1. Verpflichtung der Ratsmitglieder
Im Auftrag des geschäftsführenden Vorsitzenden gab er einen kurzen Überblick über die Pflichten der Ratsmitglieder, die sich insbesondere aus den §§ 20, 21 und 30 Abs. 1 GemO ergeben und ging dabei auch auf haftungsrechtliche Aspekte ein.
Der Vorsitzende verpflichtete als (geschäftsführender) Ortsbürgermeister die neugewählten Ratsmitglieder namens der Ortsgemeinde durch Handschlag.
Die Verpflichtung des Vorsitzenden als gewähltes Ratsmitglied erfolgte durch den 1. Beigeordneten Klaus-Peter Ernzer.
2. Wahl des/der Ortsbürgermeisters/in
Stefan Marxen
Die Ernennung des neugewählten ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters obliegt nach § 54 Abs. 2 GemO dem noch im Amt befindlichen Vorgänger oder im Vertretungsfall dem Beigeordneten.
Der 1. Beigeordnete Klaus-Peter Ernzer vollzog die nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes vorbereitete Urkunde und ernannte den neugewählten ehrenamtlichen Ortsbürgermeister Stefan Marxen zum Ehrenbeamten.
3. Wahl des/der ehrenamtlichen Beigeordneten
Klaus-Peter Ernzer
Die Ernennung des Beigeordneten obliegt dem in der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates ernannten Ortsbürgermeister.
Ortsbürgermeister Stefan Marxen vollzog die nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes vorbereitete Urkunde und ernannte den neugewählten ehrenamtlichen Beigeordneten zum Ehrenbeamten.
4. Bildung der Ausschüsse
Der Rechnungsprüfungsausschuss und der Bauausschuss bestehen aus den Mitgliedern des Gemeinderates.
5. Geschäftsordnung des Gemeinderates
Deshalb hat der neu gewählte Gemeinderat mit Geltungsdauer für seine Wahlzeit eine Geschäftsordnung zu beschließen.
Gemäß § 37 Abs. 1 GemO ist für die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung eine Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder erforderlich.
Bis zu der Beschlussfassung über die neue Geschäftsordnung gilt die bisherige Geschäftsordnung weiter.
Kommt innerhalb eines halben Jahres nach der Neuwahl des Gemeinderates, also bis zum 09. Dezember 2024, ein Beschluss über die Geschäftsordnung des am 09. Juni 2024 neugewählten Gemeinderats nicht zustande, so gilt kraft Gesetzes die Mustergeschäftsordnung, die der Minister des Innern und für Sport bekannt macht.
Nach Beratung beschloss der Gemeinderat als Geschäftsordnung die vom Minister des Innern und für Sport veröffentlichte Mustergeschäftsordnung, veröffentlicht als Anhang zu § 37 GemO im Kommunalbrevier Rheinland-Pfalz, Auflage 2024, Seite 253 ff..
6. Bauangelegenheiten