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Prümer Rundschau
Ausgabe 37/2024
Verbandsgemeinde Prüm
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HAUPTSATZUNG der Verbandsgemeinde Prüm vom 27.08.2024

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde Prüm erfolgen in einer Zeitung. Der Verbandsgemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.

Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse http://www.pruem.de.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Verbandsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 in der durch den Gemeinderat durch Beschluss bestimmten Zeitung bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist. Der Verbandsgemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2

Zustellung der „Prümer Rundschau“

Auf die Zustellung der Wochenzeitung „Prümer Rundschau“ besteht kein Rechtsanspruch.

Es ist jedem Einwohner der Verbandsgemeinde Prüm Gelegenheit gegeben, die „Prümer Rundschau“ während der Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Prüm einzusehen.

§ 3

Ausschüsse des Verbandsgemeinderates

(1) Der Verbandsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

1.

Haupt- und Finanzausschuss

2.

Bau- und Planungsausschuss

3.

Werkausschuss

4.

Rechnungsprüfungsausschuss

5.

Fremdenverkehrs- und Wirtschaftsförderungsausschuss

6.

Schulträgerausschuss

(2) Der Verbandsgemeinderat bildet einen Ältestenrat. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung des Verbandsgemeinderates.

(3) Die Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Verbandsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Verbandsgemeinde gebildet:

1.

Haupt- und Finanzausschuss

= 12 Mitglieder und Stellvertreter

2.

Bau- und Planungsausschuss

= 12 Mitglieder und Stellvertreter

3.

Werkausschuss

= 12 Mitglieder und Stellvertreter

4.

Rechnungsprüfungsausschuss

= 7 Mitglieder und Stellvertreter

5.

Fremdenverkehrs- und

Wirtschaftsförderungsausschuss

= 12 Mitglieder und Stellvertreter

6.

Schulträgerausschuss

= 12 Mitglieder und Stellvertreter

Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Verbandsgemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.

Zum Werkausschuss treten in einem Drittel der Mitgliederzahl Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten hinzu.

Dem Schulträgerausschuss gehören zusätzlich an den Schulen tätige Lehrkräfte und gewählte Elternvertreterinnen und Elternvertreter an. Jede Schulart wird angemessen berücksichtigt. Schülervertreterinnen und Schülervertreter können an den Sitzungen des Schulträgerausschusses mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf Ausschüsse

(1) Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Beschlüsse des Verbandsgemeinderates vorzuberaten.

(2) Die Übertragung der abschließenden Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Verbandsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Verbandsgemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.

(3) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 50.000 €,

2.

Verfügung über Verbandsgemeindevermögen ab einer Wertgrenze von 10.000 € bis zu einer Wertgrenze von 50.000 €,

3.

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten in seinem Zuständigkeitsbereich, soweit die Entscheidung nicht dem Bürgermeister übertragen ist,

4.

Stundung von Forderungen der Verbandsgemeinde, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister durch Gesetz oder diese Hauptsatzung übertragen ist,

5.

Zustimmung zur Ernennung der Beamten ab dem dritten Einstiegsamtes der Verbandsgemeinde sowie Zustimmung zur Entlassung der Beamten auf Probe ab diesem Einstiegsamt gegen deren Willen,

6.

Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der den Beamten ab dem dritten Einstiegsamt vergleichbaren Arbeitnehmer der Verbandsgemeinde sowie Zustimmung zur Kündigung gegen deren Willen,

7.

Zustimmung zur Hinausschiebung des Ruhestandsbeginns,

8.

Aufgaben der obersten Dienstbehörde im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPersVG,

9.

Genehmigung von Verträgen der Verbandsgemeinde mit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 5.000 €,

10.

Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen, soweit die Entscheidung nicht dem Bürgermeister übertragen ist,

11.

die Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenzenbeschränkung, die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO bis zu einer Wertgrenze von 5.000 € im Einzelfall.

Die Entscheidung kann im Falle von Kleinbeträgen bis zu 2.000 € je Einzelfall einmal halbjährlich durch verbundenen Beschluss erfolgen.

