1. Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Verbandsgemeinderates vom 20.06.2023
2. Mitteilungen der Verwaltung
3. Anfragen von Ratsmitgliedern
3.1. Wie ist die aktuelle Situationslage „Flüchtlinge“ im Bereich der VG Prüm (RM Dimmer)
3.2. Welche Auswirkungen hat das Urteil des OVG RLP zur Windenergieanlage Hollnich auf die weiteren Planungen? (RM Kinnen)
3.3. Können weitere Windanlagen gebaut werden? (RM Hiltawski)
3.4. Schriftliche Anfrage von Herrn RM Urfels zu den Kosten für die Vorplanungen des Neubaus der Sporthalle in Bleialf
Die Anfrage wurde schriftlich beantwortet.
4. Einwohnerfragestunde gemäß § 16 a GemO
5. Jahresabschluss 2022 der Verbandsgemeinde Prüm
Aufgrund der Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses beschließt der Verbandsgemeinderat die Feststellung und Entlastungserteilung zum Jahresabschluss 2022 der Verbandsgemeinde Prüm nach § 114 GemO.
Die über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen im Haushaltsjahr 2022 wurden gebilligt.
6. Jahresabschluss des Verbandsgemeindewerkes zum 31.12.2022
Prüfungsbericht, Lagebericht der Werkleitung und Verwendung des Jahresergebnisses
Der Jahresabschluss wurde erstellt und von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ludwig & Diener Revision GmbH, Trier, geprüft.
Der Werkausschuss hat den Tagesordnungspunkt in der Sitzung am 20.09.23 beraten.
Nach Kenntnisnahme des Lageberichtes der Werkleitung, des abschließenden Prüfungsergebnisses und des Bestätigungsvermerkes des Wirtschaftsprüfers fasst der Verbandsgemeinderat nachstehenden Beschluss:
„Die Jahresbilanz schließt in Aktiva und Passiva zum 31. Dezember 2022 mit einer Bilanzsumme von 57.493.859,94 € ab und weist in Übereinstimmung mit der Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresverlust in Höhe von 263.219,97 € aus.
Der Jahresabschluss für die Abwasserbeseitigungseinrichtung für das Wirtschaftsjahr 2022 wird in der Erfolgsrechnung
in den Erträgen auf — 5.799.535,64 €
in den Aufwendungen auf — 6.062.755,61 €
festgestellt.
Der ausgewiesene Jahresverlust in Höhe von 263.219,97 € wird mit Gewinnvorträgen aus Vorjahren (160.617,77 €) verrechnet bzw. aus der zweckgebundenen Rücklage (102.602,20 €) abgedeckt.
Die Mehraufwendungen im Erfolgsplan gegenüber den Planansätzen werden genehmigt. Zustimmungsbedürftige Mehrausgaben im Vermögensplan gemäß § 17 Abs. 5 EigAnVO i. V. m. § 4 Abs. 2 Nr. 1 Betriebssatzung sind in 2022 nicht angefallen. Die im Wirtschaftsplan 2022 nicht verausgabten Haushaltsmittel im Vermögensplan, die im folgenden Jahr noch benötigt werden, werden gemäß Anlage in Höhe von insgesamt 1.952.074,15 € auf das Wirtschaftsjahr 2023 übertragen.
Ferner wird der Lagebericht festgestellt.
7. Antrag der FDP-Fraktion auf Senkung des Umlagesatzes
8. Klimaschutz-Kommunale Wärmeplanung
Die kommunale Wärmeplanung ist ein langfristiger und strategisch angelegter Prozess mit dem Ziel einer weitgehend klimaneutralen Wärmeversorgung und Nutzung für alle Kommunen in Rheinland-Pfalz. Dies ist unabhängig von den beabsichtigten Regelungen zur Änderung des Gebäudeenergiegesetztes (GEG).
Bei einer Antragstellung bis zum 31.12.2023, kann die Förderung bis zu 90 % der förderfähigen Gesamtausgaben betragen.
In Abstimmung mit der Energieagentur werden die Kosten für die Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung mit ca. 7 € je Einwohner beziffert.
Für den Bereich der Verbandsgemeinde Prüm muss daher mit Kosten von ca. 150.000 € ausgegangen werden.
