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Prümer Rundschau
Ausgabe 39/2024
Aus den Gemeinden
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Satzung zur 2. Änderung und Ergänzung der Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Hersdorf über die Ordnung auf dem gemeindlichen Friedhof vom 23.05.2013

Der Ortsgemeinderat Hersdorf hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende 1. Änderung bzw. Ergänzung zur Satzung vom 23.05.2013 beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

§ 16 Gestaltung der Grabmale

Die bisherige Regelung des § 16, Abs. 8 in der Satzung wird wie folgt geändert.

(8) Grababdeckungen/Grabplatten sind bis zu 1/3 der Grabfläche zulässig.

Neu eingefügt wird:

(8) Grababdeckungen/Grabplatten sind bis zu 50% der Gesamtfläche der Grabstätte zulässig. Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

§ 2 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Hersdorf, den 27.08.2024
gez. DS
Karl Hansen
Ortsbürgermeister

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch der Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.