Der Wahlausschuss für die Wahl zum/zur Ortsbürgermeister/in in der Ortsgemeinde Pittenbach hat in seiner öffentlichen Sitzung am 26.09.2023 festgestellt, dass kein Wahlvorschlag eingereicht worden ist.
Gemäß § 62 Abs. 6 Kommunalwahlgesetz Rheinland-Pfalz (KWG) i. V. m. § 53 Abs. 2 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) findet die Urwahl nicht statt, wenn keine gültige Bewerbung eingereicht worden ist.
In diesem Falle wird die Ortsbürgermeisterin/der Ortsbürgermeister vom Gemeinderat gemäß den Bestimmungen des § 40 GemO gewählt. Die Wahl soll spätestens acht Wochen nach dem Tag der ausgefallenen Wahl erfolgen.
Wir geben den Wählerinnen und Wählern dies hiermit zur Kenntnis.