Im Haupt- und Finanzausschuss erfolgte eine Vorberatung.
Der Verbandsgemeinderat beschließt die kommunale Wärmeplanung für den Bereich der Verbandsgemeinde Prüm durchführen zu wollen.
Die Verwaltung wird beauftragt einen Förderantrag zu stellen.
Der Bürgermeister wird ermächtigt, nach pflichtgemäßen Ermessen, nach Sicherstellung der Finanzierung den Auftrag zur Erstellung der Wärmeplanung zu erteilen.
9. Kooperation des Eifelkreises Bitburg-Prüm mit den Verbandsgemeinden / Stadt Bitburg zur Erarbeitung eines kreisweiten Radverkehrskonzeptes
Es ist nunmehr beabsichtigt ein kreisweites Radverkehrskonzept zu erstellen, da die Radwege nicht an Verbandsgemeinde- bzw. Stadtgrenzen enden. Bei der Erstellung der Konzeption, bei der es vorrangig um den „Alltagsradverkehr“ gehen soll, steht die Schaffung eines Radwegenetzes zwischen den Gemeinden bzw. zu zentralen Orten im Vordergrund.
Im Bereich der Verbandsgemeinde Prüm soll die Beauftragung einer Detailplanung für die innerörtliche Verkehrsführung in der Stadt Prüm optional bei der Angebotseinholung und Vergabe mit vorgesehen werden.
Federführend durch das Klimaschutzmanagement des Eifelkreises soll die Konzepterstellung mit den Kooperationspartnern (Verbandsgemeinden und Stadt Bitburg) umgesetzt werden.
Die Finanzierung soll aus Fördermitteln, aus Mitteln des Kreises und der Verbandsgemeinde, wobei die Details zur Kooperation in einer noch zu entwerfenden Kooperationsvereinbarung zwischen den beteiligten Kommunen erarbeitet werden.
Da die Ausschreibung der Planungsleistungen und der Förderantrag vom Kreis alsbald auf den Weg gebracht werden sollen, wird empfohlen den Bürgermeister zur Unterzeichnung einer Kooperationsvereinbarung nach pflichtgemäßem Ermessen zu ermächtigen.
Im Haupt- und Finanzausschuss erfolgte eine Vorberatung.
Das Vorhaben des Eifelkreises Bitburg-Prüm zur Erstellung eines kreisweiten Radverkehrskonzeptes wird begrüßt. Die grundsätzliche Bereitschaft sich hieran zu beteiligen wird daher erklärt.
Der Bürgermeister wird ermächtigt die in Planung befindliche Kooperationsvereinbarung nach pflichtgemäßem Ermessen zu unterzeichnen.
10. 11. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm im Bereich der Ortsgemeinde Weinsheim
Die vorliegende Planänderung zum Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Prüm betrifft zwei einzelne Änderungspunkte in der Ortsgemeinde Weinsheim. Im nördlichen Änderungsbereich soll ein Parkplatz für Mitarbeiter errichtet werden. Der südliche Änderungsbereich soll der Sicherung zukünftiger Wachstumspotentiale dienen.
Der Änderungsbereich umfasst insgesamt eine Fläche von rund 8,5 ha und überdeckt teilweise den Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Industriegebiet“ sowie den planungsrechtlichen Außenbereich gem. § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Teil der 8,5 ha Änderungsfläche sind 5,9 ha gewerbliche Baufläche und die Neuausweisung von ca. 2,6 ha Ausgleichsfläche.
Parallel zum laufenden Verfahren der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm wird der Bebauungsplan „ Industriegebiet“ seitens der Ortsgemeinde Weinsheim geändert (6. und 7. Änderung). Die Bebauungsplanaufstellung erfolgt jeweils im Regelverfahren mi zweistufigem Beteiligungsverfahren sowie Durchführung einer Umweltprüfung (Erarbeitung eines Umweltberichts gem. § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB).
