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Prümer Rundschau
Ausgabe 41/2024
Verbandsgemeinde Prüm
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Ergebnisse aus der Sitzung des Verbandsgemeinderates Prüm vom 24.09.2024

Öffentliche Sitzung

1. Verpflichtung von Verbandsgemeinderatsmitgliedern

Der in der letzten Sitzung nicht anwesende Herr Werner Dimmer wurde von Herrn Bürgermeister Söhngen durch Handschlag als Ratsmitglied verpflichtet.

Bürgermeister Söhngen teilte dem Rat mit, dass der 1. Beigeordnete Herr Dr. Johannes Reuschen zwischenzeitlich sein Ratsmandat niedergelegt hat.

Nach dem amtlichen Wahlergebnis rückt Herr Walter Post (Ortsbürgermeister Büdesheim) nach. Herr Post war für die Sitzung entschuldigt und wird in der nächsten Sitzung verpflichtet.

2. Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Verbandsgemeinderates vom 27.08.2024

Einwendungen gegen die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Verbandsgemeinderates Prüm vom 27.08.2024 wurden nicht vorgebracht.

3. Mitteilungen der Verwaltung

Bürgermeister Söhngen unterrichtet den Rat darüber, dass aufgrund einer Anregung aus dem Rechnungsprüfungsausschuss, die Verwaltung eine Vorlage zum Thema „Verwendung der Spendengelder für die Flutkatastrophe vom 15.07.2021 für die nächste Sitzung erstellt.

Der Rat wird in der nächsten Sitzung darüber beraten und entscheiden.

4. Jahresbericht 2023 des Naturparks Nordeifel e.V.

Die Geschäftsführerin des Naturparks Nordeifel e. V. Frau Anne Derks stellte den Jahresbericht 2023 mittels einer Präsentation vor und beantwortete Fragen. Insbesondere wurde auf die Arbeit des Schülerforschungszentrums (SFZ) Prümer Land eingegangen. Das SFZ hat an vielen Wettbewerben teilgenommen und wurde mehrfach ausgezeichnet.

Alle Fraktionen aus dem Rat lobten die gute bisherige Arbeit des Naturparks Nordeifel e. V. und bedankten sich bei der scheidenden Geschäftsführerin Frau Derks. Frau Derks verlässt den Naturpark Nordeifel e. V. auf eigenen Wunsch und wird zukünftig im Naturpark Eifel tätig sein.

Bürgermeister Söhngen bedankte sich bei Frau Derks für die gute Arbeit der letzten Jahre mit einem Blumenstrauß und wünschte für den weiteren Lebensweg alles Gute.

In der gleichen Sitzung wurde die neue Geschäftsführerin Frau Verena Kartz den Ratsmitgliedern vorgestellt.

5. Jugendarbeit - Jahresbericht 2023 Haus der Jugend sowie Mobile Jugendarbeit

Die Mitarbeiter der „Mobilen Jugendarbeit“ haben dem Rat ihren schriftlichen Bericht vorgelegt.

Der anwesende Leiter des Haus der Jugend, Herr Jochen Pauls, stellte den Jahresbericht 2023 des HdJ vor und beantwortete Fragen.

Der Rat nahm von den Berichten zustimmend Kenntnis und bedankte sich für die gute Arbeit.

6. Anfragen von Ratsmitgliedern

RM Harald Valentin:

Bitte an die Verwaltung, die Machbarkeit der Errichtung einer Kunstrasenanlage in der Verbandsgemeinde Prüm zu prüfen, insbesondere hinsichtlich Standort, Größe und der Gewährung von Fördermitteln.

Bürgermeister Söhngen sagte die Überprüfung zu. In einer der nächsten Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses erfolgt die Unterrichtung.

RM Achim Kinnen:

Wie ist der aktuelle Stand in Sachen „Haus der Jugend“: Konzept und Umsetzung?

Der Vorsitzende teilte hierzu mit, dass der Verbandsgemeinderat keine Zuständigkeit hat. Diese liegt beim Stadtrat Prüm. Sicherlich wird dort über das weitere Vorgehen entschieden.

RM Jürgen Krämer:

Wirtschaftliche Schwierigkeiten bei Windanlagenbetreibern?

Der Vorsitzende beantwortete die Anfrage dahingehend, dass verwaltungseitig keine Informationen hierzu vorliegen.

7. Einwohnerfragestunde gemäß § 16 a GemO

Ein Bürger stellte eine Anfrage hinsichtlich des Betretungsrechts von Wohnungen durch das Sozialamt Prüm.

Die Anfrage wurde durch den Vorsitzenden beantwortet.

8. 17. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm – Teilbereich Windenergie

Der Verbandsgemeinderat hat in öffentlicher Sitzung am 28.02.2023 die 17. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm – Teilbereich Windenergie beschlossen.

