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Prümer Rundschau
Ausgabe 32/2025
Aus den Gemeinden
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Öffentliche Bekanntmachung

über den Satzungsbeschluss sowie das Inkrafttreten des Bebauungsplans „Poststraße“ in der Ortsgemeinde Bleialf

(Auszug aus der Planurkunde)

Satzungsbeschluss

Der Ortsgemeinderat hat in der öffentlichen Sitzung vom 07.05.2025 den Bebauungsplan „Poststraße“ gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in den zum Satzungszeitpunkt gültigen Fassungen als Satzung beschlossen.

Der Bebauungsplan wurde gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB Baugesetzbuch (BauGB) im beschleunigten Verfahren aufgestellt.

Lage und Geltungsbereich:

Das Bebauungsplangebiet umfasst eine Fläche von ca. 1,36 ha und liegt in der Gemarkung Bleialf, Flur 7, vollständig auf dem Flurstück Nr. 104/2 sowie teilweise auf dem Flurstück Nr. 103/7.

Auslegung

Der Bebauungsplan der Ortsgemeinde Bleialf „Poststraße“, bestehend aus Planurkunde einschließlich der textlichen Festsetzungen und der Begründung sowie der Zusammenfassenden Erklärung, liegt ab dem Tag dieser Bekanntmachung gem. § 10 Abs. 3 BauGB bei der Verbandsgemeindeverwaltung Prüm, Tiergartenstraße 54, Zimmer 311 während der Öffnungszeiten (Öffnungszeiten montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie zusätzlich donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) zur Einsichtnahme aus. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft erlangen.

Soweit die Textfestsetzungen des Bebauungsplans auf DIN-Vorschriften Bezug nehmen, können diese ebenfalls zu den o. g. Öffnungszeiten und am o. g. Ort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Prüm eingesehen werden.

Die Bebauungsplanunterlagen werden zudem entsprechend § 10a BauGB ins Internet auf die Homepage der Verbandsgemeinde Prüm unter https://www.pruem.de/bauleitplanung eingestellt. Darüber hinaus wird die Planung in das zentrale Internetportal des Landes Rheinland-Pfalz

unter https://www.geoportal.rlp.de eingestellt.

Mit dieser Bekanntmachung wird die Satzung wirksam.

Inkrafttreten

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB tritt der Bebauungsplan „Poststraße“ der Ortsgemeinde Bleialf mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Folgende Hinweise werden gegeben:

Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 BauGB wird hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Gem. § 44 Absatz 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von

drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Absatz 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Auf die Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung der Satzung gemäß den Bestimmungen des § 214 BauGB wird hingewiesen.

Gemäß § 215 Absatz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Absatz 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich werden

1.

eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Bleialf unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Gemäß § 215 Absatz 1 Satz 2 BauGB gilt dies ebenfalls, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.

Gemäß § 24 Absatz 6 Satz 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz, wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Absatz 6 Satz 1 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt gemäß § 24 Absatz 6 Satz 2 GemO nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in § 24 Absatz 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Bleialf unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 GemO geltend gemacht, so kann auch noch nach Ablauf der in § 24 Absatz 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Absatz 6 Satz 3 GemO).

Bleialf, 01.08.2025
gez.
Richard Heinz
Ortsbürgermeister