Titel Logo
Prümer Rundschau
Ausgabe 39/2025
Verbandsgemeinde Prüm
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Ergebnisse aus der Sitzung des Verbandsgemeinderates Prüm vom 09.09.2025

Öffentliche Sitzung

TOP 1: Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Verbandsgemeinderates Prüm vom 24.06.2025

Die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Verbandsgemeinderates Prüm vom 24.06.2025 wurde per E-Mail am 02.07.2025 übersandt.

Einwendungen gegen die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 24.06.2025 wurden nicht vorgebracht.

TOP 2: Mitteilungen der Verwaltung

. /.

TOP 3:

Anfragen von Ratsmitgliedern

-

Sachstand Mountain-Bike-Trailpark Schwarzer Mann (Ratsmitglied Kinnen)

Anfrage zu Riesenbärenklau und japanischem Springkraut entlang des Radweges Pronsfeld – Bleialf (Ratsmitglied Krämer)

-

Sachstand Radweg Prüm – Gerolstein (Ratsmitglied Kohl)

Die Fragen wurden durch den Vorsitzenden mündlich beantwortet.

TOP 4: Einwohnerfragestunde

Es waren keine Einwohner anwesend.

TOP 5: Jahresabschluss 2024 der Verbandsgemeinde Prüm

Der zuständige örtliche Rechnungsprüfungsausschuss der Verbandsgemeinde Prüm hat am 04.09.2025 den Jahresabschluss 2024 der Verbandsgemeinde Prüm geprüft.

Im Rahmen der örtlichen Prüfung erfolgten keine Beanstandungen. Der Rechnungs- und Prüfungsausschuss empfiehlt dem Rat den geprüften Jahresabschluss festzustellen und den Bürgermeister und die Beigeordneten der Verbandsgemeinde Prüm zu entlasten.

Aufgrund der Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses beschließt der Verbandsgemeinderat die Feststellung des Jahresabschlusses 2024 der Verbandsgemeinde Prüm nach § 114 GemO.

Der Verbandsgemeinderat beschließt, dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde Prüm und den Beigeordneten die Entlastung zu erteilen.

Die über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen im Haushaltsjahr 2024 wurden gebilligt.

TOP 6: Jahresabschluss des Verbandsgemeindewerkes zum 31.12.2024

Prüfungsbericht, Lagebericht der Werkleitung und Verwendung des Jahresergebnisses

Gemäß den Vorschriften der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung und der Betriebssatzung hat die Werkleitung den Jahresabschluss, die Erfolgsübersicht und den Lagebericht zu erstellen und dem Werkausschuss vorzulegen. Der Jahresabschluss ist von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Er ist mit der Stellungnahme des Werkausschusses dem Verbandsgemeinderat zur Feststellung vorzulegen. Der Verbandsgemeinderat hat über die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes zu beschließen.

Der Jahresabschluss 2024 wurde erstellt und von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ETL Mittelrheinische Treuhand GmbH mit Sitz in Koblenz geprüft.

Der Werkausschuss hat den Tagesordnungspunkt in der Sitzung am 03.09.2025 beraten.

Nach Kenntnisnahme des Lageberichtes der Werkleitung, des abschließenden Prüfungsergebnisses und des Bestätigungsvermerkes des Wirtschaftsprüfers fasst der Verbandsgemeinderat auf Vorschlag des Werkausschusses nachstehenden Beschluss:

Die Jahresbilanz schließt in Aktiva und Passiva zum 31. Dezember 2024 mit einer Bilanzsumme von 55.654.809,01 € ab und weist in Übereinstimmung mit der Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresgewinn in Höhe von 58.619,33 € aus.

Der Jahresabschluss für die Abwasserbeseitigungseinrichtung für das Wirtschaftsjahr 2024 wird in der Erfolgsrechnung

in den Erträgen auf  —  6.759.053,82 €

in den Aufwendungen auf  —  6.700.434,49 €

festgestellt.