Das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) legt für die einzelnen Länder konkrete Flächenbeitragswerte fest, welche einen prozentualen Anteil der Landesfläche für die Windenergie darstellen. Die Flächenbeitragswerte müssen dann mit einem Zwischenziel für Ende 2027 (1,4 % der Landesfläche) und einem Endziel für Ende 2032 (2,2 % der Landesfläche) erreicht werden. In Rheinland-Pfalz ist nach § 1 S. 3 Landeswindenergiegebietegesetz (LWindGG) vorgesehen, das Flächenziel von 2,2 % für Rheinland-Pfalz bereits bis zum 31.12.2030 zu erreichen.

Zuständig für das Erreichen dieser Flächenbeitragswerte ist grundsätzlich das Land (§ 3 Abs. 2 S. 1 WindBG). Das Land kann seine Pflicht gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WindBG erfüllen, indem es regionale Teilflächenziele festlegt, die in Summe den Flächenbeitragswert erreichen. Das Land Rheinland-Pfalz hat durch das LWindGG von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und den einzelnen Planungsregionen regionale Teilflächenziele zugeordnet, die im Rahmen der Genehmigung der Regionalpläne von der Obersten Landesplanungsbehörde festgestellt werden. Nach Z 163 b LEP IV sind in den Regionalplänen die Vorranggebiete für die Windenergienutzung auszuweisen.

Diese regionalen Teilflächenziele gelten jedoch nicht für die Kommunen als Träger der Bauleitplanung; diese sind nicht Adressat der Regelung (vgl. die Gesetzesbegründung zum LWindGG: LT-Drs. 18/8153 vom 28.11.2023, S. 10; vgl. auch die Stellungnahme von DOMBERT Rechtsanwälte vom 27.11.2023, S. 9).

Davon unberührt können die Träger der Bauleitplanung weiterhin Sonderbauflächen in den Flächennutzungsplänen darstellen (vgl. LT-Drs. 18/8153 vom 28.11.2023, S. 10). Diese können die regionalplanerischen Ausweisungen ergänzen beziehungsweise für die künftigen regionalplanerischen Ausweisungen eine Grundlage sein (LT-Drs. 18/8153 vom 28.11.2023, S. 10). Zu einer umfassenden Beschleunigung der Energiewende sollen alle Planungsebenen mit möglichst umfangreichen Ausweisungen für die Windenenergie beitragen (LT-Drs. 18/8153 vom 28.11.2023, S. 10).

Ziel der 17. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes ist es, die bestehenden Windenergiegebiete (Sonder-/Vorranggebiete der 6. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm – Teilfortschreibung Windkraft) auf eine Positivplanung umzustellen und für diese eine Rotor-Out-Regelung einzuführen. Mithilfe der Rotor-Out-Regelung wird eine effiziente Ausnutzung der Flächen ermöglicht. Im Sinne einer Konfliktminderung der verschiedenen Planungsebenen und in Anbetracht des § 2 Abs. 3 S. 2 LWindGG, wonach die Planungsgemeinschaft Rotor-Out-Regelungen festzulegen hat, ist es auch zielführend, bereits jetzt Rotor-Out-Regelungen festzulegen. Dadurch wird eine mögliche Übernahme und Ausweisung der Sondergebiete in der 17. Fortschreibung des Flächennutzungsplans durch die Planungsgemeinschaft Region Trier erleichtert.

Zusätzlich erfolgt die Ausweisung des Sondergebietes Großlangenfeld.

Mit der Feststellung des regionalen Teilflächenziels durch die Oberste Landesplanungsbehörde wird die „Entprivilegierung“ der Windenergienutzung außerhalb der ausgewiesenen Windenergiegebiete erreicht, vgl. § 249 Abs. 2 BauGB, § 5 Abs. 3 S. 1 LWindGG.

Es ist nicht das Ziel, möglichst viele neue Windenergiegebiete auszuweisen. Mit der geplanten Umstellung der Rotor-In-Regelung auf eine Rotor-Out-Regelung und durch Anpassung der Vorranggebiete aus dem Regionalen Raumordnungsplan der Region Trier - Teilfortschreibung Kapitel Energieversorgung / Teilbereich Windenergie - 2004 an die Vorgaben des LEP IV, 4. Änd. (reduzierter Siedlungsabstand von 900 m bzw. im Fall des Repowering von 720 m) können in den bestehenden Windenergiegebieten deutlich mehr Anlagen errichtet werden als nach dem bisherigen Planstand.

Wie bereits oben festgestellt, ist die Zielrichtung der Planung die Umstellung auf die Positivplanung, um die Regionale Planungsgemeinschaft Region Trier bei der Ausweisung von Windenergiegebieten zu unterstützen, da diese nach § 2 Abs. 1 LWindGG zur Erreichung des regionalen Teilflächenziels von 1,4 % der Regionsfläche verpflichtet ist. Die 17. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm – Teilbereich Windenergie soll zur Erreichung dieses regionalen Teilflächenziels beitragen. Die 17. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes optimiert die bestehenden Sondergebiete durch die Anwendung der Rotor-Out-Regelung, damit sie vollumfänglich genutzt und angerechnet werden können (vgl. § 2 Abs. 3 S. 2 LWindGG). Zudem wird ein weiteres Sondergebiet (Großlangenfeld) ausgewiesen und die Vorranggebiete aus dem Regionalen Raumordnungsplan den Landesentwicklungsplan angepasst. Insgesamt werden dadurch 2,36 % der Fläche der Verbandsgemeinde Prüm für die Windenergienutzung ausgewiesen.

