Die Ortsgemeinde Wawern hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Gebührenschuldner sind:
| 1. | bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller, |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbeisetzungen der Antragsteller. |
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 17.12.2007 sowie die dazugehörigen Änderungen und Ergänzungen außer Kraft.
I. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
| 1) | Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für die Dauer von 30 Jahren: | |
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| a) eine Einzelgrabstätte: | 330,00 EURO |
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| b) eine Doppelgrabstätte: | 660,00 EURO |
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| c) jede weitere Grabstelle: | 330,00 EURO |
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| d) eine Urnengrabstätte auf die Dauer von 20 Jahren | 150,00 EURO |
| 2) | Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ziffer 1) bei späteren Bestattungen: | |
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| Für jedes angefangene Jahr wird der entsprechende Anteil der unter Ziffer 1) genannten Gebühr erhoben. | |
| 3) | Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit nach Ziffer 1): | |
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| Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes werden Gebühren nach Ziffer 1) erhoben. | |
II. Ausheben und Schließen der Gräber
Die anfallenden Kosten für das Ausheben und Schließen der Gräber –soweit sich die Ortsgemeinde eines gewerblichen Unternehmens bedient- werden in der jeweils geltend gemachten Höhe an den Schuldner –Grabnutzungsberechtigten oder Antragsteller- in voller Höhe weitergegeben.
III. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
IV. Benutzung der Leichenhalle
| Für die Aufbewahrung | ||
| a) | einer Leiche | 80,00 EURO |
| b) | einer Urne | 80,00 EURO |
| Für die Benutzung des Vordaches zur Aussegnung | ||
| a) | einer Leiche | 60,00 EURO |
| b) | einer Urne | 60,00 EURO |
V. Rasengrabstätten und Baumgrabstätten
Für Pflegeleistungen nach § 15 Abs. 4 der Friedhofssatzung
| 1) | für Urnenbestattung auf die Dauer von 20 Jahren | 600,00 EURO |
| 2) | Bei Verlängerung oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes wird die Pflegepauschale nach Ziffer 1) angepasst: | |
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| Für jedes angefangene Jahr wird der entsprechende Anteil der unter Ziffer 1) genannten Gebühr erhoben. | |
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| Die Gebühren für die laufende Unterhaltung des Friedhofes nach Punkt VI. sonstige Gebühren und Leistungen entfällt. Sie ist in der Pflegepauschale enthalten. | |
| 3) | Die Grabtafel/Namenstafel wird dem Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung kostenpflichtig ausgehändigt. Der Nutzungsberechtigte kann diese bei einem Steinmetz seiner Wahl beschriften lassen und überlässt diese dann wiederum dem Friedhofsträger, der sie verlegt. | |
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| Grabtafel/Namenstafel poliert ohne Beschriftung 40x30x4 | 100,00 EURO |
VI.Sonstige Gebühren und Leistungen
Für die laufende Unterhaltung des Friedhofes werden jährlich Gebühren erhoben:
| a) | für die erste Grabstelle | 23,00 EURO |
| b) | für jede weitere Grabstelle | 23,00 EURO |
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch der Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.