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Prümer Rundschau
Ausgabe 35/2026
Aus den Gemeinden
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Satzung zur 3. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Olzheim vom 28.02.2015

Der Ortsgemeinderat Olzheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende 3. Änderung zur Satzung vom 28.02.2015 beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

 

§ 1 Allgemeines

Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

Ziffer VIII. Das Einebnen von Grabstätten kann auf Antrag durch die Ortsgemeinde Olzheim ausgeführt werden

Für die Einebnung werden folgende Gebühren erhoben:

 

a) für ein Einzelgrab

400,00 EURO

 

b) für ein Doppelgrab

450,00 EURO

 

c) für ein Dreiergrab

500,00 EURO

 

§ 2 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Olzheim, den 13.08.2026
Oswin Hoffmann, Ortsbürgermeister, DS

 

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch der Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.