Tatsächlich gilt unabhängig vom laufenden FNP-Verfahren aktuell die Privilegierung der Errichtung von Windenergieanlagen im gesamten VG-Gebiet bis zur Feststellung des regionalen Teilflächenziels von 1,4 % durch Beschluss der Regionalen Planungsgemeinschaft Region Trier, vgl. § 2 Abs. 2 S. 1 LWindGG, § 249 Abs. 2 BauGB.

Unabhängig von der Privilegierung behält sich der Verbandsgemeinderat gem. § 245e Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 3 BauGB vor, für Baugesuche von Windkraftanlagen außerhalb der von der Verbandsgemeinde Prüm dargestellten Sonder-/Vorranggebiete die Zurückstellung bei der Baugenehmigungsbehörde zu beantragen.

In der Sitzung vom 16.04.2024 wurden die Planentwurfsunterlagen vom Rat gebilligt und die Durchführung der förmlichen Beteiligungsverfahren gem. §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 und 4a Abs. 4 BauGB beschlossen.

Zwischenzeitlich wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange per E-Mail vom 25.06.2024 unter Fristsetzung bis zum 02.08.2024 gem. § 4 Abs. 2 BauGB am Verfahren beteiligt. Ebenso erfolgte die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB sowie der Nachbarstaaten gem. § 4a Abs. 4 BauGB per E-Mail vom 25.06.2024 unter Fristsetzung bis zum 02.08.2024. Die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte in Form einer Veröffentlichung der Planentwurfsunterlagen im Internet sowie einer öffentlichen Auslegung der Planentwurfsunterlagen in der Zeit vom 01.07.2024 bis einschließlich 02.08.2024.

Während dieser Verfahren sind Stellungnahmen eingegangen.

Die Beschlussvorschläge wurden in Zusammenarbeit mit dem Planungsbüro (BGH Plan) und der Rechtsanwaltskanzlei (DOMBERT Rechtsanwälte) erstellt.

Seitens der Rechtsanwaltskanzlei wurde festgestellt, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung aufgrund der vorzunehmenden Planänderungen nicht erforderlich sei, da diese nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen führen würden. Vorsorglich und aus Gründen der Rechtssicherheit wurde allerdings empfohlen, dass dennoch eine erneute beschränkte Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden sollte.

Da durch die vorzunehmenden Ergänzungen die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, soll gem. § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden.

Die von den Änderungen/Ergänzungen betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden per E-Mail vom 03.09.2024 unter Fristsetzung bis zum 17.09.2024 gem. § 4a Abs. 3 BauGB erneut am Verfahren beteiligt und um Abgabe einer Stellungnahme gebeten.

Über die eingegangenen Stellungnahmen hat der Verbandsgemeinderat im Rahmen der Abwägung, soweit erforderlich, eine Entscheidung herbeizuführen und die Änderungen und Ergänzungen in der weiteren Planung zu berücksichtigen.

Wenn den Beschlussvorschlägen gefolgt wird, sind kleinere Planänderungen erforderlich, die aber die Grundzüge der Planung nicht berühren.

Gem. § 67 Abs. 2 S. 2 Gemeindeordnung RLP bedarf die endgültige Entscheidung des Verbandsgemeinderates über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Flächennutzungsplanes der Zustimmung der Ortsgemeinden.

Gem. § 6 Abs. 1 BauGB bedarf der Flächennutzungsplan der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (Kreisverwaltung Bitburg-Prüm). Die Erteilung der Genehmigung ist gem. § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam.

Der Verbandsgemeinderat beschließt, den in der Abwägungstabelle dargelegten fachlichen Abwägungs- und Beschlussvorschlägen des Planungsbüros und der Verwaltung sowie der Rechtsanwaltskanzlei DOMBERT Rechtsanwälte Part mbB zu folgen. Die Beschlussfassung erfolgt zu den Abwägungsvorschlägen im Gesamten.

Der Verbandsgemeinderat beschließt die 17. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm – Teilbereich Windenergie (Feststellungsbeschluss).

Die Planunterlagen zur 17. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm – Teilbereich Windenergie werden gebilligt. Die Begründung mit integriertem Umweltbericht wird den Unterlagen beigefügt.

Gem. § 67 Abs. 2 S. 2 Gemeindeordnung RLP bedarf die endgültige Entscheidung des Verbandsgemeinderates über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Flächennutzungsplanes der Zustimmung der Ortsgemeinden.

Vorausgesetzt, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der von der Planung berührten Ortsgemeinden im Sinne des § 67 Abs. 2 S. 3 Gemeindeordnung RLP wird erteilt, wird die Verwaltung ermächtigt, die 17. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm – Teilbereich Windenergie gem. § 6 Abs. 1 BauGB der höheren Verwaltungsbehörde (Kreisverwaltung Bitburg-Prüm) zur Genehmigung vorzulegen. Bei Erteilung der Genehmigung gem. § 6 Abs. 1 BauGB wird die Verwaltung ermächtigt, diese öffentlich bekannt zu machen.

