Der Ortsgemeinderat Olzheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende 3. Änderung zur Satzung vom 28.02.2015 beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1 Allgemeines
Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
Ziffer VIII. Das Einebnen von Grabstätten kann auf Antrag durch die Ortsgemeinde Olzheim ausgeführt werden
Für die Einebnung werden folgende Gebühren erhoben:
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| a) für ein Einzelgrab | 400,00 EURO |
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| b) für ein Doppelgrab | 450,00 EURO |
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| c) für ein Dreiergrab | 500,00 EURO |
§ 2 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch der Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.