Der ausgewiesene Jahresgewinn in Höhe von 58.619,33 € wird der zweckgebundenen Rücklage zugeführt.

Die Mehraufwendungen im Erfolgsplan gegenüber den Planansätzen werden genehmigt. Zustimmungsbedürftige Mehrausgaben im Vermögensplan gemäß § 17 Abs. 5 EigAnVO i. V. m. § 4 Abs. 2 Nr. 1 Betriebssatzung liegen im Berichtsjahr nicht vor. Die im Wirtschaftsplan 2024 (einschließlich Überträgen aus Vorjahren) nicht verausgabten Haushaltsmittel im Vermögensplan, die im folgenden Jahr noch benötigt werden, werden gemäß Anlage in Höhe von 3.395.582,10 € auf das Wirtschaftsjahr 2025 übertragen. Zusätzlich werden nicht in Anspruch genommene Kreditermächtigungen in Höhe von 2.882.716 € (verzinsliche Kredite = 2.300.000 €, zinslose Förderdarlehen = 582.716 €) auf das Wirtschaftsjahr 2025 übertragen.

Ferner wird der Lagebericht festgestellt.

TOP 7: Herstellung Oberflächenentwässerung in Gondenbrett-Obermehlen, Ortsstraße

Sach- und Rechtslage:

Die Ortsgemeinde Gondenbrett hat in 2022 den Ausbau der „Ortsstraße“ im Ortsteil Obermehlen auf dem Teilabschnitt ab Buswendeanlage bis zum Baugebiet „Auf‘m Sutter“ beschlossen.

Zur abwassermäßigen Erschließung ist festzustellen, dass im Zuge der erstmaligen Herstellung der Abwasserbeseitigung in 1996 in der Ortslage Obermehlen lediglich Anlagen für die Schmutzwasserbeseitigung hergestellt wurden. Das Schmutzwasser wird über Verbindungssammler der Kläranlage „Oberes Prümtal“ in Watzerath zugeleitet.

Für die Oberflächenentwässerung in der Ortslage bestehen lediglich sogenannte „Bürgermeisterkanäle“ (Herstellungsjahr nicht bekannt), die weder plangemäß, d. h. mit wasserrechtlicher Erlaubnis hergestellt wurden, noch im Anlagevermögen des Verbandsgemeindewerkes gelistet sind.

Die Verbandsgemeinde ist als Trägerin der Abwasserbeseitigung zuständig für die Herstellung und den Betrieb von wasserrechtlich zugelassenen Oberflächenentwässerungsanlagen in der Ortslage.

Wie in vergleichbaren Ortslagen, in denen Mitte bis Ende der 1990er Jahre lediglich Schmutzwasserleitungen verlegt wurden, wird die Verbandsgemeinde Prüm im Zuge der Straßenausbaumaßnahme die Oberflächenentwässerung für die Grundstücks- und Straßenentwässerung erstmals plangemäß herstellen.

In einem Teilbereich der Ortslage (ca. 150 m) hat die Ortsgemeinde Gondenbrett bereits im Zuge der Herstellung der neuen Buswendeanlage eine neue Oberflächenentwässerungsleitung in der Gemeindestraße hergestellt, die jetzt in das neu herzustellende Leistungssystem des Verbandsgemeindewerkes integriert wird. Mit der Ortsgemeinde ist die Übernahme dieses Leitungsabschnitts zu vereinbaren.

Vorbehaltlich der Bewilligung der Fördermittel für die Ortsgemeinde und das Verbandsgemeindewerk ist die Baumaßnahme ab 2026 geplant.

Für die Herstellung der Entwässerungsanlagen sind Kosten in Höhe von 868.000 € kalkuliert. Es ist eine Förderung aus Mitteln der Wasserwirtschaft RLP in Höhe von 275.000 € beantragt.