9. 24. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm im Bereich der Ortsgemeinde Weinsheim

Anlass für die vorliegende Flächennutzungsplanänderung ist der konkrete Bedarf an Gewerbeflächen in der Ortsgemeinde Weinsheim. Für die zum bestehenden Industrie- und Gewerbegebiet Weinsheim angrenzende Fläche des vorliegenden Plangebietes (Gemarkung Weinsheim, Flur 10, Flurstücke 10/10 und 11/3) bietet sich die in Rede stehende Fläche unter anderem als „Lückenschließung“ bis zur westlich angrenzend verlaufenden Kreisstraße K 179 an. Bereits jetzt lassen sich Gewerbe- und Industriebetriebe beidseitig der Industriestraße vorfinden. Die Fläche dient der Siedlungsabrundung für das Gewerbe- und Industriegebiet der Gemeinde.

Zudem liegt der Ortsgemeinde zwischenzeitlich eine sehr konkrete Anfrage für die Nutzung der Fläche als gewerbliches Baugrundstück vor.

Details der Planung ergeben sich aus den Planvorentwurfsunterlagen.

Es erfolgt zu diesem städtebaulichen Planvorhaben in einem Parallelverfahren die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Auf der Acht“ seitens der Ortsgemeinde Weinsheim.

Im wirksamen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Prüm wird die Änderungsfläche teilweise als Fläche für die Landwirtschaft mit der Zweckbestimmung „Acker, Grünland oder Sonderkulturen; Erhaltung der vorhandenen naturnahen Elemente“ und teilweise als „strukturreiches Gebiet mit Mindestanteil 15 % naturnaher Elemente zur Einbindung von Ortsrändern“ dargestellt.

Da Bebauungspläne gem. § 8 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, muss zusätzlich zur Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplanes ebenfalls der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Prüm geändert werden. Im Flächennutzungsplan sind die o. g. Flächen als gewerbliche Bauflächen (G) darzustellen.

Die Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm (vorbereitende Bauleitplanung) kann gem. § 8 Abs. 3 BauGB auch gleichzeitig mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Auf der Acht“ der Ortsgemeinde Weinsheim (verbindliche Bauleitplanung) erfolgen, also im sog. Parallelverfahren.

Ferner ist die Beantragung einer vereinfachten raumordnerischen Prüfung bei der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm erforderlich. Bei dieser wird die Raumverträglichkeit des geplanten Vorhabens geprüft.

Der Verbandsgemeinderat beschließt die 24. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm im Bereich der Ortsgemeinde Weinsheim zur Darstellung einer gewerblichen Baufläche sowie einer Grünfläche im Regelverfahren.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Planaufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Die Vorentwurfsunterlagen der 24. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes werden vom Rat anerkannt.

Die Verwaltung wird ermächtigt, die erforderliche vereinfachte raumordnerische Prüfung bei der Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm zu beantragen sowie die erforderliche frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB, der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

10. 20. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm im Bereich der Ortsgemeinde Neuendorf

Ziel der Planung ist es, die baurechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer fest aufgeständerten Photovoltaik-Freiflächenanlage mit einer Leistung von insgesamt ca. 13,97 MWp in der Ortsgemeinde Neuendorf zu schaffen.

Im aktuell gültigen Flächennutzungsplan sind die Flächen als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt.

Voraussetzung für die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzfläche ist die Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm mit der Darstellung einer Sonderbaufläche (Photovoltaik) gem. § 1 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) (Zuständigkeit des Verbandsgemeinderates) und die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit der Ausweisung eines Sondergebietes (Photovoltaik) gem. § 11 Abs. 2 BauNVO (Zuständigkeit des Ortsgemeinderates Neuendorf).

Die 20. Teiländerung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm erfolgt gem. § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren, also gleichzeitig mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „PV-Freiflächenanlage Neuendorf“.

Letztmalig hat sich der Rat in seiner Sitzung am 11.12.2024 mit der Angelegenheit befasst.

In der Sitzung wurde der Planaufstellungsbeschluss gefasst, die Abwägungsbeschlüsse zu den aus den frühzeitigen Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen gefasst sowie die Planentwurfsunterlagen gebilligt und die Durchführung der förmliche Beteiligungsverfahren beschlossen.

Auf die entsprechende Niederschrift wird verwiesen.

Zwischenzeitlich wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange per E-Mail vom 16.07.2024 unter Fristsetzung bis zum 22.08.2024 gem. § 4 Abs. 2 BauGB förmlich am Verfahren beteiligt. Ebenso erfolgte die förmliche Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB und der Nachbarstaaten gem. § 4a Abs. 4 BauGB per E-Mail vom 16.07.2024 unter Fristsetzung bis zum 22.08.2024. Die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte gem. § 3 Abs. 2 BauGB durch Veröffentlichung der Planentwurfsunterlagen im Internet auf der Homepage der Verbandsgemeindeverwaltung Prüm sowie der öffentlichen Auslegung im Foyer der Verbandsgemeindeverwaltung Prüm in der Zeit vom 22.07.2024 bis einschließlich 22.08.2024.

