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Prümer Rundschau
Ausgabe 34/2025
Aus den Gemeinden
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3. Ergänzung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Wawern über die Ordnung auf dem gemeindlichen Friedhof vom 24.07.2025

Der Ortsgemeinderat Wawern hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Änderung zur Satzung vom 17.12.2007 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Neu eingefügt wird:

§ 15b Rasengräber unter Bäumen

(1) Die Rasengräber unter Bäumen werden als Wahlgrabstätten für einstellige Urnenbestattungen angelegt.

(2) Für die Beisetzung von Aschen an Bäumen werden nur biologisch abbaubare Urnen zugelassen, die aus, von Schwermetallen befreiten sowie organischem schadstofffreiem Material bestehen und mit der Asche des/der Verstorbenen in einer Belegungstiefe von mindestens 0,50 m, bemessen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante Urne, im Wurzelbereich der zugeteilten Bäume eingebracht werden. Gleiches gilt für die Schmuckurnen.

(3) Eine Umbettung wird ausgeschlossen.

(4) Die Grabstätten sind durch den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten innerhalb von 6 Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck zu räumen. Sie werden vom Friedhofsträger eingeebnet und eingesät.

(5) Alle Urnenruhestätten bleiben bei der Baumbestattung naturbelassen. Es ist nicht erlaubt Ruhestätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.

Insbesondere ist nicht gestattet:

Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen. Das Niederlegen einer einzelnen, natürlichen Blume anlässlich des Geburts-, Namens- oder Todestages ist jedoch erlaubt. Sie darf nicht mit unverrottbaren Materialien verbunden sein.

Kerzen oder Lampen aufzustellen.

Anpflanzungen vorzunehmen.

Bei Zuwiderhandlung werden diese Grabgegenstände von Beauftragen der Ortsgemeinde entsorgt.

(6) Die Pflege und das Mähen des Rasens werden für die Dauer der Nutzungszeit von Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt.

(7) Für die Pflegearbeiten des Rasens, das wiederkehrende Verfüllen und Einsäen der abgesackten Grabstätten, sowie die eventuelle Neuverlegung der Namensplatten erhebt der Friedhofsträger zusätzlich zu der normalen Grabgebühr eine einmalige Gebühr für den gesamten Zeitraum des Nutzungsrechtes. Die Gebühr ergibt sich aus der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung für Rasengrabstätten.

(8) Die Kenntlichmachung der Grabstätten erfolgt durch steinerne Namenstafeln in der Größe: Länge 40 cm x Breite 30 cm und mindestens 4 cm hoch. Diese Tafeln werden einheitlich von der Ortsgemeinde kostenpflichtig zur Verfügung gestellt. Sie dürfen nicht mit erhabenen Zahlen, Buchstaben oder Symbolen versehen sein und sind vom Nutzungsberechtigten innerhalb von 3 Monate nach der Beisetzung dem Friedhofsträger zu überlassen. Wird die Namenstafel nicht innerhalb von 3 Monaten der Ortsgemeinde übergeben, kann diese eine solche beauftragen und dem Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten in Rechnung stellen. Die Namenstafeln werden vom Friedhofsträger so eingebaut, dass das Befahren der Rasengräber möglich ist. Anonyme Bestattungen sind im Rasengrabfeld unter Bäumen möglich.

§ 2

Neu eingefügt bzw. ergänzt wird:

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

m)

zur Beisetzung nicht biologisch abbaubare Urnen, die aus, von Schwermetallen befreiten sowie organischem schadstofffreiem Material bestehende Urnen verwendet (§ 15b Abs.2)

n)

gegen die Bestimmungen des § 15b Abs. 5 verstößt

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Wawern, den 24.07.2025
gez. Michael Görres,
Ortsbürgermeister

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch der Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.