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Prümer Rundschau
Ausgabe 41/2024
Verbandsgemeinde Prüm
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Ergebnisse aus der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Verbandsgemeinde Prüm vom 17.09.2024

Öffentliche Sitzung

1. Verpflichtung der Ausschussmitglieder

Der Bürgermeister verpflichtet die neu gewählten Ausschussmitglieder gemäß den Bestimmungen der Gemeindeordnung vor ihrem Amtsantritt durch Handschlag.

2. Mitteilungen der Verwaltung

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3. Anfragen von Ausschussmitgliedern

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4. Neufassung der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Verbandsgemeinde Prüm

Die Verbandsgemeinde Prüm erhebt für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren der Verbandsgemeinde Prün nach Maßgabe des § 36 des Landesgesetztes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG) vom 02.11.1981 – in der jeweils gültigen Fassung – Kostenersatz. Der in Rechnung zu stellende Personal- und Sachaufwand wurde im Einzeln in der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Verbandsgemeinde Prüm vom 15. März 2022 festgelegt.

Die bisherige Satzung vom 15. März 2022 bedarf aufgrund der Lohnsteigerungen der letzten Jahre und der erheblichen Preissteigerungen bei der Beschaffung von neuen Feuerwehreinsatzfahrzeugen einer Anpassung, wobei die Fahrzeuge, die sich in der laufenden Beschaffung befinden, bereits Berücksichtigung fanden.

Erläuterungen zur Berechnung der Personalkosten sowie der Kosten der Feuerwehr- und anderen Einsatzfahrzeuge.

Nach § 3 der Kostensatzung werden die Personalkosten für ehrenamtliche Einsatzkräfte auf der Grundlage des § 36 Abs. 7 LBKG erhoben.

Für die Berechnung der Personalkosten wird danach je Stunde Einsatzdauer eines Feuerwehrangehörigen der auf die Arbeitsstunde umgerechnete durchschnittliche Bruttomonatsverdienst im Produzierenden Gewerbe und Dienstleitungsbereich (ohne Sonderzahlungen) zu Grunde gelegt. Der durchschnittliche Bruttoverdienst betrug für das 3. Quartal 2023 laut Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes 4.335 €.

Aus diesem Durchschnittsmonatsverdienst von 4.335 € errechnet sich bei durchschnittlich 134,58 Monatsstunden (gerundet 135 Monatsstunden) eines Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst ein durchschnittlicher Stundensatz von derzeit 32,11 €. Diesem kann ein Gemeinkostenzuschlag von höchstens 10 v. H., derzeit höchstens 3,21 € sowie ein Zuschlag für die Aufwandsentschädigung in Höhe von 7,00 € (siehe § 10 Abs. 26 der Hauptsatzung der VG Prüm vom 27.08.2024) hinzugerechnet werden, sodass die Kostenpauschale für eine Ehrenamtliche Einsatzkraft insgesamt 42,32 € beträgt.

Bei der Berechnung der Stundensätze der Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge ist folgendes zu beachten:

1.

als jährliche Kosten können 10 v. H. der Anschaffungskosten der Fahrzeuge angesetzt werden, die zur Berechnung der Stundensätze auf 80 Stunden je Fahrzeug zuzüglich eines Zuschlags für Vorhalte-, Wartungs-, Unterhaltungs-, Unterbringungs-, Verwaltungs- und sonstige Gemeinkosten von 30 v. H. umgelegt werden,

2.

die Anschaffungskosten sind nicht durch Zuweisungen des Landes, insbesondere aus Mitteln der Feuerschutzsteuer, zu kürzen,

3.

die ansetzbaren Kosten nach Nummer 1 und 2 sind um den Anteil des öffentlichen Interesses in Höhe von 50 v. H. zu vermindern,

4.

bei der Berechnung der Stundensätze können für vergleichbare Fahrzeuge Durchschnittssätze festgesetzt werden,

5.

die Stundensätze können auch für Einsatzfahrzeuge geltend gemacht werden, die nicht im Eigentum der Gemeinde oder des Landkreises stehen, deren Halter sie aber sind, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer die Gemeinde oder den Landkreis dazu ausdrücklich oder stillschweigend ermächtigt.