Eine Änderung der Inhalte des Flächennutzungsplanes ist notwendig, da dem Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB derzeit nicht entsprochen werden kann. Im derzeit wirksamen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Prüm wird die nördliche Änderungsfläche (Geltungsbereich der 6. Änderung des Bebauungsplans) als Grünfläche dargestellt. Die südliche Änderungsfläche (Geltungsbereich der 7. Änderung des Bebauungsplans) wird hingegen tlw. als „festgesetzte Ausgleichsfläche für Baugebiete“, tlw. als „Fläche für Acker, Grünland oder Sonderkulturen, Anreicherung mit naturnahen Elementen auf mind. 5 % Anteil“ und tlw. als „Strukturreiches Gebiet mit Mindestanteil 15 % naturnaher Elemente zur Einbindung von Ortsrändern“ dargestellt.
Im Rahmen der 11. Änderung soll daher – entsprechend den Zielen der verbindlichen Bauleitplanung – für den in Rede stehenden Änderungsbereich „Gewerbliche Baufläche / Industriegebiet“ dargestellt werden. Ferner erfolgt die Darstellung einer „Ausgleichsfläche für Bauvorhaben“.
Letztmalig hat sich der Verbandsgemeinderat Prüm in seiner Sitzung am 28.02.2023 mit dieser Angelegenheit befasst. In der Sitzung wurden die Entwurfsunterlagen vom Rat gebilligt und die Durchführung der förmlichen Beteiligungsverfahren gem. § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.
Zwischenzeitlich wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben/E-Mail vom 04.05.2023 gem. § 4 Abs. 2 BauGB am Verfahren beteiligt. Ebenso erfolgte die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB mit Schreiben/E-Mail vom 04.05.2023. Die Offenlage der Planunterlagen gem. § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 16.05.2023 bis einschließlich 16.06.2023.
Während dieser Verfahren sind Stellungnahmen eingegangen. Über diese hat der Verbandsgemeinderat Prüm im Rahmen der Abwägung, soweit erforderlich, eine Entscheidung herbeizuführen.
Wenn den Beschlussvorschlägen gefolgt wird, sind keine Planänderungen erforderlich, die Grundzüge der Planung werden allerdings nicht berührt. Es handelt sich lediglich um redaktionelle Änderungen.
Gem. § 67 Abs. 2 Gemeindeordnung RLP bedarf die endgültige Entscheidung des Verbandsgemeinderates über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Flächennutzungsplanes der Zustimmung der Ortsgemeinden. Sofern Änderungen und Ergänzungen des Flächennutzungsplanes, wie hier der Fall, die Grundzüge der Gesamtplanung nicht betreffen, bedürfen sie nur der Zustimmung derjenigen Ortsgemeinden, die selbst oder als Nachbargemeinden von den Änderungen oder Ergänzungen berührt werden.
Gem. § 6 Abs. 1 BauGB bedarf der Flächennutzungsplan der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (Kreisverwaltung Bitburg-Prüm). Die Erteilung der Genehmigung ist gem. § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutungsplan wirksam.
Der Verbandsgemeinderat Prüm beschließt, den in der Abwägungstabelle dargelegten fachlichen Abwägungs- und Beschlussvorschlägen des Planungsbüros und der Verwaltung zu den während der förmlichen Beteiligungsverfahren gem. § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zu folgen. Die Abstimmung erfolgt zu den Inhalten der Abwägungstabelle im Gesamten.
Der Verbandsgemeinderat beschließt die 11. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm im Bereich der Ortsgemeinde Weinsheim (Feststellungsbeschluss).
Die Planunterlagen zur 11. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes werden gebilligt. Die Begründung mit Umweltbericht wird den Unterlagen beigefügt.
Gem. § 67 Abs. 2 Gemeindeordnung RLP bedarf die endgültige Entscheidung des Verbandsgemeinderates über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Flächennutzungsplanes der Zustimmung der Ortsgemeinden.
Vorausgesetzt, die Zustimmung der von der Planung berührten Ortsgemeinden wird erteilt, wird die Verwaltung ermächtigt, die 11. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes gem. § 6 Abs. 1 BauGB der höheren Verwaltungsbehörde (Kreisverwaltung Bitburg-Prüm) zur Genehmigung vorzulegen. Bei Erteilung der Genehmigung gem. § 6 Abs. 1 BauGB wird die Verwaltung ermächtigt, diese öffentlich bekannt zu machen.