In den Wirtschaftsplänen 2023 und 2025 sind bisher insgesamt 80.000 € Planungskosten veranschlagt. Die Baukosten sind im Wirtschaftsplan 2026 zu veranschlagen, sofern die Umsetzung der Baumaßnahme in 2026 sichergestellt ist.

Für die Herstellung der Entwässerungsanlagen werden einmalige Beiträge gemäß Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Prüm fällig. Wie in vergleichbaren Fällen soll die Werkleitung ermächtigt werden, die Beitragsforderungen über Ablösungsverträge mit den Grundstückseigentümern zu vereinbaren.

Der Werkausschuss hat den Tagesordnungspunkt in der Sitzung am 03.09.2025 beraten.

Der Verbandsgemeinderat beschließt die erstmalige plangemäße Herstellung der Oberflächenentwässerung im Zuge des Ausbaues der Ortsstraße in der Ortslage Obermehlen. Die Erschließungsmaßnahme wird im Zuge einer Gemeinschaftsmaßnahme mit der Ortsgemeinde Gondenbrett durchgeführt.

Für die Herstellung der Entwässerungsanlagen werden einmalige Beiträge gemäß Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Prüm erhoben. Die Werkleitung wird ermächtigt, die Beitragsforderungen über Ablösungsverträge mit den Grundstückseigentümern zu vereinbaren. Ferner wird die Werkleitung ermächtigt, die Übernahme einer bereits hergestellten Entwässerungsanlage in Höhe der Bushaltestelle mit der Ortsgemeinde zu vereinbaren.

TOP 8: Festsetzung einer Dienstaufwandsentschädigung für den hauptamtlichen Bürgermeister

Die hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit erhalten zur Abgeltung des mit ihrem Amt verbundenen besonderen persönlichen Aufwands eine Dienstaufwandsentschädigung. Die Höhe der Dienstaufwandsentschädigung wird jeweils durch Beschluss des Verbandsgemeinderates im Rahmen der Landesverordnung über die Besoldung und Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (Kommunal-Besoldungsverordnung – LKomBesVO) sowie unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl festgesetzt (§ 7 LKomBesVO).

Gemäß § 8 Abs. 1 der LKomBesVO darf die Dienstaufwandsentschädigung des Bürgermeisters bei einer Einwohnerzahl von 20.001 bis 30.000 den monatlichen Betrag von 230,08 € nicht übersteigen.

Der Verbandsgemeinderat beschließt die Gewährung einer Dienstaufwandsentschädigung - wie im bisherigen Umfang - in Höhe von 230,08 € für den neuen Bürgermeister.

TOP 9: Erneuerung der Beleuchtung im Radwegtunnel Bleialf

Die Tunnelbeleuchtung des Radwegtunnels in Bleialf ist in die Jahre gekommen und größtenteils defekt. Die Leuchtengehäuse sind nicht mehr dicht und es dringt Feuchtigkeit in die Leuchten ein, sodass eine Erneuerung erforderlich ist.

Laut eines Angebots der Westenergie AG beläuft sich der Austausch der Leuchten auf 29.518,85 Euro (brutto).

Weiterhin hat sich die Westenergie AG dazu bereit erklärt das Projekt im Rahmen ihres kommunalen Energiekonzeptes (KEK), dem Förderprogramm für Klimaschutz, Energieeffizienz und Infrastruktur, mit einem Festbetrag in Höhe von 18.000 € (brutto) zu unterstützen.

Die verbleibenden Kosten für die Erneuerung der Beleuchtung betragen somit 11.518,85 Euro (brutto).

Der Verbandsgemeinderat beschließt, den Auftrag zur Erneuerung der Beleuchtungsanlage im Radwegtunnel in Bleialf an die Westenergie AG, 54294 Trier zu vergeben.