Nach diesem Berechnungsverfahren wurde der Gebührentarif für Feuerwehr- und Einsatzfahrzeuge ermittelt, wobei dieser nach kaufmännischen Grundsätzen auf- bzw. abgerundet wurde.

In § 36 Abs. 10 wurde das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium ermächtigt, nach Maßgabe des § 36 Abs. 9 LBKG für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge durch Rechtsverordnung Stundensätze festzulegen.

Eine diesbezügliche Rechtsverordnung wurde bisher nicht erlassen.

§ 5 Abs. 4, Satz 2 der Kostensatzung sieht vor, dass die Stundensätze nach der Verordnung des zuständigen Ministerium gem. § 36 Abs. 10 LBKG den von uns ermittelten Stundensätzen (Satz 1) vorgehen.

Der Haupt- und Finanzausschuss der Verbandsgemeinde Prüm empfiehlt dem Verbandsgemeinderat, die Neufassung der Satzung der Verbandsgemeinde Prüm über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Verbandsgemeinde Prüm einschließlich des Gebührentarifs als Satzung zu beschließen.

5. Beschaffung zweier Mehrzweckfahrzeuge MZF-3 für die Freiwilligen Feuerwehren Feuerscheid und Winterspelt

Der Haupt- und Finanzausschuss der Verbandsgemeinde Prüm empfiehlt dem Verbandsgemeinderat Prüm, die Aufträge über die Lieferung zweier Mehrzweckfahrzeuge MZF-3 für die Freiwilligen Feuerwehren Feuerscheid und Winterspelt auf Grundlage der vorliegenden Angebote wie folgt zu vergeben:

Los 1 und Los 2

KBM Motorfahrzeuge GmbH & Co. KG

Unimog Generalvertretung Verkauf und Service

D-56626 Andernach

mit der Brutto-Angebotssumme von 817.789,42 €.

Durch zusätzliche Kosten für Funkgeräte, Bauabnahmen und Lohnnebenkosten wird sich die Summe für beide Fahrzeuge auf insgesamt rund 825.000 € für beide Fahrzeuge beziffern.

6. Neuwahl des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Prüm 2025

Die 8-jährige Amtszeit von Herrn Bürgermeister Söhngen endet am 30.09.2025. Gemäß § 53 Abs. 5 GemO ist dessen Nachfolger frühestens 9 Monate und spätestens 3 Monate vor Frei-werden der Stelle zu wählen. Den Wahltag sowie den Tag einer etwaigen Stichwahl setzt gemäß § 60 Abs. 2 KWG die Kreisverwaltung als Aufsichtsbehörde fest. Eine Beteiligung der betroffenen Gebietskörperschaften ist gesetzlich nicht vorgesehen. Gleichwohl ist es gängige Praxis der Aufsichtsbehörde, Terminvorschläge bei den kommunalen Gebietskörperschaften einzuholen. Der Wahlterminvorschlag der Gebietskörperschaft ist kein Geschäft der laufenden Verwaltung i. S. des § 47 GemO. Dies bedeutet, dass der Bürgermeister hierzu einen Beschluss des Verbandsgemeinderates herbeizuführen hat.

Den Damen und Herren des Verbandsgemeinderates wird verwaltungsseitig vorgeschlagen, in der Sitzung am 24.09.2024 den 01. Juni 2025 als Tag der Wahl und den 15.06.2025 als Tag einer etwaigen Stichwahl festzusetzen.

In diesem Falle, hat die Ausschreibung der Stelle spätestens am 69. Tag vor der Wahl (= 24.03.2025 zu erfolgen und läuft die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen am 48. Tag vor der Wahl (= 14.04.2025, 18:00 Uhr) ab.