11. 16. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm im Bereich der Ortsgemeinde Heckhuscheid
Voraussetzung hierfür ist, die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes mit Darstellung einer Sonderbaufläche gem. § 1 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) (Zuständigkeit des Verbandsgemeinderates) sowie die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit der Ausweisung eines Sondergebietes gem. § 11 Abs. 2 BauNVO (Zuständigkeit des Ortsgemeinderates Heckhuscheid).
Die 16. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes erfolgt gem. § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) im Parallelverfahren mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Photovoltaik-Freiflächenanlage Heckhuscheid“ der Ortsgemeinde Heckhuscheid.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte bereits mit Schreiben/E-Mail vom 20.03.2023 gem. § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB). Ebenso erfolgte bereits die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB mit Schreiben/E-Mail vom 20.03.2023. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte in Form einer öffentlichen Auslegung der Vorentwurfsunterlagen in der Zeit vom 27.03.2023 bis 27.04.2023.
Während dieser Verfahren sind Stellungnahmen eingegangen.
Über diese hat der Verbandsgemeinderat im Rahmen der Abwägung, soweit erforderlich, eine Entscheidung herbeizuführen und die Änderungen und Ergänzungen in der weiteren Planung zu berücksichtigen.
Im Anschluss ist gem. § 3 Abs. 2 BauGB erneut die Öffentlichkeit am Verfahren zu beteiligen. Des Weiteren sind gem. § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB erneut die Nachbargemeinden und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am Verfahren zu beteiligen.
Der Verbandsgemeinderat beschließt, den in der Abwägungstabelle dargelegten fachlichen Abwägungs- und Beschlussvorschlägen des Planungsbüros und der Verwaltung zu folgen. Die Beschlussfassung erfolgt zu den Abwägungsvorschlägen im Gesamten.
Die beschlossenen Änderungen/Ergänzungen sind in den Planunterlagen zu berücksichtigen.
Die Entwurfsunterlagen der 16. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes werden vom Rat als endgültiger Entwurf anerkannt.
Die Verwaltung wird ermächtigt, die weiteren erforderlichen Beteiligungsverfahren gem. § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
12. 18. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm im Bereich des Stadtteils Dausfeld
Anlass für die 18. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm sind Planungsabsichten der im Gewerbegebiet Prüm-Dausfeld ansässigen Firma Tesla Automation GmbH.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) erfolgte in Form einer öffentlichen Auslegung der Vorentwurfsunterlagen in der Zeit vom 03.04.2023 bis einschließlich 19.04.2023. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte mit Schreiben/E-Mail vom 21.03.2023, ebenso wie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB. Mit den während der o. g. Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen hat sich der Verbandsgemeinderat in öffentlicher Sitzung am 20.06.2023 befasst und entsprechende Abwägungsentscheidungen getroffen, die in der weiteren Planung berücksichtigt worden sind.
Anschließend wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben/E-Mail vom 28.07.2023 gem. § 4 Abs. 2 BauGB erneut am Verfahren beteiligt. Ebenso erfolgte die erneute Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB mit Schreiben/E-Mail vom 28.07.2023. Die erneute Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte gem. § 3 Abs. 2 BauGB durch Veröffentlichung der Planentwurfsunterlagen im Internet auf der Homepage der Verbandsgemeindeverwaltung Prüm sowie im zentralen Internetportal des Landes Rheinland-Pfalz (Geoportal) in der Zeit vom 31.07.2023 bis einschließlich 31.08.2023.
Zusätzlich zur Veröffentlichung der Entwurfsunterlagen im Internet konnten die Planentwurfsunterlagen in o. g. Zeitraum im Foyer der Verbandsgemeindeverwaltung Prüm während der Dienststunden eingesehen werden.
Während dieser Verfahren sind die aus der Anlage ersichtlichen Stellungnahmen eingegangen. Über diese hat der Verbandsgemeinderat im Rahmen der Abwägung, soweit erforderlich, eine Entscheidung herbeizuführen.
Wenn den Beschlussvorschlägen gefolgt wird, sind Änderungen der Planunterlagen erforderlich, die die Grundzüge der Planung berühren. Ein Teil der lt. der Abwägungstabelle vorgesehenen Änderungen/Ergänzungen führt zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen, weshalb gem. § 4 a Abs. 3 Baugesetzbuch mit dem geänderten Entwurf erneut die Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden müssen (vgl. § 4 a Abs. 3 BauGB).