TOP 10: 28. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm im Bereich der Ortsgemeinde Olzheim

Anlass für die vorliegende Flächennutzungsplanänderung ist der konkrete Bedarf an Gewerbeflächen in der Ortsgemeinde Olzheim. Ein Investor beabsichtigt, in Abstimmung mit der Ortsgemeinde Olzheim, neue Gewerbeflächen in Olzheim zu entwickeln, um einen zukunftsfähigen Firmenstandort mit Expansionsmöglichkeiten schaffen zu können.

Angestrebt wird die Verlagerung des Firmenstandortes der Firma Mergen GmbH auf das Flurstück 36/1 der Flur 7, Gemarkung Olzheim. Die Flächen des Gewerbegebietes werden dabei nur ungefähr zur Hälfte von der Firma Mergen benötigt, die anderen Flächen sollen als Gewerbeflächen dargestellt werden, hierfür gibt es auch bereits Interessenten für den Standort in Olzheim.

Es erfolgt zu diesem städtebaulichen Planvorhaben in einem Parallelverfahren die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Knaufspescher Straße“ seitens der Ortsgemeinde Olzheim.

Im wirksamen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Prüm wird die Änderungsfläche als Fläche für die Landwirtschaft mit der Zweckbestimmung „Acker, Grünland oder Sonderkulturen; Erhaltung der vorhandenen naturnahen Elemente“ und teilweise als „strukturreiches Gebiet mit Mindestanteil 15 % naturnaher Elemente zur Einbindung von Ortsrändern“ dargestellt.

Da Bebauungspläne gem. § 8 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, muss zusätzlich zur Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplanes ebenfalls der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Prüm geändert werden. Im Flächennutzungsplan sind die o. g. Flächen als gewerbliche Bauflächen (G) darzustellen.

Die Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm (vorbereitende Bauleitplanung) kann gem. § 8 Abs. 3 BauGB auch gleichzeitig mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Knaufspescher Straße“ der Ortsgemeinde Olzheim (verbindliche Bauleitplanung) erfolgen, also im sog. Parallelverfahren.

Eine vereinfachte raumordnerischen Prüfung bei der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, bei der die Raumverträglichkeit des geplanten Vorhabens geprüft wird, wurde bereits durchgeführt.

Der Verbandsgemeinderat beschließt die 28. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm im Bereich der Ortsgemeinde Olzheim zur Darstellung einer gewerblichen Baufläche im Regelverfahren.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Planaufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Die Vorentwurfsunterlagen der 28. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes werden vom Rat anerkannt.

Die Verwaltung wird ermächtigt, die erforderliche frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

TOP 11: 29. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm im Bereich der Stadt Prüm - Ortsteil Weinsfeld

Ein Investor plant in der Stadt Prüm die Entwicklung und Erschließung eines neuen Baugebietes im Ortsteil Weinsfeld, da der Bedarf an Wohnbauflächen in der Stadt Prüm und den umliegenden Stadtteilen stetig steigt und momentan nicht genügend Bauflächen zur Verfügung stehen.

Das Plangebiet schließt südwestlich an die Ortslage Weinsfeld an. Details der Planung ergeben sich aus den Planvorentwurfsunterlagen.

Zu diesem Planvorhaben erfolgt im Parallelverfahren die Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Ausweisung von Wohnbauflächen seitens der Stadt Prüm.

Im wirksamen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Prüm sind die Änderungsflächen teilweise als Siedlungsflächen und teilweise als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt.

Da Bebauungspläne gem. § 8 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, muss zusätzlich zur Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplanes ebenfalls der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Prüm geändert werden. Im Flächennutzungsplan sind die o. g. Flächen als Wohnbaufläche (W) darzustellen. Im Gegenzug zur Flächenerweiterung sollen andere Wohnbaufläche im Nordwesten und Südosten der Ortslage aus dem geltenden Flächennutzungsplan herausgenommen werden.

Die Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm (vorbereitende Bauleitplanung) kann gem. § 8 Abs. 3 BauGB auch gleichzeitig mit der Aufstellung des Bebauungsplanes zur Ausweisung von Wohnbauflächen der Stadt Prüm (verbindliche Bauleitplanung) erfolgen, also im sogenannten Parallelverfahren.