Während dieser Verfahren sind Stellungnahmen eingegangen. Über diese hat der Verbandsgemeinderat Prüm im Rahmen der Abwägung, soweit erforderlich, eine Entscheidung herbeizuführen.

Wenn den Beschlussvorschlägen gefolgt wird, sind kleinere Planänderungen erforderlich. Die Änderungen führen offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen, weshalb auf eine erneute Durchführung der Beteiligungsverfahren gem. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB verzichtet werden kann.

Gem. § 67 Abs. 2 Gemeindeordnung RLP bedarf die endgültige Entscheidung des Verbandsgemeinderates über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Flächennutzungsplanes der Zustimmung der Ortsgemeinden. Sofern Änderungen und Ergänzungen des Flächennutzungsplanes, wie hier der Fall, die Grundzüge der Gesamtplanung nicht betreffen, bedürfen sie nur der Zustimmung derjenigen Ortsgemeinden, die selbst oder als Nachbargemeinden von den Änderungen oder Ergänzungen berührt werden.

Gem. § 6 Abs. 1 BauGB bedarf der Flächennutzungsplan der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (Kreisverwaltung Bitburg-Prüm). Die Erteilung der Genehmigung ist gem. § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam.

Der Verbandsgemeinderat beschließt, den in der Abwägungstabelle dargelegten Abwägungs- und Beschlussvorschlägen der Verwaltung und des Planungsbüros zu folgen. Die Abstimmung erfolgt zu den Inhalten der Abwägungstabelle im Gesamten.

Die beschlossenen Änderungen sind in die Planunterlagen einzuarbeiten.

Der Verbandsgemeinderat beschließt die 20. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Prüm zur Darstellung einer Sonderbaufläche Photovoltaik in der Ortsgemeinde Neuendorf (Feststellungsbeschluss).

Die Planunterlagen zur 20. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes werden gebilligt. Die Begründung und der Umweltbericht werden den Unterlagen beigefügt.

Gem. § 67 Abs. 2 Gemeindeordnung RLP bedarf die endgültige Entscheidung des Verbandsgemeinderates über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Flächennutzungsplanes der Zustimmung der Ortsgemeinden.

Vorausgesetzt, die Zustimmung der von der Planung berührten Ortsgemeinden wird erteilt, wird die Verwaltung ermächtigt, die 20. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes gem. § 6 Abs. 1 BauGB der höheren Verwaltungsbehörde (Kreisverwaltung Bitburg-Prüm) zur Genehmigung vorzulegen. Bei Erteilung der Genehmigung gem. § 6 Abs. 1 BauGB wird die Verwaltung ermächtigt, diese öffentlich bekannt zu machen.

11. Jahresabschluss 2023 der Verbandsgemeinde Prüm

Der zuständige örtliche Rechnungsprüfungsausschuss der Verbandsgemeinde Prüm hat am 28.05.2024 den Jahresabschluss 2023 der Verbandsgemeinde Prüm geprüft.

Im Rahmen der örtlichen Prüfung erfolgten keine förmlichen Beanstandungen, daher wird dem Rat vorgeschlagen, den geprüften Jahresabschluss festzustellen und den Bürgermeister und die Beigeordneten der Verbandsgemeinde Prüm zu entlasten.

Im Verbandsgemeinderat erfolgt die abschließende Beratung und Beschlussfassung zum Jahresabschluss 2023 der Verbandsgemeinde Prüm.

Den Mitgliedern des Verbandsgemeinderates wurde eine Ausfertigung des Rechenschaftsberichtes mit Anhang zum Jahresabschluss 2023 nach den §§ 48 und 49 GemHVO beigefügt.

Aufgrund der Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses beschließt der Verbandsgemeinderat die Feststellung des Jahresabschlusses 2023 der Verbandsgemeinde Prüm nach § 114 GemO.

Der Verbandsgemeinderat beschließt, dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde Prüm und den Beigeordneten die Entlastung zu erteilen.

Die über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen im Haushaltsjahr 2023 wurden gebilligt.

12. Jahresabschluss des Verbandsgemeindewerkes zum 31.12.2023

Prüfungsbericht, Lagebericht der Werkleitung und Verwendung des Jahresergebnisses

Gemäß den Vorschriften der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung und der Betriebssatzung hat die Werkleitung den Jahresabschluss, die Erfolgsübersicht und den Lagebericht zu erstellen und dem Werkausschuss vorzulegen. Der Jahresabschluss ist von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Er ist mit der Stellungnahme des Werkausschusses dem Verbandsgemeinderat zur Feststellung vorzulegen. Der Verbandsgemeinderat hat über die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes zu beschließen.

Der Jahresabschluss wurde erstellt und von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ludwig & Diener Revision GmbH, Trier, geprüft.

Der Werkausschuss hat den Tagesordnungspunkt in der Sitzung am 18.09.2024 beraten.