Der Verbandsgemeinderat beschließt, den in der Abwägungstabelle dargelegten fachlichen Abwägungs- und Beschlussvorschlägen der Verwaltung zu folgen. Die Abstimmung erfolgt zu den Inhalten der Abwägungstabelle im Gesamten.
Der Verbandsgemeinderat beschließt, dass die zulässigen Nutzungen in den geplanten Änderungs-/Erweiterungsflächen sich auf Betriebe für Maschinenbau, Industriemontage, Automation, Komponentenproduktion sowie Entwicklung und Technologie beschränken soll. Zu diesem Zweck soll als Art der baulichen Nutzung eine entsprechende Sonderbaufläche dargestellt werden.
Die beschlossenen Änderungen sind in die Planunterlagen einzuarbeiten.
Die Verwaltung wird ermächtigt nach Fertigstellung der geänderten Entwurfsunterlagen erneut die Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen (vgl. § 4 a Abs. 3 BauGB).
13. Steuerungsrahmen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen der Verbandsgemeinde Prüm (Dez. 2020)
Zur Ermittlung geeigneter Flächen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen wurde ein Katalog von Steuerungskriterien angewandt.
Unter anderem wurden hierbei Ausschlussgebiete auf Grund städtebaulicher Vorstellungen der Verbandsgemeinde Prüm im Rahmen der Flächennutzung und natürlicher Ressourcen festgelegt.
So wurde z. B. festgelegt, dass landwirtschaftliche Nutzflächen mit einer Bodenwertzahl (Ackerzahl bzw. Grünlandzahl) von mindestens 32 (gewichtete mittlere Bodenwertzahl in der VG Prüm), um Flächenarrondierungen zu ermöglichen, innerhalb einer Solarparkfläche max. 25 % der Fläche diese Bodenwertzahl überschreiten dürfen.
In der Legende der zum Steuerungsrahmen gehörenden Karte wurde versehentlich der Begriff Ertragsmesszahl anstatt Acker- / Grünlandzahl verwendet.
Die sog. Ertragsmesszahl ist das Produkt aus der in qm ausgedrückten Fläche und der durch 100 geteilten Wertzahl der Bodenschätzung. Beispiel: Ein Flurstück mit der Fläche von 12.025 m² bewertet mit der Ackerzahl 50 erhält die Ertragsmesszahl 12.025x50:100=6.012. Weitere Details können dem ebenfalls als Anlage beigefügten Merkblatt über den Aufbau der Bodenschätzung (02/2099 – Bayrisches Landesamt für Steuern) entnommen werden.
Aufgrund von zahlreichen Anfragen und verschiedensten Interpretationen dieses und weiterer Kriterien wird dem Verbandsgemeinderat empfohlen, nachfolgende Punkte nochmals klarzustellen:
Sollte nach Einschätzung der Grundstückseigentümer die in der amtlichen Schätzungskarte des Vermessungs- und Katasteramtes festgelegte Acker-/Grünlandzahl nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, ist es zulässig, wenn auf eigene Kosten ein entsprechendes Bodengutachten in Auftrag gegeben wird und bei der Finanzbehörde eine Änderung der Schätzungskarten beantragt wird.
Den in der Sach- und Rechtslage beschriebenen klarstellenden Empfehlungen wird gefolgt.
14. Gestattungsvertrag Kabelverlegung
Der zugewiesene Einspeisepunkt ist in Niederprüm.
Die Lage der geplanten Freiflächen-Photovoltaikanlagen sowie die geplante Kabeltrasse sind aus den Kartenunterlagen ersichtlich.
Die Kabeltrasse führt über Wegegrundstücke der Ortsgemeinde Orlenbach, der Stadt Prüm, des Verbandsgemeindewerks Prüm sowie der Verbandsgemeinde Prüm.
Die hierzu abzuschließenden Gestattungsverträge orientieren sich an dem von der Kommunalberatung für die Verbandsgemeinde Prüm erstellten Vertragsmuster „Gestattungsvertrag Kabelverlegung und Zuwegung“.
Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Konditionen des abzuschließenden Gestattungsvertrages hinsichtlich der Kabelverlegung und ggf. etwaiger Nebenanlagen (z. B. Übergabestation) etc. in Zusammenhang mit der geplanten Freiflächen-Photovoltaikanlagen in der Ortsgemeinde Orlenbach zusammen mit der Verbandsgemeinde Prüm nach pflichtgemäßen Ermessen zu verhandeln und im Anschluss der Verhandlungen die entsprechenden Verträge zu unterzeichnen.
15. Breitbandversorgung im Eifelkreis Bitburg-Prüm;
Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zum Glasfaserausbau zwischen den Verbandsgemeinden im Kreisgebiet, der Stadt Bitburg und dem Eifelkreis Bitburg-Prüm
A. Sachverhalt/Vorhaben/Projekt
Zukunftsfähige digitale Netzinfrastrukturen ebnen den Weg für eine Gigabit-Gesellschaft. Sowohl der Bund als auch das Land Rheinland-Pfalz verfolgen den Aufbau von gigabitfähigen Netzen in diesem Jahrzehnt. Der Bund hat hierzu eine neue Gigabit Förderrichtlinie 2.0 im März 2023 erlassen. Das Land Rheinland-Pfalz hat zur Ko-Finanzierung aktuell eine neue Förderrichtlinie Breitband in der Ressortabstimmung. Gerade im ländlichen Raum ist der Aufbau einer flächendeckenden gigabitfähigen Infrastruktur wegen geringerer Wirtschaftlichkeit bei Ausbau und Betrieb ohne Förderung kaum zu leisten.
Der Anschluss an zukunftsfähige Netzinfrastrukturen ist ein zentraler Standortfaktor und daher von großer strategischer Bedeutung. Dies spiegelt sich auch in der vom Kreistag beschlossenen Entwicklungsstrategie des Kreisentwicklungskonzeptes wider, in der dem Glasfaserausbau eine prioritäre Bedeutung hinsichtlich der Umsetzung eingeräumt wird. Denn die modernen Informations- und Kommunikationstechnologien eröffnen den Menschen und Unternehmen wichtige Chancen, neue Wege des Zusammenlebens und der Zusammenarbeit, bessere Möglichkeiten zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sowie größere wirtschaftliche Erfolge. Ein umfassender Zugang zu Breitbandnetzen gilt inzwischen als Schlüssel zu ökonomischem Wachstum und Wohlstand. Dies ist gerade im ländlichen Raum mit seinen größeren Entfernungen und der naturgemäß dünneren Besiedlung wichtig.
Angesichts der Bedeutung der Breitbandversorgung für alle Bereiche der Kreis- und Regionalentwicklung unternahm der Eifelkreis Bitburg-Prüm in den vergangenen Jahren sehr umfangreiche Anstrengungen, um die Versorgung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen und sonstigen Institutionen im gesamten Kreisgebiet mit breitbandigem Internet zu verbessern und zu sichern. Die bislang im gesamten Kreisgebiet realisierten bzw. in der Umsetzung befindlichen Ausbauprojekte belaufen sich auf einen Umfang von über 74 Mio. EUR. Nach Abzug der Förderung durch den Bund und das Land Rheinland-Pfalz hat der Eifelkreis Aufwendungen in Höhe von 11 Mio. EUR zur Finanzierung des notwendigen Eigenanteils aufgebracht.
Im Einklang mit den von Bund und Land vorgesehenen Ausbauzielen hat der Kreistag des Eifelkreises Bitburg-Prüm im Herbst 2020 die Entwicklung einer Gigabit-Strategie beschlossen, die perspektivisch darauf abzielt, sämtliche Teilnehmeranschlüsse im gesamten Kreisgebiet mit einer zukunftsfähigen Glasfaseranbindung direkt bis ins Gebäude/Wohnung (FTTB/FTTH) zu erschließen.
Darauf aufbauend hat die Kreisverwaltung in Zusammenarbeit mit dem technischen Beratungsbüro Micus Strategieberatung, Düsseldorf, weitere Schritte unternommen, um die Gigabitentwicklung im Kreisgebiet voranzutreiben.