Der Verbandsgemeinderat beschließt die 29. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm im Bereich der Stadt Prüm zur Darstellung von Wohnbauflächen im Regelverfahren.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Planaufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Die Vorentwurfsunterlagen der 28. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes werden vom Rat anerkannt.

Die Verwaltung wird ermächtigt, die erforderliche frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

TOP 12:

30. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm im Bereich der Ortsgemeinde Neuendorf

Die Ortsgemeinde Neuendorf plant die Einwicklung eines neuen Baugebietes in der Ortsmitte oberhalb der Kirche, um in den nächsten Jahren den Eigenbedarf an Wohnbauflächen decken zu können.

Details der Planung ergeben sich aus den Planvorentwurfsunterlagen.

Zu diesem Planvorhaben erfolgt im Parallelverfahren die Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Ausweisung von Wohnbauflächen nördlich der Ortsmitte seitens der Ortsgemeinde Neuendorf.

Im wirksamen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Prüm sind die Änderungsflächen teilweise als Siedlungsflächen und teilweise als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt.

Da Bebauungspläne gem. § 8 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, muss zusätzlich zur Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplanes ebenfalls der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Prüm geändert werden. Im Flächennutzungsplan sind die o. g. Flächen als Wohnbaufläche (W) darzustellen.

Die Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm (vorbereitende Bauleitplanung) kann gem. § 8 Abs. 3 BauGB auch gleichzeitig mit der Aufstellung des Bebauungsplanes zur Ausweisung von Wohnbauflächen der Ortsgemeinde Neuendorf (verbindliche Bauleitplanung) erfolgen, also im sogenannten Parallelverfahren.

Der Verbandsgemeinderat beschließt die 30. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm im Bereich der Ortsgemeinde Neuendorf zur Darstellung von Wohnbauflächen im Regelverfahren.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Planaufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Die Vorentwurfsunterlagen der 30. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes werden vom Rat anerkannt.

Die Verwaltung wird ermächtigt, die erforderliche frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

TOP 13: 31. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm im Bereich der Ortsgemeinde Feuerscheid

Anlass für die vorliegende Flächennutzungsplanänderung ist die Schaffung von Wohnbauflächen in der Ortsgemeinde Feuerscheid.

Details der Planung ergeben sich aus den Planvorentwurfsunterlagen.

Zu diesem Planvorhaben erfolgt im Parallelverfahren die Aufstellung des Bebauungsplanes „Kentenacker“ seitens der Ortsgemeinde Feuerscheid.

Im wirksamen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Prüm wird die Änderungsfläche als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.

Da Bebauungspläne gem. § 8 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, muss zusätzlich zur Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplanes ebenfalls der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Prüm geändert werden. Im Flächennutzungsplan sind die o. g. Flächen als Wohnbaufläche (W) darzustellen.

Die Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm (vorbereitende Bauleitplanung) kann gem. § 8 Abs. 3 BauGB auch gleichzeitig mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Kentenacker“ der Ortsgemeinde Feuerscheid (verbindliche Bauleitplanung) erfolgen, also im sogenannten Parallelverfahren.

Eine vereinfachte raumordnerischen Prüfung bei der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, bei der die Raumverträglichkeit des geplanten Vorhabens geprüft wird, wurde bereits durchgeführt.

Der Verbandsgemeinderat beschließt die 31. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm im Bereich der Ortsgemeinde Feuerscheid zur Darstellung von Wohnbauflächen im Regelverfahren.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Planaufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Die Vorentwurfsunterlagen der 31. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes werden vom Rat anerkannt.

Die Verwaltung wird ermächtigt, die erforderliche frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Nichtöffentliche Sitzung

Im nichtöffentlichen Teil wurde über Grundstücksangelegenheiten beraten und beschlossen.