Nach Kenntnisnahme des Lageberichtes der Werkleitung, des abschließenden Prüfungsergeb­nisses und des Bestätigungsvermerkes des Wirtschaftsprüfers fasst der Verbandsgemeinderat auf Vorschlag des Werkausschusses nachstehenden Beschluss:

Die Jahresbilanz schließt in Aktiva und Passiva zum 31. Dezember 2023 mit einer Bilanzsumme von 55.764.857,87 € ab und weist in Übereinstimmung mit der Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresverlust in Höhe von 117.861,48 € aus.

Der Jahresabschluss für die Abwasserbeseitigungseinrichtung für das Wirtschaftsjahr 2023 wird in der Erfolgsrechnung

in den Erträgen auf  —  6.232.852,48 €

in den Aufwendungen auf  —  6.350.713,96 €

festgestellt.

Der ausgewiesene Jahresverlust in Höhe von 117.861,48 € wird aus der zweckgebundenen Rücklage abgedeckt.

Die Mehraufwendungen im Erfolgsplan gegenüber den Planansätzen und die zustimmungsbedürftigen Mehrausgaben im Vermögensplan gemäß § 17 Abs. 5 EigAnVO i. V. m. § 4 Abs. 2 Nr. 1 Betriebssatzung werden genehmigt. Die im Wirtschaftsplan 2023 nicht verausgabten Haushaltsmittel im Vermögensplan, die im folgenden Jahr noch benötigt werden, werden gemäß Anlage in Höhe von 1.650.721,94 € auf das Wirtschaftsjahr 2024 übertragen. Zusätzlich werden nicht in Anspruch genommene Kreditermächtigungen aus 2023 in Höhe von 1.100.000 € (verzinsliche Kredite) auf das Wirtschaftsjahr 2024 übertragen.

Ferner wird der Lagebericht festgestellt.

13. Veränderung Trägerschaft „Kommunale Klärschlammverwertung Region Trier“ (KRT AöR)

Die Verbandsgemeinde Prüm hat die Aufgabe der Klärschlammverwertung in 2019 an die „Kommunale Klärschlammverwertung Region Trier“ (KRT AöR) übergeben. Träger der Anstalt sind ausschließlich kommunale Abwasserbetriebe in der Region Trier.

Zum 01.01.2024 wurden die Verbandsgemeindewerke Konz, bisher Eigenbetrieb der Verbandsgemeinde Konz, umgewandelt in die Verbandgemeindewerke Konz AöR. Die Verbandsgemeindewerke Konz AöR wird somit als eigenständige Rechtspersönlichkeit tätig. Die Verbandsgemeinde Konz überträgt die Trägerschaft bei der KRT AöR auf die Verbandsgemeindewerke Konz AöR.

Gemäß § 7 Abs. 4 Buchstabe b) der Satzung der KRT AöR bedarf die Veränderung der Trägerschaft die Zustimmung aller Anstaltsträger.

Die Beschlussfassung obliegt dem Verbandsgemeinderat.

Der Werkausschuss hat den Tagesordnungspunkt in der Sitzung am 18.09.2024 beraten.

Der Verbandsgemeinderat stimmt der Veränderung der Trägerschaft gemäß § 7 Abs. 4 Buchstabe b) der Satzung der KRT AöR zu. Die Verbandsgemeindewerke Konz AöR übernimmt rückwirkend zum 01.01.2024 die Trägerschaft der Verbandsgemeinde Konz.

14. Neufassung der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Verbandsgemeinde Prüm

Die Verbandsgemeinde Prüm erhebt für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren der Verbandsgemeinde Prün nach Maßgabe des § 36 des Landesgesetztes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG) vom 02.11.1981 – in der jeweils gültigen Fassung – Kostenersatz. Der in Rechnung zu stellende Personal- und Sachaufwand wurde im Einzeln in der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Verbandsgemeinde Prüm vom 15. März 2022 festgelegt.

Die bisherige Satzung vom 15. März 2022 bedarf aufgrund der Lohnsteigerungen der letzten Jahre und der erheblichen Preissteigerungen bei der Beschaffung von neuen Feuerwehreinsatzfahrzeugen einer Anpassung, wobei die Fahrzeuge, die sich in der laufenden Beschaffung befinden, bereits Berücksichtigung fanden.

Erläuterungen zur Berechnung der Personalkosten sowie der Kosten der Feuerwehr- und anderen Einsatzfahrzeuge.

Nach § 3 der im Entwurf vorliegenden Kostensatzung werden die Personalkosten für ehrenamtliche Einsatzkräfte auf der Grundlage des § 36 Abs. 7 LBKG erhoben.

Für die Berechnung der Personalkosten wird danach je Stunde Einsatzdauer eines Feuerwehrangehörigen der auf die Arbeitsstunde umgerechnete durchschnittliche Bruttomonatsverdienst im Produzierenden Gewerbe und Dienstleitungsbereich (ohne Sonderzahlungen) zu Grunde gelegt. Der durchschnittliche Bruttoverdienst betrug für das 3. Quartal 2023 laut Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes 4.335 €.

