Die vom Verbandsgemeinderat Prüm am 26.09.2023 beschlossene 11. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes (Bereich Industriegebiet Weinsheim) wurde von der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm mit Bescheid vom 25.07.2024, Aktenzeichen 06-230806-09, gemäß § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt.
Geltungsbereich:
Die vorliegende Planänderung zum Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Prüm betrifft zwei einzelne Änderungspunkte in der Ortsgemeinde Weinsheim. Der Änderungsbereich umfasst insgesamt eine Fläche von rund 8,5 ha und überdeckt teilweise den Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Industriegebiet“ sowie den planungsrechtlichen Außenbereich gemäß § 35 BauBG. Teil der 8,5 ha Änderungsfläche sind 5,9 ha gewerbliche Baufläche und die Neuausweisung von ca. 2,6 ha Ausgleichsfläche.
Mit dieser Bekanntmachung wird die 11. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes wirksam.
Jedermann kann die 11. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes mit Begründung einschließlich Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB vom Tag der Bekanntmachung an bei der Verbandsgemeinde Prüm, Tiergartenstraße 54, 54595 Prüm, Zimmer 311, während der Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Die wirksame 11. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung wird im Internet über die Homepage der Verbandsgemeinde Prüm
unter www.pruem.de/bauleitplanung sowie über das zentrale Internetportal des Landes
unter der Adresse http://www.geoportal.rlp.de zugänglich gemacht.
Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB:
Unbeachtlich werden:
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Flächennutzungsplanänderung schriftlich gegenüber der Verbandsgemeinde Prüm unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.