Gigabitstudie incl. Markterkundungsverfahren 2022
Auf der Basis des durchgeführten Markterkundungsverfahrens im Jahr 2022 befanden sich rund 74 % der Adressen im Kreisgebiet nach der Analyse in den sogenannten „Grauen Flecken“. Demgegenüber waren rd. 26 % der Adressen nicht förderfähig aufgrund einem bestehenden oder geplanten Gigabitausbau. Die Wirtschaftlichkeitslücke wurde auf der Basis einer Grobnetzplanung im Masterplan 2022 in einer Höhe von rund 224 Mio. Euro ermittelt.
Potentialanalyse zum eigenwirtschaftlichen Ausbau der TK Anbieter
Darüber hinaus hat das beauftragte Büro Micus das Potential für einen eigenwirtschaftlichen Breitbandausbau für jede Ortsgemeinde berechnet. Neben den bereits versorgten bzw. in Erschließung befindlichen Adressen (26 %) befanden sich weitere 44 % der Adressen in Ortsgemeinden mit hohem oder erhöhtem eigenwirtschaftlichem Potenzial.
Branchendialoge mit den TK Anbietern
Im Vorgriff auf die neuen Förderregularien des Bundes im neuen Förderprogramm der Gigabitförderung 2.0 führte die Kreisverwaltung im Frühjahr 2023 weiterhin Gespräche mit allen infrage kommenden Telekommunikationsanbietern, um weitere Gebiete/Bereiche für einen eigenwirtschaftlichen Ausbau der TK-Anbieter zu ermitteln. In den Gesprächen wurde das höchste konkrete Potenzial für die Stadt Bitburg, die Stadt Prüm, die VG Speicher sowie Teile der Verbandsgemeinden Bitburger Land und Südeifel angegeben.
Zudem ermittelte Micus auf der Basis der vorangegangenen Analysen und weiterer Faktoren zusätzlich 15 Ortsgemeinden mit sehr hohem eigenwirtschaftlichem Potenzial (siehe auch Anlage 2).
Auf der Basis der Erschließung aller „Grauen Flecken“ ohne Einbeziehung / Ausbau der Ortsgemeinden/Städte mit sehr hohem eigenwirtschaftlichen Potenzial (Angaben der TK-Unternehmen und zusätzlich durch Micus ermittelte Gemeinden) beliefe sich die Hochrechnung des verbleibenden Fördermittelbedarfs auf rund 159 Mio. Euro (Vorabanalyse Teil I – Teilerschließung).
Markterkundungsverfahren 2023
Als Grundlage für die beabsichtigte Antragstellung im Graue Flecken-Programm beim Bund bis zum 15. Oktober 2023 führte die Kreisverwaltung im Zeitraum Mai bis Juli 2023 ein erneutes Markterkundungsverfahren durch.
Die Markterkundung bestätigte im Wesentlichen die Ergebnisse des Branchendialoges mit den TK-Anbietern. Für die vom Büro Micus ermittelten weiteren 15 Ortsgemeinden mit sehr hohem Ausbaupotential wurden von den Unternehmen keine verbindlichen Ausbauerklärungen abgegeben.
Nach den Ergebnissen der Auswertung des Markterkundungsverfahrens sind 13.691 Adressen (grün; rund 28,5 %) bereits gigabitfähig versorgt (bestehender oder geplanter Gigabitausbau). 31.021 Adressen (rot; 64,7 %) sind unterversorgt und sollten als Graue Flecken für die Förderung von Bund und Land in die Antragstellung gebracht werden.
Nach den Ergebnissen dieser formellen Markterkundung errechnet sich auf der Basis der Erschließung aller Grauen Flecken unter Berücksichtigung des eigenwirtschaftlichen Ausbaus gemäß den Erklärungen der TK-Anbieter ein Fördermittelbedarf in Höhe von rund 193 Mio. Euro (Wirtschaftlichkeitslücke (2023) – Vollerschließung).
Die nachfolgende Übersicht liefert einen Vergleich der Kosten der verschiedenen Szenarien auf Ebene der Verbandsgemeinden bzw. der Stadt Bitburg:
Empfehlung des Büros Micus
Auf der Basis des Markterkundungsverfahrens 2023 sollte ein Förderantrag für die Grauen Flecken gestellt werden. Micus empfiehlt unter der Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel die Inklusion aller Grauen Flecken in den Antrag (Wirtschaftlichkeitslücke (2023) – Vollerschließung).