Aus diesem Durchschnittsmonatsverdienst von 4.335 € errechnet sich bei durchschnittlich 134,58 Monatsstunden (gerundet 135 Monatsstunden) eines Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst ein durchschnittlicher Stundensatz von derzeit 32,11 €. Diesem kann ein Gemeinkostenzuschlag von höchstens 10 v. H. derzeit höchstens 3,21 € sowie ein Zuschlag für die Aufwandsentschädigung in Höhe von 7,00 € (siehe § 10 Abs. 23 der Hauptsatzung der VG Prüm vom 27.08.2024) hinzugerechnet werden, sodass die Kostenpauschale für eine Ehrenamtliche Einsatzkraft insgesamt 42,32 € beträgt.

Bei der Berechnung der Stundensätze der Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge ist folgendes zu beachten:

1.

als jährliche Kosten können 10 v. H. der Anschaffungskosten der Fahrzeuge angesetzt werden, die zur Berechnung der Stundensätze auf 80 Stunden je Fahrzeug zuzüglich eines Zuschlags für Vorhalte-, Wartungs-, Unterhaltungs-, Unterbringungs-, Verwaltungs- und sonstige Gemeinkosten von 30 v. H. umgelegt werden,

2.

die Anschaffungskosten sind nicht durch Zuweisungen des Landes, insbesondere aus Mitteln der Feuerschutzsteuer, zu kürzen,

3.

die ansetzbaren Kosten nach Nummer 1 und 2 sind um den Anteil des öffentlichen Interesses in Höhe von 50 v. H. zu vermindern,

4.

bei der Berechnung der Stundensätze können für vergleichbare Fahrzeuge Durchschnittssätze festgesetzt werden,

5.

die Stundensätze können auch für Einsatzfahrzeuge geltend gemacht werden, die nicht im Eigentum der Gemeinde oder des Landkreises stehen, deren Halter sie aber sind, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer die Gemeinde oder den Landkreis dazu ausdrücklich oder stillschweigend ermächtigt.

Nach diesem Berechnungsverfahren wurde der Gebührentarif für Feuerwehr- und Einsatzfahrzeuge ermittelt, wobei dieser nach kaufmännischen Grundsätzen auf- bzw. abgerundet wurde.

In § 36 Abs. 10 wurde das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium ermächtigt, nach Maßgabe des § 36 Abs. 9 LBKG für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge durch Rechtsverordnung Stundensätze festzulegen.

Eine diesbezügliche Rechtsverordnung wurde bisher nicht erlassen.

§ 5 Abs. 4, Satz 2 der Kostensatzung sieht vor, dass die Stundensätze nach der Verordnung des zuständigen Ministerium gem. § 36 Abs. 10 LBKG den von uns ermittelten Stundensätzen (Satz 1) vorgehen.

Nach Beratung folgt der Verbandsgemeinderat Prüm der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses und beschließt, die als Entwurf vorliegende Neufassung der Satzung der Verbandsgemeinde Prüm über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Verbandsgemeinde Prüm einschließlich des Gebührentarifs als Satzung.

15. Beschaffung zweier Mehrzweckfahrzeuge MZF-3 für die Freiwilligen Feuerwehren Feuerscheid und Winterspelt

Die Sach- und Rechtslage beinhaltet vertrauliche Aspekte der Angebote i. S. des § 5 der Vergabeordnung (VgV) sowie Aussagen zur fachlichen und persönlichen Leistungsfähigkeit.

Insoweit wird auf die vergaberelevanten Erläuterungen der nichtöffentlichen Sitzung verwiesen.

Nach Beratung beschließt der Verbandsgemeinderat Prüm, die Aufträge über die Lieferung zweier Mehrzweckfahrzeuge MZF - 3 für die Freiwilligen Feuerwehren Feuerscheid und Winterspelt auf Grundlage der vorliegenden Angebote wie folgt zu vergeben:

Los 1 und Los 2

KBM Motorfahrzeuge GmbH & Co. KG, Unimog Generalvertretung Verkauf und Service, Kölner Straße 19-21, D-56626 Andernach

mit der Brutto-Angebotssumme von 817.789,42 €.

Durch zusätzliche Kosten für Funkgeräte, Bauabnahmen und Lohnnebenkosten wird sich die Summe für beide Fahrzeuge auf insgesamt:

Rund 825.000 € für beide Fahrzeuge

beziffern.

16. Neuwahl des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Prüm 2025

Die 8-jährige Amtszeit von Herrn Bürgermeister Söhngen endet am 30.09.2025. Gemäß § 53 Abs. 5 GemO ist dessen Nachfolger frühestens 9 Monate und spätestens 3 Monate vor Frei-werden der Stelle zu wählen. Den Wahltag sowie den Tag einer etwaigen Stichwahl setzt gemäß § 60 Abs. 2 KWG die Kreisverwaltung als Aufsichtsbehörde fest. Eine Beteiligung der betroffenen Gebietskörperschaften ist gesetzlich nicht vorgesehen. Gleichwohl ist es gängige Praxis der Aufsichtsbehörde, Terminvorschläge bei den kommunalen Gebietskörperschaften einzuholen. Der Wahlterminvorschlag der Gebietskörperschaft ist kein Geschäft der laufenden Verwaltung i. S. des § 47 GemO. Dies bedeutet, dass der Bürgermeister hierzu einen Beschluss des Verbandsgemeinderates herbeizuführen hat.

