| 1. | Neuwahl der Ortsbürgermeisterin / des Ortsbürgermeisters Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt |
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| Zum ehrenamtlichen Ortsbürgermeister wurde unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 40 und 53 GemO gewählt:Thomas Backes Auf die gesonderte Wahlniederschrift wird verwiesen. Ernennung, Vereidigung und Einführung des neugewählten ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters obliegen nach § 54 Abs. 2 GemO dem noch im Amt befindlichen Vorgänger oder im Vertretungsfall dem Beigeordneten. Ist ein allgemeiner Vertreter nicht vorhanden oder noch nicht ernannt, so erfolgen die Ernennung, die Vereidigung und die Einführung des Bürgermeisters durch ein vom Gemeinderat beauftragtes Ratsmitglied. Da der 1. Beigeordneter Thomas Backes zum Ortsbürgermeister gewählt wurde, beauftragte der Gemeinderat Ratsmitglied Günter Reichertz die Ernennung, Vereidigung und Einführung des Ortsbürgermeisters in das Amt durchzuführen. Ratsmitglied Günter Reichertz vollzog die nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes vorbereitete Urkunde und ernannte den neugewählten ehrenamtlichen Ortsbürgermeister zum Ehrenbeamten. Nach Aushändigung der Ernennungsurkunde erfolgte die Vereidigung und Amtseinführung. |
| 2. | Ggfls. weitere Wahlen / Verpflichtung eines neuen Ratsmitgliedes |
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| Durch die Wahl von Herrn Thomas Backes zum Ortsbürgermeister, muss ein Ratsmitglied zum/zur 1. Beigeordneten gewählt werden. Die Neuwahl wird vertagt. Der entsprechende Nachrücker wird förmlich informiert. Die Verpflichtung des neuen Ratsmitgliedes findet in der nächsten Sitzung statt. |