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Prümer Rundschau
Ausgabe 42/2024
Aus den Gemeinden
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Ergebnisse aus der öffentlichen Sitzung des Ortsgemeinderates Watzerath vom 28.08.2024

1. Verpflichtung der Ratsmitglieder

Bürgermeister Söhngen beglückwünschte die Ratsmitglieder zu ihrer Wahl und wünschte ihnen eine erfolgreiche Arbeit zum Wohle der Bevölkerung ihrer Ge­meinde.

Im Auftrag des geschäftsführenden Vorsitzenden gab er einen kurzen Überblick über die Pflichten der Ratsmitglieder, die sich insbesondere aus den §§ 20, 21 und 30 Abs. 1 GemO er­geben und ging dabei auch auf haftungsrechtliche Aspekte ein.

Der Vorsitzende Rainer Kockelmann verpflichtete als geschäftsführender Ortsbürgermeister die neugewählten Ratsmitglieder namens der Ortsgemeinde durch Handschlag.

2. Wahl des/der Ortsbürgermeisters/in

Zum ehrenamtlichen Ortsbürgermeister wurde unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 40 und 53 GemO gewählt:

Rainer Kockelmann

Die Ernennung des wiedergewählten ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters obliegt nach § 54 Abs. 2 GemO dem noch im Amt befindlichen Vorgänger oder im Vertretungsfall dem Beigeordneten.

Der geschäftsführende 1. Beigeordnete Rudolf Schmitz vollzog die nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes vorbereitete Urkunde und ernannte den neugewählten ehrenamtlichen Ortsbürgermeister Rainer Kockelmann zum Ehrenbeamten.

3. Wahl des/der ehrenamtlichen Beigeordneten

Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt

Zum ehrenamtlichen Beigeordneten wurde unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 40 und 53 a GemO gewählt:

Pietro Di Stefano

Die Ernennung, Vereidigung und die Einführung des Beigeordneten obliegt dem in der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates ernannten Ortsbürgermeister.

Ortsbürgermeister Rainer Kockelmann vollzog die nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes vorbereitete Urkunde und ernannte den neugewählten ehrenamtlichen zum Ehrenbeamten.

Nach Aushändigung der Ernennungsurkunde vereidigte der Ortsbürgermeister den Beigeordneten und führte ihn in sein Amt ein.

4. Bildung der Ausschüsse

Die Ausschüsse des am 26. Mai 2019 gewählten Gemeinderates sind mit Ablauf des 30. Juni 2024 untergegangen.

Des­halb ist zu Beginn der Wahlzeit des am 09. Juni 2024 neugewählten Gemeinderates die Bildung der Ausschüsse (frühestens ab 01. Juli 2024) neu vorzunehmen.

Nach der geltenden Hauptsatzung werden der Rechnungsprüfungsausschuss und der Bauausschuss aus den Mitgliedern des Gemeinderates gebildet.

5. Geschäftsordnung des Gemeinderates

Die Geltung der Geschäftsordnung ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 GemO auf die Wahlzeit des Gemeinderates beschränkt.

Deshalb hat der neu gewählte Gemeinderat mit Geltungsdauer für seine Wahlzeit eine Geschäftsordnung zu beschließen.

Gemäß § 37 Abs. 1 GemO ist für die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung eine Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder erforderlich.

Bis zu der Beschlussfassung über die neue Geschäftsordnung gilt die bisherige Geschäftsordnung weiter.

Kommt innerhalb eines halben Jahres nach der Neuwahl des Gemeinderates, also bis zum 09. Dezember 2024, ein Beschluss über die Geschäftsordnung des am 09. Juni 2024 neugewählten Gemeinderats nicht zustande, so gilt kraft Gesetzes die Mustergeschäftsordnung, die der Minister des Innern und für Sport bekannt macht.

Nach Beratung beschließt der Gemeinderat als Geschäftsordnung die vom Minister des Innern und für Sport veröffentlichte Mustergeschäftsordnung, veröffentlicht als Anhang zu § 37 GemO im Kommunalbrevier Rheinland-Pfalz, Auflage 2024, Seite 253 ff..

6. Bauangelegenheiten

Ortsbürgermeister Kockelmann informierte über eine Eilentscheidung „Ausschreibung Instandsetzung Feld- und Wirtschaftsweg“.

Die Fa. Köppen, Bitburg, war günstigster Bieter.

7. Mitteilungen des Ortsbürgermeisters

Ortsbürgermeister Kockelmann informierte den Rat über allgemeine Angelegenheiten.