Den Damen und Herren des Verbandsgemeinderates wird verwaltungsseitig vorgeschlagen, in der Sitzung am 24.09.2024 den 01. Juni 2025 als Tag der Wahl und den 15.06.2025 als Tag einer etwaigen Stichwahl festzusetzen.

In diesem Falle, hat die Ausschreibung der Stelle spätestens am 69. Tag vor der Wahl (= 24.03.2025 zu erfolgen und läuft die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen am 48. Tag vor der Wahl (= 14.04.2025, 18:00 Uhr) ab.

Damit den Bewerberinnen und Bewerbern und gleichzeitig auch den im Verbandsgemeinderat vertretenen Parteien und Wählergruppen ausreichend Zeit verbleibt, sollte der Verbandsgemeinderat ferner beschließen, in welchen Printmedien die Ausschreibung zu erfolgen hat und gleichzeitig die Ausformulierung der Stellenausschreibung und die Festlegung der Frist zur Abgabe der Bewerbungen festgelegt werden. Der Wahltag und der Tag einer etwaig notwendigen Stichwahl sind gleichzeitig mit der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen (spätestens am 69. Tag vor der Wahl = 24.03.2025) bekannt zu machen.

Der Wahltag und der Tag der Stichwahl müssen jeweils ein Sonntag sein. Stichwahlen haben spätestens 21 Tage nach der ersten Wahl stattzufinden.

Zusätzlich ist für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters gemäß § 53 Abs. 6 GemO eine Stellenausschreibung erforderlich. Zuständig für die Festlegung des Ausschreibungstextes, die vor allem ein beamtenrechtliches Erfordernis ist und ebenfalls am 69. Tag vor der Wahl zu erfolgen hat, ist der Verbandsgemeinderat. Der Verbandsgemeinderat entscheidet über den Inhalt der Stellenanzeige, wobei er in Bezug auf die Wählbarkeitsvoraussetzungen an die gesetzlichen Vorgaben in § 53 Abs. 3 GemO gebunden ist und darüber hinaus insbesondere keine weiteren persönlichen Voraussetzungen vorsehen darf. Deshalb sollte insoweit nur der Wortlaut des § 53 Abs. 3 GemO in der Stellenausschreibung aufgenommen werden. Darüber hinaus sind jedoch allgemeine Hinweise zulässig. In der Stellenausschreibung sind außerdem die beiden nach der Kommunal-Besoldungsverordnung des Landes zulässigen Besoldungsgruppen aufzunehmen.

Der Verbandsgemeinderat entscheidet im Rahmen des § 53 Abs. 6 GemO auch über den Zeitpunkt der Stellenausschreibung und darüber, wo sie erfolgen soll.

In der Stellenausschreibung kann eine Frist zur Abgabe der Bewerbungen bestimmt werden, die auch vor dem 48. Tag vor der Wahl (gesetzlicher Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen) liegen kann, wobei allerdings aus der Formulierung der Fristsetzung deutlich werden muss, dass es sich nicht um eine Ausschlussfrist handelt, denn um eine solche handelt es sich allein bei der in § 58 i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 5 KWG bestimmten Frist.

Bei der Ausschreibung kann auch zum Ausdruck gebracht werden, dass bereits bei der Bewerbung die üblichen Unterlagen (z.B. Lebenslauf, etc.) beigefügt sein können.

Da Herr Bürgermeister Söhngen nicht mehr zur Wiederwahl antreten kann, kann er bei diesem Tagesordnungspunkt den Vorsitz führen.

Das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht jedoch (§ 36 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GemO).

Der Verbandsgemeinderat schlägt vor, den Termin für die Neuwahl auf den 01. Juni 2025 und eine etwaige Stichwahl auf den 15.06.2025 festzusetzen.

Weiter beschließt der Verbandsgemeinderat, die nach § 53 Abs. 3 GemO erforderliche Stellenausschreibung neben der Internetseite www.pruem.de in den Printmedien

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Trierischer Volksfreund

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Prümer Rundschau und

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Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz

zu veröffentlichen.

Dem vorgelegten Entwurfstext einer Stellenausschreibung wird zugestimmt.

Nichtöffentliche Sitzung

1. Mitteilungen der Verwaltung

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2. Anfragen von Ratsmitgliedern

Die Anfragen wurden durch den Vorsitzenden beantwortet.

3. Beschaffung zweier Mehrzweckfahrzeuge (MZF 3) für die Freiwilligen Feuerwehren Feuerscheid und Winterspelt

Es erfolgten vergaberelevanten Erläuterungen zum Tagesordnungspunkt. Die Beschlussfassung erfolgte unter Top 15 der öffentlichen Sitzung.