1. Verpflichtung der Ratsmitglieder
Im Auftrag des geschäftsführenden Vorsitzenden gab er einen kurzen Überblick über die Pflichten der Ratsmitglieder, die sich insbesondere aus den §§ 20, 21 und 30 Abs. 1 GemO ergeben und ging dabei auch auf haftungsrechtliche Aspekte ein.
Der Vorsitzende verpflichtete als (geschäftsführender) Ortsbürgermeister die neugewählten Ratsmitglieder namens der Ortsgemeinde durch Handschlag.
Die Verpflichtung des Vorsitzenden als gewähltes Ratsmitglied erfolgte durch das älteste Ratsmitglied Herbert Thiel.
2. Wahl des/der Ortsbürgermeisters/in
Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt
Herbert Thiel
Ernennung, Vereidigung und Einführung des neugewählten ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters obliegen nach § 54 Abs. 2 GemO dem noch im Amt befindlichen Vorgänger oder im Vertretungsfall dem Beigeordneten.
Ortsbürgermeister Harald Trappen vollzog die nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes vorbereitete Urkunde und ernannte den neugewählten ehrenamtlichen Ortsbürgermeister zum Ehrenbeamten.
Nach Aushändigung der Ernennungsurkunde erfolgte die Vereidigung und Amtseinführung.
3. Wahl des/der ehrenamtlichen Beigeordneten
Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt
1. Beigeordneter: Alexander Weidert
Die Ernennung, Vereidigung und die Einführung des Beigeordneten obliegen dem in der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates ernannten und in sein Amt eingeführten neuen Ortsbürgermeister.
Der neue Ortsbürgermeister Herbert Thiel vollzog die nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes vorbereitete Urkunde und ernannte den neugewählten ehrenamtlichen Beigeordneten zum Ehrenbeamten.
Nach Aushändigung der Ernennungsurkunden vereidigte der Ortsbürgermeister den Beigeordneten und führte ihn in sein Amt ein.
4. Bildung der Ausschüsse
Deshalb ist zu Beginn der Wahlzeit des am 09. Juni 2024 neugewählten Gemeinderates die Bildung der Ausschüsse (frühestens ab 01. Juli 2024) neu vorzunehmen.
Nach der geltenden Hauptsatzung werden der Rechnungsprüfungsausschuss und der Bauausschuss aus den Mitgliedern des Gemeinderates gebildet.
5. Geschäftsordnung des Gemeinderates
Deshalb hat der neu gewählte Gemeinderat mit Geltungsdauer für seine Wahlzeit eine Geschäftsordnung zu beschließen.
Gemäß § 37 Abs. 1 GemO ist für die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung eine Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder erforderlich.
Bis zu der Beschlussfassung über die neue Geschäftsordnung gilt die bisherige Geschäftsordnung weiter.
Kommt innerhalb eines halben Jahres nach der Neuwahl des Gemeinderates, also bis zum 09. Dezember 2024, ein Beschluss über die Geschäftsordnung des am 09. Juni 2024 neugewählten Gemeinderats nicht zustande, so gilt kraft Gesetzes die Mustergeschäftsordnung, die der Minister des Innern und für Sport bekannt macht.
Nach Beratung beschließt der Gemeinderat als Geschäftsordnung die vom Minister des Innern und für Sport veröffentlichte Mustergeschäftsordnung, veröffentlicht als Anhang zu § 37 GemO im Kommunalbrevier Rheinland-Pfalz, Auflage 2024, Seite 253 ff..
6. Bauangelegenheiten