(4) Dem Bau- und Planungsausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten in seinem Zuständigkeitsbereich, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist;

2.

Im Rahmen der Beschlussfassung über die Vergabe von Bau- und Planungsaufträgen die Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 50.000 €.

(5) Dem Fremdenverkehrs- und Wirtschaftsförderungsausschuss wird die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten übertragen:

1.

Beratung über alle Angelegenheiten, die die Förderung des Fremdenverkehrs und der gewerblichen Wirtschaft im Gebiet der Verbandsgemeinde Prüm betreffen.

(6) Die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse des Werkausschusses ergeben sich aus den Bestimmungen der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung und der Betriebssatzung.

(7) Die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse des Rechnungsprüfungsausschusses und des Schulträgerausschusses ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen.

(8) Wertgrenzen gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.

§ 5

Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf den Bürgermeister

Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Verfügung über Verbandsgemeindevermögen sowie Hingabe von Darlehen der Verbandsgemeinde bis zu einer Wertgrenze von 10.000 € im Einzelfall,

2.

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 25.000 € je Auftrag,

3.

Stundung von Forderungen der Verbandsgemeinde bis zu einem Betrag von 10.000 € im Einzelfall und Niederschlagung gemeindlicher Forderungen,

4.

Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung

Die den Eigenbetrieb betreffenden Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt. Ebenso bleiben sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen unberührt.

Wertgrenzen gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.

§ 6

Beigeordnete

(1) Die Verbandsgemeinde Prüm hat bis zu drei Beigeordnete.

§ 7

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Verbandsgemeinderates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der Sitzungen des Verbandsgemeinderates dienen, erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 6.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines monatlichen Grundbetrags in Höhe von 20,00€ und eines Sitzungsgeldes in Höhe von 25,00 €. Der Jahresbetrag des monatlichen Grundbetrags wird um 50 % gekürzt, wenn das Verbandsgemeinderatsmitglied an mindestens der Hälfte der in diesem Jahr stattgefundenen Verbandsgemeinderatssitzungen ohne triftigen Grund nicht teilgenommen hat oder von der Teilnahme gemäß § 38 GemO ausgeschlossen wurde.

Der monatliche Grundbetrag wird nachträglich in Halbjahresraten gezahlt.

(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden die notwendigen Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Sitzungsort durch Ersatz der entstandenen Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel erstattet; soweit eigene Fahrzeuge benutzt werden, erfolgt die Fahrkostenerstattung nach den Sätzen für anerkannt privateigene Kraftfahrzeuge.

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes von bis zu 25,00 € je Sitzung.

Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich in Höhe von 25,00 € je Sitzung, wenn sie

1.

wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder

2.

wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen.

Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummern 1 und 2 gleichzeitig vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt.

(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.

(6) Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf jährlich das Zweifache der Zahl der Verbandsgemeinderatssitzungen nicht übersteigen.

(7) Die Vorsitzenden der im Verbandsgemeinderat gebildeten Fraktionen erhalten eine zusätzliche Entschädigung in Höhe des nach Absatz 2 festgesetzten monatlichen Grundbetrages.

(8) Die Mitgliedsbeiträge an eine kommunalpolitische Vereinigung werden auf Nachweis in voller Höhe erstattet.

§ 8

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen, Beiräten und des Ältestenrates

(1) Die Mitglieder des Ältestenrates und der Ausschüsse des Verbandsgemeinderates (§ 3 Abs. 1 und 2) erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 25,00 .

(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Verbandsgemeinderates oder der Verbandsgemeinde erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Das Gleiche gilt für Mitglieder von Arbeitskreisen, die der Verbandsgemeinderat oder einer seiner Ausschüsse gebildet hat.

(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 bis 6 entsprechend.

§ 9

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO zuzüglich einer Erhöhung von einem Drittel gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 KomAEVO.

Erfolgt die Vertretung des Bürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags gemäß Satz 1.

Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Verbandsgemeinderatsmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Verbandsgemeinderates, der Ausschüsse, der Fraktionen und der Besprechungen mit dem Bürgermeister die für Verbandsgemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung zuzüglich Fahrkostenerstattung; § 7 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Auf­wandsentschädigung nicht angerechnet.

(4) § 7 Abs. 4 bis 6 gelten entsprechend.

§ 10

Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung vom 12.03.1991 (GVBI. S. 85), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.12.2023 (GVBI. Nr. 23 S. 410), in der jeweils geltenden Fassung und der Absätze 2 bis 26.

(2) Eine Aufwandsentschädigung erhalten:

1.

der Wehrleiter und seine beiden ständigen Vertreter,

2.

die Wehrführer und die stellvertretenden Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Bleialf, Prüm und Schönecken,

3.

die Gerätewarte der Verbandsgemeinde (örtlicher Geräteprüfdienst, örtlicher Geräteprüfdienst Tragkraftspritze und Elektro) und die Gerätewarte der Freiwilligen Feuerwehr Bleialf und Schönecken,

4.

die Atemschutzgerätewarte,

5.

die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel,

6.

der Leiter der Feuerwehreinsatzzentrale

7.

die Jugendwarte,

8.

die Ausbilder der Verbandsgemeinde

9.

Der Leiter und sein ständiger Vertreter der Gefahrstoffgruppe

(3) Der Verbandsgemeindewehrleiter erhält für seine Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von z.Z. 396,00 € als Grundbetrag und einen Zuschlag für jede im Ve-bandsgemeindegebiet aufgestellte örtliche Feuerwehreinheit von z. Z. 10,00 € (z.Z. 896,00 €).

(4) Die beiden zuständigen Vertreter des Verbandsgemeindewehrleiters erhalten unter der Voraussetzung, dass sie einen Teil der Aufgaben des Verbandsgemeindewehrleiters regelmäßig wahrnehmen, eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe eines Drittels des sich nach Abs. 3 ergebenden Betrages (z.Z. 299,00 €).

(5) Der Wehrführer der freiwilligen Feuerwehr der Stadt Prüm erhält für seine Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der landesrechtlichen Vorschriften (z.Z. 209,00 €).

(6) Die Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehren Bleialf und Schönecken erhalten für ihre Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des 3-fachen des Mindestbetrages der landesrechtlichen Vorschriften (z.Z. 159,00 €).

(7) Die zwei stellvertretenden Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Prüm erhalten unter der Voraussetzung, dass sie einen Teil der Aufgaben des Wehrführers regelmäßig wahrnehmen, für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung, die der Hälfte des Wehrführers der Freiwilligen Feuerwehr Prüm entspricht (Prüm z.Z. 104,05 €).

(8) Die stellvertretenden Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehren Bleialf und Schönecken (zulässig sind maximal jeweils 2 Stellvertreter) erhalten unter der Voraussetzung, dass sie einen Teil der Aufgaben des Wehrführers regelmäßig wahrnehmen, für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung, die der Hälfte des Wehrführers der betreffenden Wehr entspricht (Bleialf und Schönecken z.Z. 79,50 €).

(9) Die Wehrführer der Hilfsstützpunktwehren Auw bei Prüm, Olzheim, Pronsfeld, Wallersheim und Winterspelt und der übrigen Atemschutzwehren Büdesheim, Feuerscheid, Habscheid, Hersdorf, Niederprüm, Sellerich und Weinsheim erhalten für ihre Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des 1,5-fachen des Mindestbetrages der landesrechtlichen Vorschriften (z.Z. 79,50 €).

(10) Die Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehren in den übrigen Ortsgemeinden erhalten für ihre Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Mindestsatzes der landesrechtlichen Vorschriften (z.Z. 53,00 €).

(11) Die Gerätewarte der Verbandsgemeinde (örtlicher Geräteprüfdienst) für die Prüfbezirke Bleialf und Schönecken erhalten für ihre Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 1/3 des Höchstsatzes der landesrechtlichen Vorschriften (z.Z. 110,00 ).