Damit den Bewerberinnen und Bewerbern und gleichzeitig auch den im Verbandsgemeinderat vertretenen Parteien und Wählergruppen ausreichend Zeit verbleibt, sollte der Verbandsgemeinderat ferner beschließen, in welchen Printmedien die Ausschreibung zu erfolgen hat und gleichzeitig die Ausformulierung der Stellenausschreibung und die Festlegung der Frist zur Abgabe der Bewerbungen festgelegt werden. Der Wahltag und der Tag einer etwaig notwendigen Stichwahl sind gleichzeitig mit der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen (spätestens am 69. Tag vor der Wahl = 24.03.2025) bekannt zu machen.

Der Wahltag und der Tag der Stichwahl müssen jeweils ein Sonntag sein. Stichwahlen haben spätestens 21 Tage nach der ersten Wahl stattzufinden.

Zusätzlich ist für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters gemäß § 53 Abs. 6 GemO eine Stellenausschreibung erforderlich. Zuständig für die Festlegung des Ausschreibungstextes, die vor allem ein beamtenrechtliches Erfordernis ist und ebenfalls am 69. Tag vor der Wahl zu erfolgen hat, ist der Verbandsgemeinderat. Der Verbandsgemeinderat entscheidet über den Inhalt der Stellenanzeige, wobei er in Bezug auf die Wählbarkeitsvoraussetzungen an die gesetzlichen Vorgaben in § 53 Abs. 3 GemO gebunden ist und darüber hinaus insbesondere keine weiteren persönlichen Voraussetzungen vorsehen darf. Deshalb sollte insoweit nur der Wortlaut des § 53 Abs. 3 GemO in der Stellenausschreibung aufgenommen werden. Darüber hinaus sind jedoch allgemeine Hinweise zulässig. In der Stellenausschreibung sind außerdem die beiden nach der Kommunal-Besoldungsverordnung des Landes zulässigen Besoldungsgruppen aufzunehmen.

Der Verbandsgemeinderat entscheidet im Rahmen des § 53 Abs. 6 GemO auch über den Zeitpunkt der Stellenausschreibung und darüber, wo sie erfolgen soll.

In der Stellenausschreibung kann eine Frist zur Abgabe der Bewerbungen bestimmt werden, die auch vor dem 48. Tag vor der Wahl (gesetzlicher Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen) liegen kann, wobei allerdings aus der Formulierung der Fristsetzung deutlich werden muss, dass es sich nicht um eine Ausschlussfrist handelt, denn um eine solche handelt es sich allein bei der in § 58 i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 5 KWG bestimmten Frist.

Bei der Ausschreibung kann auch zum Ausdruck gebracht werden, dass bereits bei der Bewerbung die üblichen Unterlagen (z. B. Lebenslauf, etc.) beigefügt sein können.

Da Herr Bürgermeister Söhngen nicht mehr zur Wiederwahl antreten kann, kann er bei diesem Tagesordnungspunkt den Vorsitz führen.

Das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht jedoch (§ 36 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GemO).

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Verbandsgemeinderat, den Termin für die Neuwahl auf den 01. Juni 2025 und eine etwaige Stichwahl auf den 15.06.2025 festzusetzen.

Weiterhin empfiehlt der Haupt- und Finanzausschuss dem Verbandsgemeinderat, die nach § 53 Abs. 3 GemO erforderliche Stellenausschreibung neben der Internetseite www.pruem.de in den Printmedien

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Trierischer Volksfreund

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Prümer Rundschau und

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Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz

zu veröffentlichen.

Vom Haupt- und Finanzausschuss wurde eine Ergänzung der Stellenausschreibung gewünscht. Es soll ein Hinweis aufgenommen werden, dass nähere Einzelheiten zur Verbandsgemeinde Prüm auf www.pruem.de einsehbar sind.

Nichtöffentliche Sitzung

Im nichtöffentlichen Teil erfolgten die Erläuterung der näheren Einzelheiten und das Ergebnis der Ausschreibung zum TOP 5 der öffentlichen Sitzung „Beschaffung zweier Mehrzweckfahrzeuge MZF-3 für die Freiwilligen Feuerwehren Feuerscheid und Winterspelt“. Der Vergabebeschluss bzw. die Empfehlung für den Verbandsgemeinderat erfolgte im öffentlichen Teil der Sitzung.