Nichtsdestotrotz sollten die Verbandsgemeinden weiterhin den Kontakt zu den Netzbetreibern pflegen. Falls im weiteren Verlauf zusätzlicher Eigenausbau nachgemeldet wird, ist eine Verringerung des Fördervolumens per Änderungsantrag möglich.
B. Regelung/Maßnahmen/Rechtsgrundlage
Herleitung der Zuständigkeit des Eifelkreises:
Die ursprüngliche Zuständigkeit der Ortsgemeinden zur Breitbandversorgung wurde von den Ortsgemeinden per Aufgabenübertragung nach § 67 Abs. 4 GemO auf die Verbandsgemeinden übertragen. Durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen den Verbandsgemeinden, der Stadt Bitburg und dem Eifelkreis Bitburg-Prüm begründeten die Parteien die Zuständigkeit des Eifelkreises zur Umsetzung der NGA-Strategie und zum Ausbau des Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzes im Gebiet des Eifelkreises Bitburg-Prüm. Der Kreistag stimmte in seiner Sitzung vom 16.03.2016 dem Vertragsabschluss zu, der Vertrag wurde am 08. Juni 2016 geschlossen.
Zur Umsetzung der Gigabitstrategie ist der Abschluss einer neuen Fassung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen den Verbandsgemeinden, der Stadt Bitburg und dem Eifelkreis Bitburg-Prüm erforderlich, um die weitere Zuständigkeit des Eifelkreises zu begründen.
Unter Berücksichtigung der in den vergangenen Jahren durch den Eifelkreis getragenen Eigenanteile für den Breitbandausbau (siehe oben) werden für den neuen öffentlich-rechtlichen Vertrag zum Gigabitausbau im Wesentlichen folgende Regelungsinhalte vorgeschlagen:
Der Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zum Gigabitausbau ist beigefügt.
C. Alternativen
Die Erarbeitung und Umsetzung einer Gigabit-Strategie wird von der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm nicht in Angriff genommen.
D. finanzielle / personelle Auswirkungen
Für die Herstellung eines flächendeckenden Glasfasernetzes bis in jedes Gebäude im Eifelkreis Bitburg-Prüm wurde im Ausbauszenario der Vollerschließung ein Fördermittelbedarf in Höhe von rund 193 Mio. Euro (Wirtschaftlichkeitslücke 2023) durch das beauftragte Fachbüro Micus, Düsseldorf, ermittelt. Die vorläufige Verteilung auf die einzelnen Verbandsgemeinden/Stadt Bitburg ergibt sich aus der oben dargestellten Übersichtstabelle. Die Verbandsgemeinden und die Stadt Bitburg tragen den vorläufig verbleibenden, nicht durch Fördermittel gedeckten Eigenanteil in Höhe von voraussichtlich 10 % der Wirtschaftlichkeitslücke gemäß der folgenden Tabelle:
Der auf die Verbandsgemeinde Prüm entfallende Eigenanteil (10 %) beträgt ca. 5 Mio. EUR.
Der Verbandsgemeinderat folgt der Beschlussempfehlung des Haupt- und Finanzausschusses vom 12.09.2023 und beschließt:
| 1. | Der Verbandsgemeinderat sieht die Herstellung eines flächendeckenden Glasfasernetzes bis in die Gebäude im gesamten Eifelkreis Bitburg-Prüm als wichtigen Beitrag zur Sicherung der Standortattraktivität, der Lebensqualität und Wettbewerbsfähigkeit der Region. |
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| 2. | Der Verbandsgemeinderat ermächtigt den Bürgermeister, den vorliegenden öffentlich-rechtlichen Vertrag zum Ausbau von gigabitfähigen Breitbandnetzen für die Verbandsgemeinde Prüm zu unterzeichnen. |
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| 3. | Der Verbandsgemeinderat beschließt, den notwendigen anteiligen Eigenanteil an der Wirtschaftlichkeitslücke zu tragen und die entsprechenden haushaltsmäßigen Vorkehrungen zu treffen. |
1. Niederschrift der nicht öffentlichen Sitzung des Verbandsgemeinderates vom 20.06.2023
2. Mitteilungen der Verwaltung
. /.
3. Anfragen von Ratsmitgliedern