(12) Die Gerätewarte der Verbandsgemeinde (örtlicher Geräteprüfdienst Tragkraftspritzen) erhalten für ihre Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von jeweils des 3,5-fachen des Mindestsatzes der landesrechtlichen Vorschriften (z.Z. 147,00 ).

(13) Der Gerätewart der Verbandsgemeinde Prüm (örtlicher Geräteprüfdienst Elektro) erhält für seine Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 5/6 des Höchstsatzes der landesrechtlichen Vorschriften (z.Z. 183,00 ).

(14) Die Gerätewarte der Freiwilligen Feuerwehren Bleialf und Schönecken erhalten für ihre Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 1/2 des Höchstsatzes der landesrechtlichen Vorschriften (z.Z. 110,00 ).

(15) Die Gerätewarte, der Freiwilligen Feuerwehren Feuerscheid, Olzheim und Winterspelt, die für die Wartung und Prüfung des technischen Hilfesatz zuständig sind, erhalten für ihre Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von z. Z. 53,00 .

(16) Der Leiter der Gefahrstoffgruppe der Verbandsgemeinde Prüm erhält für seine ehrenamtliche Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von z.Z. 53,00 . Der Gerätewart Gefahrstoff erhält für seine ehrenamtliche Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des 3,5 fachen des Mindestsatzes für ehrenamtliche Gerätewarte z. Z. 73,00 .

(17) Die Atemschutzgerätewarte erhalten für ihre Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der landesrechtlichen Vorschriften (z. Z. 220,00 ).

(18) Der Leiter der Feuerwehreinsatzzentrale der Verbandsgemeinde Prüm erhält für seine ehrenamtliche Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 53,00 .

(19) Die zwei Feuerwehrangehörigen, die für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informationsund Kommunikationsmittel verantwortlich sind, erhalten für ihre Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 7/10 (z.Z. 154,00 ) bzw. 6/10 (z.Z. 132,00 ) des Höchstsatzes der landesrechtlichen Vorschriften.

(20) Die Jugendfeuerwehrwarte erhalten für ihre Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe der landesrechtlichen Vorschriften (z.Z. 53,00 ).

(21) Die Leiter einer Vorbereitungsgruppe für die Jugendfeuerwehren (Bambini – Feuerwehr) erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe der landesrechtlichen Vorschriften. (z. Z. 53,00 ).

(22) Die Ausbilder der Verbandsgemeinde sowie der Feuerwehrangehörigen, die regelmäßig brandschutzpädagogische Vermittlungsarbeit in der Brandschutzerziehung und -aufklärung leisten erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung in Höhe der landesrechtlichen Vorschriften (z.Z. 18,00 /Std).

(23) Für dienstliche Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden Ersatz der Fahrtkosten oder bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges Wegstreckenentschädigung nach dem Satz für anerkannt privateigene Kraftfahrzeuge gewährt.

(24) Mit den Entschädigungen entsprechend den Absätzen 3,4 und 21 sind die tatsächlichen Aufwendungen, der Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung abgegolten.

(25) Sofern die Aufwandsentschädigung in den Absätzen bis 3 bis 18 in Form eines festen Betrages bestimmt ist, gilt §13 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung entsprechend (Angleichung).

(26) Bei Feuerwehreinsätzen, für die aufgrund des §36 des Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetztes Kostenersatz geleistet worden ist, wird der Einsatzwehr eine Aufwandsentschädigung für ihre eingesetzten Feuerwehrangehörigen in Höhe von 7,00 € je Einsatzstunde gezahlt.

§ 11

Aufwandsentschädigung für die pädagogische Leitung der Volkshochschule (VHS)

(1) Die pädagogische Leitung der Volkshochschule Prüm (VHS) erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 400 €.

(2) § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Die Wahl des pädagogischen Leiters und seines Stellvertreters erfolgen gemäß Satzung der VHS Prüm.

§ 12

In-Kraft-Treten

(1) Die Hauptsatzung tritt am 27.08.2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 20.08.2019 außer Kraft.

Prüm, 27.08.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Prüm
(Siegel)
Aloysius Söhngen
Bürgermeister

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.