vereidigung und die Einführung der Beigeordneten obliegen dem in der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates ernannten und in sein Amt eingeführten neuen Ortsbürgermeister.
Der neue Ortsbürgermeister Rudolf Diederichs vollzog die nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes vorbereitete Urkunde und ernannte die neugewählte ehrenamtliche Beigeordnete zur Ehrenbeamtin.
4. Bildung der Ausschüsse
Nach der geltenden Hauptsatzung werden ein Rechnungsprüfungsausschuss und ein Bauausschuss gebildet.
Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus der Mitte des Gemeinderates gewählt.
Es wurden gewählt:
Rechnungsprüfungsausschuss (3 Mitglieder):
1. Anton Klein
2. Manfred Hack
3. Jannik Hansen
Der Bauausschuss besteht aus den Mitgliedern des Gemeinderates.
5. Geschäftsordnung des Gemeinderates
Deshalb hat der neu gewählte Gemeinderat mit Geltungsdauer für seine Wahlzeit eine Geschäftsordnung zu beschließen.
Gemäß § 37 Abs. 1 GemO ist für die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung eine Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder erforderlich.
Bis zu der Beschlussfassung über die neue Geschäftsordnung gilt die bisherige Geschäftsordnung weiter.
Kommt innerhalb eines halben Jahres nach der Neuwahl des Gemeinderates, also bis zum 09. Dezember 2024, ein Beschluss über die Geschäftsordnung des am 09. Juni 2024 neugewählten Gemeinderats nicht zustande, so gilt kraft Gesetzes die Mustergeschäftsordnung, die der Minister des Innern und für Sport bekannt macht.
Nach Beratung beschließt der Gemeinderat als Geschäftsordnung die vom Minister des Innern und für Sport veröffentlichte Mustergeschäftsordnung, veröffentlicht als Anhang zu § 37 GemO im Kommunalbrevier Rheinland-Pfalz, Auflage 2024, Seite 253 ff..
6. Bauangelegenheiten
Das Einvernehmen wurde erteilt.